Nachbarrechtlicher Abwehranspruch und Haftung bei Naturgewalten (hier: Niederschlagswasser)
BGB §§ 823 Abs. 2, 903, 904, 906, 1004; EGBGB Art. 1 Abs. 2, Art. 65, 124 Satz 1; Berliner Wassergesetz § 66; NRW WassG § 115; BImSchG § 14
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Nachbarrechtlicher Abwehranspruch und Haftung bei Naturgewalten (hier: Niederschlagswasser); Oberlieger; Unterlieger; wirtschaftliche Veränderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein sog. nachbarrechtlicher Abwehranspruch kommt nicht in Betracht, wenn eine abschließende Regelung existiert.
2. Zu Regelungsinhalt und Umfang von § 66 Berliner Wassergesetz beim Eintritt von Niederschlagswasser auf ein tiefer gelegenes Nachbargrundstück.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die Bekl. ist Eigentümerin der angrenzenden, höher liegenden Grundstücke. Die Streithelferin zu 3) errichtete auf dem Grundstück eine Reihenhausanlage und verkaufte das unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kl. liegende Teilgrundstück an die Streitverkündeten zu 1) und 2). Am 7. August 2002 regnete es sehr stark. Ein auf dem Grundstück der Bekl. errichteter Graben lief binnen weniger Minuten voll. Das durch das abschüssige Gelände hinablaufende Wasser spülte eine Erdaufschüttung an der Grenze zu dem Grundstück der Kl. im Bereich der Abgrabung fort.
Mit der Klage macht die Kl. Schadensersatzansprüche im Wege einer Teilklage geltend. Die Kl. hat behauptet, daß von den Dächern des Reihenhauses auf dem Grundstück der Bekl. Niederschlagswasser auf ihr tiefer gelegenes Grundstück und in den dortigen Keller geflossen sei. Das Landgericht Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen richten sich die Berufungen der Streithelfer und die Anschlußberufung der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Schadensersatzanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (in entsprechender Anwendung) kommt - anders als vom Landgericht angenommen - bei der hier vorliegenden Sachlage nicht in Betracht. Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Hat der Eigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen sog. nachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Diesen bejaht sie, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 ausgehen, an deren Abwehr der Betroffene aus besonderem Grund gehindert ist. Der Anspruch wird aus den Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2, § 14 Satz 2 BImSchG hergeleitet und ist verschuldensunabhängig (BGH NJW 2001, 1865).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs liegen hier nicht vor. Die Kl. war zwar angesichts des schadensstiftenden Ereignisses aus tatsächlichen Gründen gehindert, einen Abwehranspruch (vgl. § 1004 BGB) geltend zu machen, was als Hinderungsgrund ausreichend ist (BGH NJW 1999, 2896).
Hier handelt es sich aber ausschließlich um Schäden, die nach den Darlegungen der Kl. durch "übertretendes" Niederschlagswasser entstanden sein sollen. Damit fehlt es bereits an einer ähnlichen Einwirkung im Sinne des § 906 BGB. Ähnliche Einwirkungen sind solche, die den in dieser Vorschrift genannten Beispielen vergleichbar sind, also unwägbare, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden (BGHZ 62, 361, 366). Das hat der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (BGHZ 90, 258) für ein Unkrautbekämpfungsmittel, welches durch Niederschlagswasser herangespült worden war, bejaht. Das Wasser war dort also verseucht.
Eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt auch aus einem anderen Grunde nicht in Betracht. Im Verhältnis zweier Grundstücksnachbarn sind die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen in dem dann erfaßten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob die von einem auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind. Diese entscheiden darüber, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht wird.
Inhalt und Umfang eines Anspruchs im einzelnen ergeben sich aus den Regelungen des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur im Bundesrecht des BGB findet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2, Art. 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGHZ 114, 183, 186; 90, 255, 258; NJW-RR 2000, 537, 538).
