Nachbarschutz
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2; § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; BauOBln § 48 Abs. 3 Sätze 1, 2 Bauerlaubnis für päpstliche Nuntiatur
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarschutz; päpstliche Nuntiatur; allgemeines Wohngebiet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Nachbarschutz gegen Bau der päpstlichen Nuntiatur im faktischen allgemeinen Wohngebiet. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin begehrt einen Baustopp bezüglich des Neubaus der Apostolischen Nuntiatur Deutschland in der L.-Str. in Berlin-Neukölln.
Mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 26. Mai 1999 macht die Antragstellerin geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Nachbarrechten. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sei das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Klage der Antragstellerin im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. 1. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden durch die Genehmigung des Neubauvorhabens nicht verletzt. Ein Bebauungsplan existiert für das Baugrundstück nicht. Die Darstellung eines Nichtbaugebiets in dem Baunutzungsplan von 1958/60 ist nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet und daher nichtig (vgl. von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 50). Soweit der Flächennutzungsplan 1994/98 dieses Gebiet als Grünfläche-Friedhof darstellt, entfaltet dies - anders als Festsetzungen eines Bebauungsplans nach §§ 8 Abs. 1, 30 BBauG - keine unmittelbar nach außen, d. h. Dritten gegenüber wirkende Rechtsverbindlichkeit. Solche Darstellungen dürfen nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden (BVerwG, BauR 1984, 269, 270).
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nach §§ 34, 35 BauGB.
a) Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme liegt das Baugrundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Maßgeblich kommt es darauf an, inwieweit nach der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammenhörigkeit vermittelt.
Das Baugrundstück ist nicht nur auf vier Seiten von Bebauung umgeben, sondern bildet auch selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhanges (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 10. Mai 1991 - OVG 2 S 3.91 -). Dafür spricht bereits die Größe des Grundstücks von - nur - 3.900 qm. Eine derart kleine Fläche ist einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung nicht zugänglich (vgl. OVG Berlin, a. a. O.; Schlichter/Hofherr, Berliner Kommentar zum BauGB, 1998, § 34 Rdnr. 17). b) Hinsichtlich der Art der Nutzung kann die Antragstellerin Nachbarschutz nicht beanspruchen. Nach Auffassung der Kammer ist das Baugrundstück als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO einzustufen. Das Nuntiaturgebäude ist als Anlage für kirchliche Zwecke nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Darunter fallen auch sonstige Einrichtungen von Kirchen (Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. Vorb. §§ 2-9 Rdnr. 13). Die vorgesehene Nutzung ist gebietsverträglich. Im Durchschnitt sind etwa sechs Besucher pro Tag zu erwarten, zweimal im Jahr ist ein Empfang für das diplomatische Korps und andere Gäste vorgesehen (vgl. demgegenüber BVerwG, BRS 54 Nr. 193 - kirchliche Anlage für 50 Besucher). Unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind nicht zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des VGH München kann ein Generalkonsulat im Wege der Befreiung sogar in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden (NVwZ-RR 1998, 619). c) Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir hatten darüber berichtet, daß die israelische Botschaft trotz zahlreicher Einwände der Nachbarn gebaut werden darf (GE 1999, 993).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klage eines Nachbarn gegen den Neubau der päpstlichen Nuntiatur in Neukölln blieb ebenfalls erfolglos, denn mit Beschluß vom 5. August 1999 wies das Verwaltungsgericht Berlin in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag auf Baustopp zurück. Zwar sei das Grundstück im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, woraus aber nach ständiger Rechtsprechung der Nachbar aber keine Rechte herleiten könne. Es handele sich außerdem um ein Bauvorhaben im Innenbereich, das sich in die nähere Umgebung einfüge. Unzumutbare Belästigungen durch Besucher und den Empfang für das diplomatische Korps seien nicht zu befürchten. Wenn man in einer Hauptstadt wohnen will, muß man eben andere Bebauungsmöglichkeiten dulden als in einem Kurort. Der Beschluß ist im übrigen durch Klagerücknahme unanfechtbar geworden, Ende September wurde der Grundstein für die Nuntiatur gelegt.