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Nachbarschutz

VG BerlinVG 19 A 340.9507.06.1995unveröffentlicht

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarschutz; Umgebungsveränderung; Umgebungsschutz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz wird durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet, das nach Art. 19 Abs. 4 GG umfassend wehrfähig ist.

2. Das Grundeigentum ist wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen.

3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt das Grundeigentum nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenze (Säuleneigentum), sondern darüber hinaus vor Eingriffen des Staates. Das Eigentum an einem Grundstück umfaßt einen Umgebungsschutz.

4. Die Schutznormtheorie kann den grundrechtlichen Schutzanspruch nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend nicht genügen. Sie ist wegen ihrer Herkunft aus der Kaiserzeit unfähig, den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates gerecht zu werden. Sie haftet zu sehr am zivilrechtlichen Denken und verkennt die Selbständigkeit des öffentlichen Nachbarrechts. Die Schutznormtheorie leidet an einer Vielzahl von Brüchen und Widersprüchlichkeiten und kommt zu zufälligen, flickenteppichartigen Ergebnissen.

5. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts einschließlich der für konkrete Grundstücke geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen regeln Inhalt und Schranken des Umgebungsschutzes des Grundeigentums. Sie sind insoweit als Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wehrfähig.

6. Wird für ein Außenbereichsgrundstück, für eine öffentliche Grünfläche oder ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet verbotswidrig eine Baugenehmigung erteilt, kann der Grundstücksnachbar eines angrenzenden Wohngebietes mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (gegen BVerwG, NVwZ 1994, 686 f.; gegen OVG Berlin, Beschluß vom 15. September 1994 - OVG 2 S 24/94 -; im Ergebnis wie OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 - und VG Berlin, DVBl. 1994, S. 55 LS = GE 1994, 1327 "Wohngebiet mit Park" bzw. "Wohngebiet am Park").

7. Eine Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz ausschließlich außerhalb der Grundrechte konstruiert, ist tendenziell verfassungswidrig.

8. Öffentlich-rechtliche Nachbarrechte sind nicht kleinlich, sondern großzügig zu gewährleisten. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG zu interpretieren. Ein Grundstücksnachbar, der die rechtlich ausgeformte Umgebungsqualität seines Grundstücks verteidigt, erhebt niemals eine Popularklage.

9. Vorschriften, die die vom Gesetzgeber festgelegten inhaltlichen Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherrn und Nachbarn für nicht wehrfähig erklären, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück K. Damm 363-364.

Sie sind Eigentümer eines ca. 1960 erbauten, zweigeschossigen Reihenhauses in der Finnenhaussiedlung im T.-weg in Kladow. Entlang der nordöstlichen Grenze des ca. 6.600 qm großen Baugrundstücks befinden sich 17 derartige Finnenhäuser. Auf den genordeten Kartenauszug Seite 6 dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Neben den Antragstellern haben auch die Eigentümer des Grundstücks T.-weg vorläufigen Rechtsschutz beantragt - VG 19 A 340.95 -. Das Grundstück der Antragsteller ist nach dem Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 ausgewiesen (GRZ 0,2, GFZ 0,4).

Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Nachbargrundstück K. Damm 363-364 ein Mehrfamilienhaus mit 22 Wohnungen, einem Ladengeschäft und einer Tiefgarage mit Doppelparkersystem zu errichten.

Dieses Grundstück war zuvor mit einem ca. 9 - 6 m großen, winkelartig gestalteten Einfamilienhaus bebaut, das seit langem nicht mehr genutzt wurde und inzwischen abgerissen ist. Infolgedessen war das Grundstück verwildert und dicht mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Bäumen und Gehölzen bestanden, die im einzelnen in der Aufstellung der Landschaftsarchitektin Inge Knothe aufgeführt sind. Der Gebäudekörper des Neubaus soll nach dem Lageplan in einer Gesamtlänge von 48,29 m und mit einer Firsthöhe von 11,96 m zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß errichtet werden und sich in die Grundstückstiefe hinein entlang der Reihenhauszeilen des T.-weges hinziehen. Im Bereich der Finnenhäuser T.-weg 3 a, b und c springt die Seitenwand des Gebäudes mit einer Länge von ca. 13 m und einer Tiefe von 3,80 m vor. Im übrigen hält die Seitenwand - auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller - auf einer Restlänge von 30,84 m einen Grenzabstand von 9 m ein, wobei insgesamt vier erkerartige Vorbauten mit 1,50 m Tiefe und 2,50 m Breite zu den Finnenhäusern hin genehmigt sind. Die zu den Antragstellern hin liegende Gebäudeansicht ist auf Bl. 91 Bauakte dargestellt. Die bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch das Bauvorhaben erreicht eine GRZ von 0,11 und eine GFZ von 0,30.

