Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Handlungsstörer
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, daß der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.
2. Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. zu 2 a gehört eine vermietete Eigentumswohnung, in der im Februar 2000 ein Brand ausbrach. Die Rußentwicklung führte dazu, daß die Fassade des bei der Kl. gebäudeversicherten Nachbarhauses verunreinigt wurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgemäßen Umgang des Mieters mit elektrischen Geräten herbeigeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Einwirkungen von außenstehenden Dritten - sind indes ausgeschlossen. Nach Ausgleich der für die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Kl. aus übergegangenem Recht u. a. die Bekl. zu 2, die "Eigentümergemeinschaft des Hauses A.straße 36 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts", auf Zahlung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. zu 2 hat das Landgericht lediglich die gegen die Bekl. zu 2 a in deren Eigenschaft als Sondereigentümerin der Wohnung gerichtete Klage für begründet erachtet. Entsprechend hat es das angefochtene Urteil geändert. Dagegen wendet sich die Bekl. zu 2 a (im folgenden nur noch Bekl.) mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstrebt. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl. stehe entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. zu, weil diese als Sondereigentümerin die Nutzung der ausschließlich in ihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen können. Die Verunreinigung sei eine nicht mehr entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. Auszugleichen seien sämtliche für die Sanierung aufgewandten Beträge. II. 3 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
4 1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Bekl. zu Unrecht stattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft daran an, daß ein an sich gegebener Unterlassungsanspruch aus besonderen (meist faktischen) Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158, 162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m. w. N.). Er setzt daher - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, daß der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist. Da vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein unsachgemäßer Umgang des Mieters der Bekl. mit einer Halogenlampe in Betracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu dem Brand geführt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die Bekl. in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Für eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters hätte die Bekl. nicht einzustehen. 5 Die Voraussetzungen für die insoweit allein in Betracht kommende Inanspruchnahme der Bekl. als mittelbare Handlungsstörerin liegen nicht vor. Der Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zuläßt (vgl. Senat, BGHZ 42, 374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 204). So liegt es hier jedoch nicht. Daß die Bekl. die Wohnung ihrem Mieter nicht mit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, bedarf keiner näheren Begründung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie nicht. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte angebliche besondere Feuergefährlichkeit von Halogenlampen ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des Brandes hatte die Bekl. keine Möglichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzudämmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kann der Eigentümer eines Grundstücks die von einem anderen Grundstück ausgehende wesentliche Beeinträchtigung (hier: Verunreinigung der Fassade durch Rußentwicklung eines Brandes aus der vermieten Eigentumswohnung im Nachbarhaus) nicht verhindern, kann er von dem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich nur dann verlangen, wenn dieser selbst für den Brand verantwortlich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der vermieteten Eigentumswohnung brach ein Brand aus. Die Rußentwicklung führte dazu, daß die Fassade des Nachbarhauses verunreinigt wurde. Nach Ausgleich der für die Fassadensanierung aufgewendeten Kosten verlangte der Gebäudeversicherer des Nachbarhauses aus übergegangenem Recht Ausgleich der dafür aufgewendeten Kosten. AG und LG hielten die Klage gegen die Sondereigentümerin der Wohnung für begründet.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob die Urteile auf und wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen für die allein in Betracht kommende Inanspruchnahme der Sondereigentümerin als mittelbare Handlungsstörerin nicht vorlägen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 BGB lasse eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen gemäß § 278 BGB nicht zu. Der Eigentümer könne für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen habe oder wenn er es unterlasse, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten. Beides sei nicht ersichtlich bzw. nicht vorgetragen.