Nachbarschutz
BauNVO § 15; VwGO § 42
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarschutz; Bauplanungsrecht; Grundstückseigentümer; Pächter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte (hier: Pächter) kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. betreibt auf dem von ihr gepachteten Grundstück ein Autohaus mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel, eine Kfz Werkstatt und eine Tankstelle. Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen für das gegenüberliegende Grundstück erteilte Baugenehmigung zur Lagerung von Erdstaub, Mutterboden, Sand, Kies, Steinen und Abbruchmaterial. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die vom Nachbargrundstück ausgehenden Staubimmissionen beeinträchtigten ihren Gewerbebetrieb. Widerspruch, Klage und Berufung der Kl. blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben Drittschutz nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke gewährten, nicht aber auch den nur obligatorisch Berechtigten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht der Beschluß des Berufungsgerichts nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1997 (DVBl. 1998, 44) oder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 1; 95, 267) ab. Das Berufungsgericht stellt nicht in Abrede, daß das Pachtrecht eine vermögenswerte Rechtsposition darstellt, die den Schutz des Art. 14 GG genießt. In dieses Pachtrecht wird jedoch durch die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ebensowenig eingegriffen wie in das aus dem Pachtverhältnis folgende Besitzrecht der Kl. an dem Grundstück. Die Auffassung des Senats in der oben erwähnten Entscheidung vom 1. September 1997, dem Pächter, dessen Pachtgrundstück durch eine fernstraßenrechtliche Planung in Anspruch genommen werden soll, sei die Klagebefugnis gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluß zuzuerkennen, beruht auf der enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die der Planfeststellungsbeschluß auch hinsichtlich dieses obligatorischen Rechts am Grundstück entfaltet. Eine vergleichbare Wirkung kommt der einem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung nicht zu.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen, daß der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfaßt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird hierdurch entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verletzt. Der Pächter kann sich bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Pachtgrundstücks zum einen an den Verpächter halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können dem Pächter oder Gewerbetreibenden zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen.