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Nachbarrechtsverhältnis

VG BerlinVG 19 A 65.9022.01.1992GE 1992, 499

BauOBln 1985 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarrechtsverhältnis; Privatstraße; Feuerwehrzufahrt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Eigentümer kann im Verwaltungsprozeß von seinem Nachbarn nicht mehr an Rechtsbefolgung erzwingen, als er ihm gegenüber selbst einhält (hier: Zufahrt für Löschfahrzeuge der Feuerwehr).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer eines mit einem Einfamilien-Reihenhaus bebauten Grundstücks R.-Damm 82 G. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der dieser erlaubt wurde, auf dem Grundstück R.-Damm 82 D ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Das Gebäude ist in der Zwischenzeit fertiggestellt. Beide Grundstücke sind durch einen etwa 200 m langen, durchschnittlich 3,5 m breiten, nicht befestigten Privatweg erreichbar, der etwa nach zwei Dritteln einen rechten Winkel beschreibt. Die Eigentümer des Grundstücks R.-Damm 82 I haben im Zuge des Bauvorhabens der Beigeladenen an der Knickstelle des Weges auf ihrem Grundstück fünf Betonpoller angebracht, so daß die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen nur bis zu dieser Stelle fahren kann, nicht aber zu den Grundstücken der Kl. und der Beigeladenen. Als Löschvorrichtung befindet sich vor dem Grundstück R.-Damm 82 D ein kleines Gebäude, in dem eine Druckerhöhungspumpe mit einer Leistung von 800 l/min. sowie weitere Gerätschaften der Feuerwehr untergebracht sind. Die Beigeladene hat sichergestellt, daß die Feuerlöschanlage durch Wartungsvertrag in vierteljährigem Abstand kontrolliert wird.

Die Kl. haben gegen die Baugenehmigung in Form des Widerspruchsbescheides Klage erhoben, mit der sie geltend machen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften, weil die Zufahrt nicht öffentlich gesichert sei. Feuerwehrfahrzeuge könnten das Grundstück der Beigeladenen nicht erreichen, so daß Leben und körperliche Unversehrtheit der Kl. gefährdet seien. Weiterhin werde ihnen die Zufahrt zu ihren Grundstücken durch die Vielzahl der Nutzer des Weges unverhältnismäßig erschwert, da auf dem schmalen Weg keinerlei Ausweichmöglichkeiten vorhanden seien und der Weg jeweils nur in einer Richtung befahrbar sei. Schließlich sei auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Kl. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Soweit die Kl. geltend machen, das Grundstück verfüge nicht über die nach § 4 Abs. 1 BauO Bln. 1985 erforderliche öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt, berufen sie sich auf eine Rechtsnorm, die keinen nachbarschützenden Charakter hat. Dies hat die Kammer bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in dem Beschluß vom 20. September 1989 - VG 19 A 208.89 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OVG Saarland, BRS 24 Nr. 188) ausgeführt. Die Kl. können auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Zufahrt auf der Privatstraße werde ihnen nach Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen durch die Vielzahl zusätzlicher Nutzer unverhältnismäßig erschwert. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, daß die Kl. eine fremde Privatstraße benutzen, die der Beigeladenen zusammen mit anderen Anliegern gehört. Obwohl die Kl. auf diese fremde Zufahrt angewiesen sind, wollen sie der beigeladenen (Mit-) Eigentümerin die Nutzung verwehren. Dies ist schwer nachvollziehbar.

Die Kl. können sich auch insoweit nicht auf eine nachbarschützende Norm berufen, als sie geltend machen, die Zufahrt erfülle die brandschutztechnischen Anforderungen nicht. Zwar wird einzelnen Brandschutzbestimmungen im Bauordnungsrecht, insbesondere der Regelung über die Brandwände, drittschützende Wirkung für den Nachbarn zugesprochen (vgl. OVG Berlin, BRS 15, Nr. 111; VGH Baden-Württemberg, BRS 20 Nr. 160). Für brandschutztechnische Anforderungen an eine Zufahrt (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 BauO Bln. 1985) gilt dies aber nicht. Diese Regelungen schützen den Nachbarn nur als Mitglied der Allgemeinheit (vgl. Bayerischer VGH, BRS 24, Nr. 189; a. A. Grosse/Suchsdorf/Schmaltz/Wichert, Niedersächsische Bauordnung, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 2). Es fehlt an einer hinreichend deutlichen Abgrenzung einer besonders geschützten Personengruppe (vgl. Bayerischer VGH a. a. O.). Ein Nachbarschutz ergibt sich hinsichtlich der Abwehr von Brandgefahren auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar ist das Grundrecht auf Leben und Gesundheit im Prinzip geeignet, als Grundlage einer Nachbarklage zu dienen (vgl. BVerwG, DVBl. 1977, 897, 900), sofern von einem bestimmten Grundstück konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Droht eine Gefahr aber nur in der Form eines allgemeinen Lebens- oder Gesundheitsrisikos, so kann ein Nachbarschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entnommen werden.