Ein Anspruch ist somit nicht gegeben, wenn eine abschließende Regelung existiert. Das ist hier der Fall. Solche Regelungen beinhalten die Wassergesetze der Länder (- für Berlin: § 66 Berliner Wassergesetz). Angesichts dieser nachbarrechtlichen Sonderregelungen kann nicht auf den Rechtsgedanken von Treu und Glauben (BGHZ 75, 35, 43) und dementsprechend auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden (BGH NJW 1999, 3633; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 128). Es scheidet damit auch ein etwaiger auf §§ 1004, 906 BGB gestützter Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch aus.
Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Kl. auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 66 Berliner Wassergesetz zu. Es bestehen zwar keine Bedenken, daß die Bekl. im Hinblick darauf, daß sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen war, grundsätzlich passivlegitimiert wäre. Die Kl. hat aber nicht darlegen können, daß die Bekl. schuldhaft gegen sie, die Kl., schützende wasserrechtliche Bestimmungen (- hier § 66 Berliner Wassergesetz -) durch ein Tun oder Unterlassen verstoßen hat.
Dies ergibt sich aus folgendem: Nach § 66 Abs. 1 Berliner Wassergesetz darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, daß tieferliegende Grundstücke beeinträchtigt werden. Nach Abs. 2 der Regelung kann der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann. Können die Eigentümer der tiefergelegenen Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höhergelegenen Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
Um den Regelungsinhalt und den Umfang der Vorschrift bestimmen zu können, ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Normen bereits entwickelt worden sind. So hat der Bundesgerichtshof zu § 115 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (- der im wesentlichen gleichlautend mit § 66 Abs. 1 BWG ist -) ausgeführt (NJW 1991, 2771/2772):
"(...) daß der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, daß der Bekl. für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (so auch OLG Koblenz DWW 2001, 26). Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen er-möglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (...).
Das Berufungsgericht hat die wassernachbarrechtliche Regelung der Vorflut wild abfließenden Wassers, insbesondere Zweck und Bedeutung des § 115 NRW WassG, verkannt. Schon das Gemeine Römische Recht ging vom sog. besseren Recht des Oberliegers aus. Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 ging demgegenüber in der Beschränkung des Unterliegers nicht so weit. Es gab diesem zwar auch keinen Anspruch gegen den Oberlieger auf Maßnahmen gegen den Wasserablauf auf dem höherliegenden Grundstück, aber doch grundsätzlich die Befugnis, sich durch Anlagen auf seinem eigenen Grundstück gegen das ihm wild zufließende Wasser zu schützen. Nur unter besonderen Voraussetzungen mußte er es aufnehmen (... §§ 102 - 105 ALR I 8 ...).
Das Preußische Wassergesetz vom 1.4.1913 (...) hat im wesentlichen die §§ 102 - 105 AR I 8 getroffene Regelung der Vorflut des wild abfließenden Wassers übernommen. (...) Das Land Nordrhein-Westfalen hat in sein Wassergesetz wiederum das für wild abfließendes Wasser geltende Recht des preußischen Wassergesetzes übernommen. Die in § 115 NRW WassG (...) getroffene Regelung entspricht damit inhaltlich der bisher schon überwiegend geltenden Rechtslage.
Auszugehen ist hiernach von der naturgesetzlichen Gegebenheit, daß das Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt. § 115 Abs. 1 Satz 1 NRW WasserG verbietet dem Oberlieger ( ...), den Ablauf des wild abfließenden Wassers zum Nachteil des Unterliegers künstlich zu verändern. Dieses Verbot gilt jedoch im Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 197 Abs. 2 PrwassG) nach § 115 Abs. 1 Satz 2 NRWwassG nicht für eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung des Oberliegergrundstücks. Die Rücksichtnahme auf den Unterlieger soll nicht dazu führen, den Oberlieger an der Bewirtschaftung seines Grundstücks zu hindern. (...) Die Befugnis des Unterliegers, das von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von seinem Grundstück abzuhalten, war früher in § 198 Abs. 1 WassG ausdrücklich vorgesehen. Das nordrhein-westfälische Wassergesetz enthält insoweit keine besondere Bestimmung mehr. Es geht stillschweigend davon aus, daß sich diese Befugnis des Unterliegers ohne weiteres bereits aus seinem Eigentum am Grundstück (§ 903 BGB) ergibt. Die Vorschrift des § 115 Abs. 2 NRW WasserG bestimmt in diesem Zusammenhang lediglich die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Unterlieger ausnahmsweise zur Aufnahme des von dem höherliegenden Grundstücks wild abfließenden Wassers verpflichtet ist..., wenn nämlich der Unterlieger den Ablauf des wild abfließenden Wassers befugterweise abwehrt und nunmehr der Oberlieger das Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann (...)".