Das Baugrundstück ist in dem Baunutzungsplan als Baulandreserve ausgewiesen.

Im Flächennutzungsplan 1994 ist das Baugrundstück nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet mitgeteilt.

Nach erheblichen Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Bebauung und des damit verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft erteilte das Bezirksamt Spandau, Abt. Bauwesen - Bau- und Wohnungsaufsichtsamt - mit Bescheid vom 11. November 1993 die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 1994 wurde gegen Leistung einer Ausgleichszahlung und unter Anordnung von Ersatzpflanzungen die Fällgenehmigung für die Fällung von 178 Bäumen erteilt. Die Bäume sind Ende 1994 gefällt worden. Die Baugrube ist seit längerer Zeit ausgehoben. Wegen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ruhen derzeit die Bauarbeiten.

Die Antragsteller legten unter dem 7. März 1995 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag vom selben Tag machen die Antragsteller geltend, es handele sich bei dem Baugrundstück um einen Außenbereich, in dem eine Bebauung grundsätzlich unzulässig sei. Der wuchtige Baukörper beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Nach dem Flächennutzungsplan 1994 sei das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet gekennzeichnet, in dem eine Bebauung verboten sei. Die Baugenehmigung enthalte einen unerlaubten Eingriff in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 Abs. 5 NatSchG Bln. Es lägen ablehnende Stellungnahmen von Naturschutzbehörden vor, die mißachtet worden seien. Das Grundstück sei mit Biotopen vernetzt, im übrigen sei durch die Höhe des Baukörpers eine Verschattung des Grundstücks der Antragsteller zu erwarten.

Der Antragsgegner macht geltend, es handele sich um einen unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzung in dem Baunutzungsplan als Baulandreserve sei nicht wirksam übergeleitet. Die Abstandflächen seien gegenüber den Antragstellern eingehalten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Grundstück sei bereits früher bebaut gewesen. Das Maß der baulichen Ausnutzung sei mit einer GRZ von 0,11 und einer GFZ von 0,30 gering. Die Auffüllung der Baulücke sei von der stadträumlichen Komplettierung her schlüssig und sinnvoll.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig. Bei der fraglichen Baugenehmigung vom 11. November 1993 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 Satz 2, 80 a Abs. 2 VwGO, der einerseits die Beigeladene begünstigende, andererseits die Antragsteller belastende Wirkung hat. Die Antragsteller sind nämlich befugt, gegen die Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen, d. h. sie können im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Allerdings genügt dafür nicht das bloße Behaupten einer Rechtsverletzung. Es muß zumindest die konkrete Möglichkeit bestehen, daß die Antragsteller durch den in Frage stehenden Verwaltungsakt in ihren Rechten oder einer geschützten rechtlichen Position unmittelbar betroffen sind. Die Antragsteller müssen Tatsachen darlegen, die eine Verletzung ihrer Rechte möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 68, 241, 243; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 42 Rdnr. 42 und 908; Redeker/von Oertzen, 11. Auflage, § 42 Rdnr. 15). Es ist unbestritten, daß eine Baugenehmigung unmittelbar in Nachbarrechte eingreifen kann. Die Baugenehmigung enthält nämlich ihrer Rechtsnatur nach einen feststellenden und einen verfügenden Teil (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 3. Auflage 1994, S. 92 f.). Durch den feststellenden Teil wird das Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs festgestellt. Durch den verfügenden Teil wird der Bau zur Ausführung freigegeben. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf nach § 62 Abs. 6 BauO Bln mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.

