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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Schäden durch abstürzenden Ast

AG Schöneberg102 C 654/0308.09.2004GE 2005, 247

BGB § 906

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schäden, die durch einen herabstürzenden Ast auf dem Nachbargrundstück angerichtet werden, sind nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu ersetzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kl. bewohnt das Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Grundstückgrenze eine Doppelgarage. Auf dem Nachbargrundstück der Bekl. steht in einer Entfernung von ca. 5 Metern eine Eiche. Die Äste der Eiche ragen über die Grundstücksgrenze hinaus. Einer der Äste der Eiche überragt mit einer Länge von ca. 15 Metern und einem Durchmesser von 45 cm die Doppelgarage der Kl. Am 8.8.2003 brach ohne ersichtlichen Grund "aus heiterem Himmel" gegen 17.30 Uhr der betreffende Ast ab und fiel auf das Garagendach der Kl. Der Ast war zentnerschwer. Es handelte sich um einen an der Auswuchsstelle vom Stamm ragenden Ast, der innen morsch war. Das Übergewicht des Astes führte an der morschen Stelle dazu, daß der Baum dieses Gewicht nicht mehr zu tragen vermochte.

Bei der Bekl. war an diesem Abend niemand zu erreichen. Durch den herabgestürzten Ast war die Garage der Kl. nicht zugänglich. Die Kl. ließ durch die Firma J. den abgebrochenen Ast zerlegen und beseitigen. Die Firma J. rechnete hierfür mit der Rechnung vom 11.8.2003 2.088,00 E ab. Das gewonnene Holz wurde durch einen Nachbarn kostenlos abtransportiert. Durch den herabstürzenden Ast wurde die Garage beschädigt. Die Reparatur der Dacheindeckung und der Dachrinne wurde durch die Firma M. ausgeführt und am 4.9.2003 mit 1.597,88 E in Rechnung gestellt. Zwei Monate vor dem Herabstürzen des Astes hatte die Kl. die Garagentore neu streichen lassen. Durch die Verästelungen wurden die Garagentore zerkratzt. Die Beseitigung dieser Verkratzungen wurde durch die Firma R. beseitigt, die hierfür am 29.10.2003 399,57 E in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 15.11.2003 begehrte die Kl. den Ersatz des Schadens durch den herabgefallenen Ast in Höhe vom 4.085,45 E.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Denn dieser Anspruch ist nicht ausgeschlossen, denn die Kl. konnte einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht geltend machen. Der Kl. steht ein auf angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch zu, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffenen Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Danach ist hier ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung gegeben, der infolge faktischen Duldungszwanges nicht rechtzeitig verhindert werden konnte. En solcher Zwang ergibt sich daraus, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Vorliegend konnte der beeinträchtigte Grundstückseigentümer, die Kl., die von dem Grundstück der Bekl. ausgehende lmmission nicht verhindern, denn sie konnte nicht rechtzeitig erkennen, wann oder wie der betroffene Ast herabstürzen würde. Unstreitig stürzte der Ast ohne ersichtlichen Grund oder Fremdeinwirkung auf das Garagendach der Kl. Soweit die Kl. meint, das vor fünf Jahren installierte Baumhaus könnte zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baumes geführt haben, so hat sie hierfür aber keine konkreten Anhaltspunkte gehabt. Der Umstand, daß der Ast herabfiel ist zwar unstreitig an seiner morschen Substanz begründet, gleichwohl war dies für die Kl. nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob die Bekl. dies hätte erkennen können, haftet sie gegenüber der Kl. jedoch aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist unstreitig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 906 BGB haftet der Störer auch ohne Verschulden, wenn durch eine Einwirkung, die der Nachbar zu dulden hat, ein Schaden entsteht. Das gilt auch für den Fall, daß ein Ast oder gar ein ganzer Baum auf das Nachbargrundstück fällt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Von der Eiche der Beklagten war ein zentnerschwerer Ast abgebrochen und auf das Nachbargrundstück gefallen, wo Schäden am Garagendach entstanden. Die Eigentümerin verlangte Erstattung der Reparaturkosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. September 2004 gab das Amtsgericht Schöneberg der Klage statt und meinte, eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei zwar nicht erwiesen; die Beklagte hafte aber nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch ohne Verschulden. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Einwirkung durch den herabstürzenden Ast vorher zu verhindern, und aus diesem faktischen Duldungszwang folge auch der Ausgleichsanspruch.