Diese Grundsätze, denen der Senat folgt, sind auch bei der Auslegung des § 66 Berliner Wassergesetz maßgeblich. Allerdings weist die Regelung in Berlin nach ihrem Wortlaut nicht aus, daß das Änderungsverbot nicht gilt, wenn eine andere wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks eintritt. Da das Land Berlin aber das System des preußischen Rechts übernommen hat, ist es dem Oberlieger ebenso wie im preußischen Recht verboten, den Ablauf des wild abfließenden Wassers zu verändern, sofern es sich nicht um eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks handelt. Für die Frage, wann eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung anzunehmen ist, behalten die unter der Geltung des preußischen Wassergesetzes entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit (Dehner, Nachbarrecht, B § 16, 4). In § 197 Abs. 2 des Preußischen Wassergesetzes ist ausgeführt, daß unter das Kriterium der künstlichen Veränderung nicht eine solche infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks fällt. Unter die wirtschaftliche Benutzung fiel die Errichtung von Gebäuden, Zäunen und Wällen etc. (vgl. Holtz-Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 2. Band, 1931, Anm. 7 zu § 197).
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß in Berlin bei der vorliegenden Sachlage nachbarrechtlich nur auf die Regelung in § 66 Wassergesetz abzustellen ist. In anderen Bundesländern ist teilweise eine Regelung vorhanden, wonach bauliche Anlagen so einzurichten sind, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (vgl. dazu BGH MDR 1982, 827; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 306, OLG Frankfurt OLGR 1998, 338 - 340). Eine entsprechende Regelung ist im Berliner Landesrecht nicht ersichtlich. Soweit sich die Kl. im übrigen auf die Bauordnung des Landes Berlin stützt, kommt es darauf nicht an, da die von ihr zitierte Vorschrift (insbesondere des § 40 Berliner Bau O) keinen drittschützenden Charakter hat. In concreto verstießen nach Vorstehendem weder die Bebauung auf dem Grundstück der Bekl. noch die dazu erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich gegen § 66 des Berliner Wassergesetzes (vgl. für Baumaßnahmen: OLG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 1977, 5 U 143/77). Es handelte sich um eine zulässige veränderte wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks.
Als Verstoß gegen die wasserrechtlichen Bestimmungen ist es in der Rechtsprechung allerdings angesehen worden, wenn ein Oberlieger bei der Bebauung die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft nicht einhält (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1993, 178 LS) oder wenn der Zufluß von Wasser verstärkt wird (OLG Naumburg, a.a.O.; s. aber zum fehlenden Abwehranspruch bei einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung, durch die der Abfluß von Wasser auf das Nachbargrundstück verstärkt wird: OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1115; vgl. auch OLG Köln NVwZ-RR 1989, 642; LG Freiburg NVwZ-RR 1993, 179).