Im übrigen stellt sich die Berufung der Kl. auf die Verletzung von Vorschriften über die Zufahrt und den Brandschutz als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Grundsätze von Treu und Glauben, wie sie im bürgerlichen Recht in § 242 BGB ihren Ausdruck gefunden haben, gelten auch im öffentlichen Recht. Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur kann sich ein Nachbar auf die Verletzung von Vorschriften des Abstandflächenrechts nicht berufen, wenn er selbst die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (vgl. OVG Saarland, BRS 40 Nr. 218; Bay. VGH n. F. 23, 85 und 29, 14 ff.; OVG Lüneburg BRS 40 Nr. 113; Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rdnr. 54 c und Art. 73 S. 57; Ortloff, NVwZ 1985, 18 Fußnote 109). Diese Rechtsmeinung bringt den allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, daß kein Grundstückseigentümer im Verwaltungsprozeß von seinem Nachbarn mehr an Rechtsbefolgung erzwingen kann, als er ihm gegenüber selbst einhält. Der Vorwurf der Kl. gegen den Beigeladenen, er erfülle die Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Zufahrt sowie an eine Feuerwehrzufahrt nicht, fällt auf die Kl. selbst zurück. Auch das Grundstück der Kl. verfügt nicht über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt, auch zu ihrem Haus kann ein Löschfahrzeug der Feuerwehr im Brandfall ebensowenig gelangen wie zu dem Wohngebäude des Beigeladenen. Dabei müssen sich die Kl. das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen.

Im übrigen hat das Gericht Zweifel, ob die Kl. die angefochtene Baugenehmigung in Wahrheit aus Gründen des Brandschutzes angreifen. Das Gericht hat die Kl. im Ortstermin gefragt, ob sie nicht darauf hinwirken wolle, daß die fünf Betonpoller auf dem Grundstück des Nachbarn R.-Damm 82 I, die den Löschfahrzeugen die Zufahrt versperren, entfernt und durch herausnehmbare stabile Metallpfosten ersetzt werden, für die die Feuerwehr Schlüssel erhält. Die Kl. gab zur Antwort, die Betonpoller seien notwendig, um drohende Verkehrsgefahren auf der Privatstraße abzuwenden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin soll es in früheren Jahren einmal einen Leiter des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes gegeben haben, der seine eigenen Methoden hatte, mit Grundstückseigentümern umzugehen, die ihre Nachbarn anschwärzten. Besagter Leiter des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes soll immer dann, wenn ein Grundstückseigentümer baurechtswidrige Zustände auf einem Nachbargrundstück zum Gegenstand einer wohlmeinenden Behördenunterrichtung machte, seine Leute zunächst einmal bei demjenigen vorbeigeschickt haben, der sozusagen als pflichtbewußter Staatsbürger für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf dem Nachbargrundstück sorgen wollte. Diesem wurde dann erst einmal detailliert aufgelistet, wo bei ihm auf dem Grundstück gegen materielles Baurecht verstoßen wurde. War die Liste komplett, begab sich besagter Bauamtsleiter damit zum Informanten und fragte ihn augenzwinkernd, ob denn die Zustände auf dem Nachbargrundstück wirklich gar so schlimm seien. Meist war dann das Problem erledigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nunmehr hat diese so seltene, ja allzu menschliche Praxis eines altgedienten Behördenleiters ihren verwaltungsgerichtlichen Segen erfahren: Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (in neuer Besetzung) entschied durch Urteil vom 22. Januar 1992, daß ein Eigentümer im Verwaltungsprozeß von seinem Nachbarn nicht mehr an Rechtsbefolgung erzwingen kann, als er ihm gegenüber selbst einhält.

Grundstückseigentümer hatten sich gegen die Baugenehmigung für ein hinter ihnen liegendes Grundstück mit der Begründung gewehrt, die Feuerwehr komme im Bedarfsfall zu diesem Grundstück nicht durch, was wiederum ihr eigenes Haus im Brandfalle gefährden würde.

Die rechtsbewußten Bürger hatte es auch nicht gestört, daß die Feuerwehr im Bedarfsfalle auch nicht zu ihrem eigenen Grundstück durchgekommen wäre, ja es hatte sie nicht einmal gestört, daß sie zu ihrem Hause nur über einen Weg gelangten, der im Miteigentum eben jenes Eigentümers stand, dem sie die erteilte Baugenehmigung gerne abgesprochen gesehen hätten.

Das Verwaltungsgericht fand für seine Entscheidung, die gesundem Rechtsempfinden entspricht, auch noch eine ordentliche juristische Begründung. Die Grundsätze von Treu und Glauben, wie sie im bürgerlichen Recht in § 242 BGB ihren Ausdruck gefunden hätten, dürften auch Gültigkeit im öffentlichen Recht beanspruchen.