Kommen - wie hier - mehrere subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn in Frage, die verletzt sein könnten, so ist hinsichtlich jeder möglichen Rechtsverletzung gesondert zu prüfen, ob eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vorliegt. § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet den Weg in die Sachprüfung jeweils nur hinsichtlich des einzelnen geltend gemachten Nachbarrechts. Die Klagebefugnis hinsichtlich eines einzelnen Rechts reicht nicht aus, um eine Sachprüfung auch hinsichtlich weiterer geltend gemachter Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

1. Nach bisheriger Rechtsauffassung (Schutznormtheorie) können die Antragsteller nur hinsichtlich eines Teils der von ihnen vorgebrachten Einwendungen i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in nachbarschützenden subjektiven rechten verletzt zu sein. Danach verleihen einzelne Vorschriften des einfachen Rechts dann wehrfähige öffentlich-rechtliche Nachbarrechte, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. Finkelnburg/Ortloff, a. a. O. S. 179, 182 f.). Dementsprechend ergeben sich für die Antragsteller folgende wehrfähige Rechtspositionen:

a. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung in § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der Abstandflächen in vollem Umfang nachbarschützend (Urteil vom 22. Mai 1992 - 2 B 22.90 -, GE 1992, 1269, 1275).

b. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, das Neubauvorhaben beeinträchtige das Ortsbild i. S. v. § 10 Abs. 2 BauO Bln, können sie sich nicht auf eine nachbarschützende Vorschrift berufen (OVG Berlin, Beschluß vom 29. Oktober 19912 - 2 S 23.91 -, LKV 1992, 26 = DVBl. 1992, 40 - Lenin-Denkmal -; Beschluß vom 26. Mai 1995 - VG 19 A 831.95 -, Christo; A. A. Parodi, BauR 1985, 415, 425). Die Antragsteller machen hier auch nicht geltend, daß durch das Bauvorhaben schützenswerte Eigenarten ihrer Häuser in Frage gestellt würden, so daß es auf die Rechtsauffassung von Ortloff, insoweit Nachbarschutz einzuräumen (in Finkelnburg/Ortloff, a. a. O., S. 199) , nicht entscheidungserheblich ankommt.

c. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB aufzuheben, weil das fragliche Bauvorhaben unzulässig im Außenbereich verwirklicht werde, scheidet ein voller Nachbarschutz auf Verhinderung rechtswidrigen Bauens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 4.93 -; NVwZ 1994, 686 ff.; a. A. Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41.91 -).

d. Nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln aber § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB den Antragstellern partiellen Nachbarschutz in Form des Gebots der Rücksichtnahme.

e. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Bauvorhaben werde verbotswidrig im Landschaftsschutzgebiet errichtet (§ 20 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln vom 30. Januar 1979, GVBl. S. 183, sowie § 6 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirks Spandau von Berlin vom 7. Juli 1992, GVBl. S. 239) können sie nach der herrschenden Schutznormtheorie keine Rechtsverletzung geltend machen, weil Vorschriften des Landschaftsschutzes danach nur den Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Natur dienen, nicht aber solchen der angrenzenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. Sening, Natur und Recht 1980, 102 103 mit umfangreichen Hinweisen in Anmerkung 9). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in dem Urteil vom 2. Mai 1977 - OVG 2 B 2.77 - im Fall eines Großkraftwerks im Landschaftsschutzgebiet (Spandauer Forst - Oberjägerweg -) nicht etwa, wie Sening meint (BayVBl. 1978, 205), generell eine Klagebefugnis wegen Verletzung landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften angenommen, sondern lediglich unter Hinweis auf die Rodungsgenehmigung für eine 220.000 qm große Waldfläche im Hinblick auf die damalige Insellage der Stadt Berlin eine Klagebefugnis bejaht (vgl. Dageförde, BayVBl. 1979, 490).

f. Auch aus der naturschutzrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 5 NatSchG Bln, die Eingriffe in Natur und Landschaft verbietet, können die Antragsteller nach der Schutznormtheorie keine wehrfähigen Rechte herleiten. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München zur Sondervorschrift in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung, diese Vorschrift enthalte ein Grundrecht auf Fortbestand der Natur als Voraussetzung für den verfassungsgemäß gewährleisteten Gemeingebrauch (Urteil vom 13. Februar 1974, BayVBl. 1974, S. 220 mit zustimmender Anmerkung von Mayer/Tasch), ist zwar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Februar 1994 gefolgt (DVBl. 1975, 545 mit ablehnender Anmerkung von Bettermann, S. 548). gegen eine Abwehrbefugnis hat jedoch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1976 (BayVBl. 1977, 208 mit abweichendem Votum des Mitglieds Hoegner) entschieden.

