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Nachbarschutz

VG BerlinVG 13 A 233.9828.01.1999GE 1999, 911

BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachbarschutz; Lärmbelästigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein erweiterter Nachbarschutz wegen unzumutbarer Lärmbelästigung, wenn sich der Quellverkehr mit dem allgemeinen Straßenverkehr vermischt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. September 1998 zum Umbau vorhandener Gebäude und zur Neubebauung des sogenannten Teufelsbergplateaus sowie gegen die Bebauungsgenehmigung unter Nr. 1 des Bauvorbescheides vom 8. April 1998. Die Kl. sind Eigentümer des Grundstückes T.-Str. in Berlin-Charlottenburg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben stellt sich nicht gegenüber den Kl. als rücksichtslos dar.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen wirkt sich durch den von ihm verursachten Zu- und Abfahrtverkehr ("Quellverkehr"), der allein über die Teufelsseechaussee und in deren Verlängerung über die Teufelsseestraße fließen wird, auf die Grundstücke der Kl. nicht rücksichtslos aus. Andere Störungen oder Belästigungen, die das Bauvorhaben mit sich bringen könnte, sind nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei der Zulassung eines Vorhabens auch die hiervon verursachten Lärmbelästigungen zu berücksichtigen sind und daß zu diesen Lärmbelästigungen auch der zusätzlich auftretende An- und Abfahrtsverkehr zählt (vgl. BVerwG, ZfBR 1989, 229, 230; ZfBR 1999, 49, 51). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst oder außerhalb desselben auf öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen. Maßgebend ist, ob der Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn sich der Quellverkehr bereits mit dem allgemeinen Straßenverkehr ununterscheidbar vermischt hat und damit zum ununterscheidbaren Teil des allgemeinen Straßenverkehrs geworden ist. Hat eine solche Vermischung der Verkehrsströme stattgefunden, so sind die Verkehrsimmissionen keine vom Bauvorhaben, sondern allein von der öffentlichen Straße ausgehende Beeinträchtigungen.