Nach der Überzeugung des Gerichts verletzt eine Rechtsprechung, die dem angrenzenden Nachbarn keine Klagebefugnis einräumt, eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im angrenzenden Außenbereich, in einer angrenzenden öffentlichen Grünfläche, im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet oder wegen eines verbotenen Eingriffs in Natur und Landschaft in der Sache einer Überprüfung des Verwaltungsgerichts zu unterbreiten, die Verfassungsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenso, wie die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

2. Das Gericht vermag der herrschenden Schutznormtheorie nicht mehr zu folgen:

a. Die Schutznormtheorie ist von zivilistischem Denken geprägt und darin bis zur Bewegungslosigkeit erstarrt (vgl. näher Suhr in: Rechtsschutz für den Wald, Herausgeber W. Baumann, 1986, S. 45 ff.; Sening, Natur und Recht 1980, S. 102 ff.; Sailer; DVBl. 1976, 521, 524 m. w. N.). Die geistigen Grundlagen dieser Theorie stammen aus der Zeit des Kaiserreiches, als es auf Reichsebene keine Grundrechte gab; sie werden den Anforderungen und dem Geist des modernen Grundrechtsstaates nicht gerecht (vgl. Sening a. a. O., S. 104, 109; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2568). Ihre Schwäche wird daran sichtbar, daß sie die an ihr geübte Kritik totschweigt und jeden verfemt, der diese Theorie auch nur anzweifelt. Sie mißt sich damit eine dogmatische Unfehlbarkeit zu, anstatt argumentativ lebendig zu bleiben.

b. Die Grundthese der Schutznormtheorie, es bedürfe erst der Hilfe des einfachen Gesetzgebers, um ein subjektiv-öffentliches Recht zur Entfaltung zu bringen (vgl. z. B. Schwedtfeger, NVwZ 83, 199, 200, der einseitig das Interesse des Bauherrn betont, sowie Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 43 Rdn. 24), lehnt sich an die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB an. Der zentrale Ort des Nachbarschutzes eines Grundstückseigentümers ist aber Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erkannt hat (vgl. Battis, Baurechtlicher Nachbarschutz, in: Festschrift für Felix Weyreuther, 1993, S. 305, 307 f.; generell für den Rückgriff auf die Grundrechte Sening, a. a. O., S. 103, 106 mit Anm. 3; weiter Suhr, a. a. O., S. 65). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Mitwirkung der Richter Külz, Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler zutreffend erkannt, daß der Nachbar durch eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung "schwer und unerträglich" in seinem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG getroffen werdne kann (BVerwGE 32, 173, 178). Aus Sorge vor einer zu weitgehenden Ausuferung des Nachbarschutzes hat das Gericht inzwischen aber eine Rückwärtsentwicklung angetreten (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69, 78). Das Gericht stellt die Frage, ob Abwehransprüche Dritter im öffentlichen Baurecht überhaupt unmittelbar auf Art. 1 4 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden können. Dies hat im Schrifttum zu der Schlußfolgerung geführt, daß es "das unmittelbare Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht (mehr) gibt" (Finkelnburg/Ortloff, a. a. O., S. 202). Dem ist entgegenzuhalten, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht befugt ist, Grundrechte des Grundgesetzes abzuschaffen, vielmehr verpflichtet ist, sich an diese zu halten (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Richtig ist, daß gerade die Grundrechte alle Kriterien des subjektiv-öffentlichen Rechts erfüllen, wie sie von der Schutznormtheorie gefordert werden. Daher bestehen rechtsdogmatisch keinerlei Probleme, die Grundrechte nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als subjektiv-öffentliche rechte anzusehen und damit ein wehrfähig i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG zu qualifizieren (vgl. Beschluß der Kammer vom 26. Mai 1995 - VG 19 A 831.95 - Christo).

c. Die argumentativen Grundalgen der Schutznormtheorie sind brüchig, zum Teil sind die Ableitungen nicht belegt, die einzeln herausgefundenen nachbarschützenden Normen ähneln einem Flickenteppich. Die vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Forderung, es müsse sich aus einzelnen Formulierungen in einfachen Gesetzen ergeben, daß eine Vorschrift über das allgemeine Interesse hinaus auch dem Interesse des Nachbarn zu dienen bestimmt sei, wird nicht konsequent durchgehalten. Es überzeugt, einen Nachbarschutz anzunehmen, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nachbarliche Interessen hervorhebt (§ 31 Abs. 2 BauGB). Häufig müssen aber bruchstückartige Stichworte "unzumutbar für die Umgebung", "Einfügen in die Umgebung" u. a. herhalten, um den Nachbarschutz zu begründen. In weiten Bereichen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts wird der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ohne derartige Gesetzesformulierungen angenommen. Richtigerweise, aber ohne sprachlichen Anhaltspunkt im Gesetz, werden die Vorschriften über die Art der Nutzung als nachbarschützend angesehen. Viele Vorschriften, z. B. über Abstandflächen und Brandschutz, werdne für nachbarschützend erklärt, ohne daß dies durch eine Gesetzesformulierung gestützt wird. Nicht belegt ist die grundlegende Differenzierung zwischen vollem und partiellem Nachbarschutz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtsunsicherheit wird daran deutlich, daß ständig wechselnde Positionen bezogen werden. Während nach früherer Auffassung § 34 Abs. 2 BauGB lediglich partiellen Nachbarschutz vermittelte (vgl. Gaentzsch, BauGB 1991, § 34 Rdn. 38), erklärt das Gericht nunmehr § 34 Abs. 2 BauGB - richtigerweise - für voll nachbarschützend (Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284, 285).

d. Die Schutznormtheorie verkennt das durch das Grundgesetz grundlegend neugestaltete Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und Staat. Während Georg Jellinek noch formulierte: "Der Staat ist das Primäre und Herrschende, das Individuum dagegen das Sekundäre und Unterworfene, welchem aus eigener Macht keinerlei Rechte dem Staat gegenüber zustehen" (nach Böhmer, NJW 1988, 2561, 2562), steht im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung der Mensch als freie Person (Böhmer, a. a. O., S. 2563 m. w. N.). Grundrechte sind nur dann etwas wert, wenn sie auch durchgesetzt werden können (vgl. Böhmer, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es bei jedem staatlichen handeln einer Interpretation der anzuwendenden Rechtsvorschriften, die der Bedeutung der Grundrechte im konkreten Fall Rechnung trägt. Einfachgesetzliche Vorschriften sind im Lichte der Grundrechte zu interpretieren (BVerwGE 7, 198, Leitsatz 5). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO so zu umreißen, daß der Bürger bei einem ihn betreffenden Rechtsverstoß der öffentlichen Gewalt die Verwaltungsgerichte anrufen kann und dort effektiven (vollen) Rechtsschutz erhält. Aus der von Art. 19 Abs. 4 GG entscheidend mitgeprägten Gesamtansicht des Grundgesetzes vom Verhältnis des einzelnen zum Staat folgt, daß im Zweifel diejenige Interpretation des Gesetzes den Vorzug verdient, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (BVerwGE 15, 275, 281/282).

e. Die Schutznormtheorie kommt häufig zu unbilligen, das Rechtsgefühl von Betroffenen und Richtern enttäuschenden Ergebnissen. Es erscheint bereits wenig befriedigend, daß ein Grundstückseigentümer, der für eine besondere Lage am Rande zum Außenbereich oder zu einem Landschaftsschutzgebiet einen höheren Preis gezahlt hat, die Bebauung im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet und damit eine massive Entwertung seines Grundstücks hinnehmen muß. Noch tiefer wird das Rechtsgefühl dadurch verletzt, daß der rechtswidrig genehmigende Staat und der rechtswidrig bauende Bauherr gerichtlich offenbar mehr Sympathien genießen, als der das geltende Recht verteidigende und in die Opferrolle gedrängte Nachbar. Die für das Rechtsgefühl einleuchtende Erwägung, daß das Bauherreninteresse an der Verwirklichung eines bodenrechtlich unzulässigen Vorhabens gering wiegt (so richtig OVG Saarland, Urteil vom 10. November 1992 - 2 R 41/91 -; Urteilsabdruck S. 13), hat das Bundesverwaltungsgericht als unerheblich abqualifiziert (a. a. O., NVwZ 1994, 687). Damit wird der Rechtsstaat an seiner verwundbarsten Stelle getroffen, an seiner Glaubwürdigkeit (Sening, Natur und Recht 1980, S. 105). Unverständlich bleibt auch, wieso ein Nachbar durchsetzen kann, daß die Begrenzungen hinsichtlich der Art der Nutzung eingehalten werden müssen, während er ein grundsätzliches Bauverbot im Außenbereich oder im Landschaftsschutzgebiet nicht verteidigen darf.

f. Die Schutznormtheorie bewahrt die Verwaltungsgerichte vor einer hohen Arbeitsbelastung und der Überprüfung schwieriger Einzelfragen. Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG darf die Froschperspektive richterlicher Geschäftsbelastung jedoch kein Kriterium sein (vgl. Sening, Natur und Recht 1980, 104). Im übrigen haben die Verwaltungsgerichte bei einem versagenden Bescheid dieselben Rechtsfragen umfassend zu prüfen, vor deren Prüfung sie im Nachbarstreit zurückschrecken.

g. Schließlich leistet die Schutznormtheorie der Korruption, die im Bereich des Baurechts wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Bauvorhaben an der Tagesordnung ist, objektiv Hilfestellung. Indem den Nachbarn untersagt wird, die Baugenehmigung einer vollen Rechtsüberprüfung zuzuführen, können sich juristisch versierte Bauherren und Bauaufsichtsbeamte sicher fühlen.

3. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz umfassend im Grundrecht des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankert.

a. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, daß die Verwaltungsrechtsprechung die Denkweise von Grundbuchrichtern abstreift, und zu der Erkenntnis kommt, daß die Gewährleistung des Grundeigentums nicht an der Grundstücksgrenze endet (sog. Säuleneigentum, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69, 79). Wegen seiner Unverrückbarkeit (Immobilität) ist das Grundeigentum besonders verletzlich gegen benachteiligende Umgebungsveränderungen. Dies hat die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkannt, indem sie den Begriff der Grundstückssituation geprägt hat, in die das Grundstück gestellt ist (vgl. u. a. das erfreulich kurze Urteil vom 13. Juni 1969, BVerwGE 32, 173, 178). Durch die Grundstückssituation kann das Eigentum einerseits beschränkt sein, andererseits auch gleichsam angereichert sein. Voll zuzustimmen ist der Rechtsprechung auch, soweit sie Vorschriften über die Art der Nutzung für nachbarschützend erklärt. Dabei handelt es sich aber nicht um Geschenke des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung. Dieser Schutz ist im Grundgesetz verankert. Das Grundeigentum kann verfassungsrechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht wirksam geschützt werden, ohne daß die Umgebung des Grundstücks in den Grundrechtsschutz einbezogen wird.

b. Demnach umfaßt das Eigentum an einem Grundstück einen Umgebungsschutz, der dem Grundstückseigentümer den Genuß des Eigentums (vgl. die Formulierung in Art. 16 a Abs. 1 GG) in zumutbarer Weise erhält. Zwar ist einzuräumen, daß das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderer Weise einer einzelnen Ausgestaltung bedarf (vgl. Böhmer, a. a. O., S. 2568). Es ist aber nicht mit dem Säuleneigentum des § 903 BGB identisch (Böhmer, a. a. O., S. 2566 ff.). Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Grundrecht wie andere Grundrechte mit eigenständigem Anspruchsinhalt, das in seinem Wesensgehalt nach Art. 19 Abs. 2 GG geschützt und nach Art 19 Abs. 4 GG wehrfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Norm am stärksten entfaltet (BVerfGE 6, 55, 72; 32, 54, 71). Damit wird keine Robinson-Position für den Nachbarn aufgebaut. Selbstverständlich genießt auch der Bauherr auf seinem Grundstück einen entsprechenden Umgebungsschutz. Es kommt also nicht darauf an, wer als erster sein Grundstück baulich nutzt, sondern darauf, wie der durch die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 FG gebotene Umgebungsschutz so verwirklicht werden kann, daß beide Nachbarn in Frieden miteinander leben können und niemand zu Unrecht bevorzugt oder benachteiligt wird.

c. Kollisionsnormen, die diesen Grundrechtskonflikt zwischen mehreren Grundstückseigentümern lösen, sind z. B. die Abstandflächenvorschriften nach den entsprechenden Bauordnungen. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, den Konflikt zwischen den Nachbarn möglichst schonend und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen. Werden in dieser Weise die gegenseitigen Interessensphären der Nachbarn abgegrenzt, so sind die entsprechenden Regelungen aber auch wehrfähig i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG. Der Gesetzgeber ist nicht befugt, materielle Kollisionsregeln im Konflikt zwischen Bauherr und Nachbarn für nicht wehrfähig zu erklären. Dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Regelungen, wonach die grundsätzlich erforderlichen Abstandflächen verwaltungsprozessual nicht durchgesetzt werdne können (§ 6 Abs. 14 Satz 2 HessBauO), sind daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat einen Spielraum bei der Regelung des materiellen Rechts, nicht aber bei der Frage der Durchsetzbarkeit öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen (Art. 19 Abs. 4 GG).

Wird der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz in dieser Weise eigenständig in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankert, so enthalten bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Bestimmungen ebenso wie die konkreten Bebauungspläne und sonstigen Normen etwa des Umwelt- oder Naturschutzrechts, soweit sie das Baugrundstück betreffen, Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums auch des Nachbarn. Soweit die entsprechenden Vorschriften für den Nachbar günstige Inhaltsbestimmungen enthalten, kann er diese auch verwaltungsgerichtlich durchsetzen. Dabei sind die gegenseitigen Interessen der Grundstücksnachbarn unter Berücksichtigung der konkreten, gesetzlich ausgeformten Bindungen der Grundstücke nach dem Grundsatz der Rücksichtnahme, der Zumutbarkeit und der praktischen Konkordanz zu lösen. Prinzipiell muß derjenige, der auf seinem Grundstück alle Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts und der nebenrechtlichen Gesetze einhält, Vorfahrt haben gegenüber demjenigen, der über seine öffentlich-rechtlichen Befugnisse hinaus mit Hilfe der rechtswidrig handelnden Baubehörde einen Rechtskreis zu Lasten des Nachbarn rechtswidrig dauerhaft (Bestandsschutz) erweitern will.

e. Dementsprechend miß der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz sich auch von dem Gedanken des Austauschverhältnisses (hier liegt allerdings die rechtsethische Wurzel des Nachbarschutzes, vgl. Sendler, BauR 1970, 4, 5 ff, 8 ff.) lösen, mit dem regelmäßig Nachbarkonflikte innerhalb rechtlich gleichartig ausgeformter Grundstücke zum Ausgleich gebracht werden. Sind die aneinandergrenzenden Grundstücke rechtlich unterschiedlich gestaltet, so kann der angrenzende Nachbar seine bevorrechtigte Position aufgrund der Selbständigkeit des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes durchsetzen. Der so unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Nachbarschutz kommt weitestgehend zu denselben Ergebnissen, wie die Schutznormtheorie. Selbstverständlich sind planungsrechtliche Vorschriften über die Art der Nutzung als Modellfall des Umgebungsschutzes des Grundeigentums voll wehrfähig. Dies muß aber auch für Vorschriften über den Außenbereich, über öffentliche Grünflächen, den Landschaftsschutz und den Naturschutz gelten.

4. Die Überprüfung des Bauvorhabens der Beigeladenen unter Berücksichtigung sämtlicher Einwendungen der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht erforderlich, daß der Widerspruch der Antragsteller im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Klageverfahren voraussichtlich zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung führen wird.

a. Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind gegenüber den Antragstellern nicht verletzt. Die Tiefe der Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 BauO Bln ist korrekt eingehalten. Die 30,84 m lange Seitenwand des geplanten Gebäudes wahrt einen Grenzabstand von 9 m zu den Antragstellern. Bei einer Wandhöhe von 5,70 m und einer Firsthöhe von 11,96 beträgt die gebotene Abstandfläche 7,78 m. Die vier vorspringenden Vorbauten erfüllen die nach ständiger Rechtsprechung an Vorbauten i. S. v. § 6 Abs. 7 BauO Bln zu stellenden Anforderungen (vgl. Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Aufl. S. 53 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 4). Die Vorbauten springen 1,50 m vor und betragen in ihrer Gesamtlänge von 10 m weniger als ein Drittel der 30,84 m langen Gebäudeseite. Ob die Beigeladene gegenüber anderen Grundstücksnachbarn zu Recht das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO Bln in Anspruch nimmt kann offenbleiben. Ein Grundstückseigentümer kann nur die Einhaltung der Abstandflächen verlangen, von denen sein Grundstück direkt betroffen ist.

b. Die Antragsteller machen zu Unrecht geltend, das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Es gehört nicht etwa zu einer "Außenbereichs-Zunge". Zwar legt die ursprünglich dichte Bewaldung des Grundstücks eine solche Schlußfolgerung nahe. Gleichwohl sind die in dem Dreieck Kladower Damm, Eichelmatenweg und T.-weg liegenden Grundstücke dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Zutreffend hat der Antragsgegner ausgeführt, daß die Festsetzung einer Baulandreserve im Baunutzungsplan nicht entsprechend § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden ist (vgl. von Feldmann, Berliner Planungsrecht, 2. Aufl. 1991, Rdn. 34). Gegen eine Außenbereichsqualität spricht zunächst, daß die Gesamtfläche dieser Grundstücke relativ klein ist (geschätzt 12.000 bis 14.000 qm). Vor allem fällt aber ins Gewicht, daß das Baugrundstück Kladower Damm 362-364 bereits mit einem Wohnhaus bebaut war. Auch das Grundstück der Gärtnerei H. und das von der Firma A. Kladow angemietete Grundstück jenseits des Eichelmatenweg sind mit Baulichkeiten versehen. Der Umstand, daß das Wohnhaus auf dem Baugrundstück seit langer Zeit nicht mehr genutzt wurde, führt nicht dazu, daß das Grundstück dem Außenbereich gewissermaßen wieder zugewachsen ist. Eine beendete bauliche Nutzung verliert ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft erst dann, wenn sie endgültig aufgegeben ist und nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihr gerechnet werden kann (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1988 - 4 B 12.88 -, Baurecht 1988, 574, 575 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

c. Da demnach § 34 BauGB zur Anwendung kommt, ist diese Vorschrift nach der hier vertretenen Auffassung inhaltlich vollständig zu überprüfen. Das Bauvorhaben verletzt nicht § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung als Wohngebiet zu kennzeichnen ist und auch das Vorhaben der Beigeladenen Wohnzwecken dient. Das Gebäude fügt sich auf dem Grundstück auch entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies zeigen die vergleichsweise niedrigen Maßzahlen der baulichen Ausnutzung von 0,11 GRZ und 0,30 GFZ. Es ist nicht zu erkennen, daß Anforderungen nach § 34 Abs. 1 BauGB, soweit sie sich nachteilig auf das Grundstück der Antragsteller auswirken können, mißachtet worden sind. Die Antragsteller sind nicht dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, daß ihnen eine schöne Aussicht oder eine günstige Sonnenlage durch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück verlorengeht. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach derartige Nachbarkonflikte durch die Regelungen über die Abstandflächen in den Bauordnungen der Länder zum Ausgleich gebracht sind (BVerwG, Beschluß vom 22. November 1984 - 4 B 244.94 -, NVwZ 1985, 653). Wie bereits ausgeführt, sind die Abstandflächenregelungen eingehalten.

d. Eine Verletzung der Regelungen über den Landschaftsschutz nach der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Feldflur in den Ortsteilen Gatow und Kladow des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 239) liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß wäre nach den Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages voll überprüfbar. Zwar liegt das fragliche Grundstück nach dem Flächennutzungsplan 1994, der das Landschaftsschutzgebiet Kladower Feldflur nachrichtlich mitteilt, im Bereich dieses Landschaftsschutzgebietes. Diese nachrichtliche Mitteilung ist jedoch fehlerhaft. Sie entspricht nicht der Karte, die das Landschaftsschutzgebiet maßgeblich umgrenzt. Entscheidend für die Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes sind die in der Karte gezogenen grenzen, die mit grüner Farbe gekennzeichnet sind (§ 2 Satz 2 der Verordnung über die Kladower Feldflur). Die Einsicht in die Arbeitskarte des Bezirksamtes Spandau hat ergeben, daß das Grundstück außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt. Landschaftsschutzgebiet und Baugrundstück sind durch den E.-weg voneinander getrennt.

e. Das Gericht konnte aus prozessualen Gründen nicht darüber entscheiden, ob in der Genehmigung des Bauvorhabens ein verbotener Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 5 NatSchG Bln liegt. Entsprechend der Fällgenehmigung vom 10. November 1994 sind bereits 178 Bäume gefällt worden. Dieser Eingriff kann im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht rückgängig gemacht werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein Grundstück, dem Baulandqualität zukommt, grundsätzlich nicht generell von einer Bebauung ausgeschlossen werden kann, wenn zumutbare Ersatzpflanzungsmaßnahmen möglich sind.