Hier ist als gewichtiger Umstand zu berücksichtigen, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die Fallrohre, die das Regenwasser auf dem Grundstück der Bekl. in Auffangbecken leiten sollten, an diese noch nicht angeschlossen waren (vgl. OLG Hamm, Der Betrieb, 1974, 2151 ff.; OLG Köln NJW-RR 1995, 156; LG Düsseldorf NVwZ-R 1993, 178 (LS), LG Paderborn ZMR 1991, 300). Gleichwohl reichen die (weiteren) Darlegungen der Kl. nicht aus, um hinreichende Anhaltspunkte für einen schadensverursachenden Verstoß der Bekl. gegen die wasserrechtliche Regelung im Sinne eines Tuns oder Unterlassens zu haben. Es hätte eines Vortrages dazu bedurft, daß das Wasser bei einer - unterstellten - Niederschlagsmenge von 50 - 60 Litern pro Quadratmetern (vgl. Gutachten) bei einem Anschluß der Fallrohre an die Auffangbecken auf dem Gelände der Bekl. insgesamt hätte versickern können. Dazu wäre es erforderlich gewesen, zu den genauen örtlichen Gegebenheiten vorzutragen: zur Flächengröße der Dächer, zur Aufnahmekapazität der Fallrohre, zum Fassungsvermögen der Auffangbecken, zur Bodenbeschaffenheit etc. An entsprechenden Darlegungen fehlt es.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht verweist auf das System des Preußischen Rechts und stellt fest, dem Oberlieger von zwei aneinander grenzenden Grundstücken sei es verboten, den Ablauf wild abfließenden Wassers von seinem Grundstück zum Nachteil des Unterliegers zu verändern, es sei denn, es handele sich um eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks. Unter die wirtschaftliche Benutzung fällt die Errichtung von Gebäuden, Zäunen und Wällen und anderen ähnlichen Einrichtungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an das höherliegende Grundstück der Beklagten unmittelbar angrenzt. Ein starker Regenfall führte dazu, daß ein auf dem Grundstück der Beklagten errichteter Graben binnen weniger Minuten vollief. Das durch das abschüssige Gelände hinablaufende Wasser spülte eine Erdaufschüttung an der Grenze zum Grundstück der Klägerin im Bereich der Abgrabung fort. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, daß von den Dächern des Reihenhauses auf dem Grundstück der Beklagten Niederschlagswasser auf ihr tiefer gelegenes Grundstück und in den dortigen Keller geflossen sei. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht lehnt einen Schadensersatzanspruch ab. Es handele sich ausschließlich um Schäden, die nach den Darlegungen der Klägerin durch "übertretendes" Niederschlagswasser entstanden sein sollen. Damit fehle es bereits an einer ähnlichen Einwirkung im Sinne des § 906 BGB. Ähnliche Einwirkungen seien solche, die den in § 906 Abs. 1 BGB genannten Beispielen vergleichbar seien, also unwägbare, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden (BGHZ 62, 361, 366).
Eine Anwendung der Regelung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitere daran, daß im Verhältnis zweier Grundstücksnachbarn die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der Bundesländer in dem dann erfaßten Regelungsbereich maßgebend dafür seien, ob die von einem auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind. Eine solche landesrechtliche Sonderbestimmung sei § 66 Berliner Wassergesetz.
Aber auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 66 Berliner Wassergesetz stehe der Klägerin kein Schadenersatz zu. Diese habe nicht darlegen können, daß die Beklagte schuldhaft durch ein Tun oder Unterlassen gegen § 66 Berliner Wassergesetz verstoßen habe.
Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlichen Normen (z.B. zu § 115 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen), daß der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt sei, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehe. Der Abwehranspruch setze voraus, daß der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich sei. Dazu reiche nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1991, 2771) der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus; die Beeinträchtigung müsse vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Daher seien dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sei.
Auszugehen ist hiernach von der naturgesetzlichen Gegebenheit, daß das Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt. § 115 Abs. 1 Satz 1 NRW WasserG verbiete - in Anlehnung an das System des Preußischen Rechts - deshalb dem Oberlieger, den Ablauf des wild abfließenden Wassers zum Nachteil des Unterliegers künstlich zu verändern. Dieses Verbot gelte nach § 115 Abs. 1 Satz 2 NRWWassG jedoch nicht für eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung des Oberliegergrundstücks.
Diesen Grundsätzen ist das Kammergericht ausdrücklich gefolgt. Der Wortlaut des § 66 Berliner Wassergesetz bestimme zwar nicht, daß das Änderungsverbot nicht gelte, wenn eine andere wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks eintritt. Da das Land Berlin aber das System des preußischen Rechts übernommen habe, sei es dem Oberlieger ebenso wie im preußischen Recht verboten, den Ablauf des wild abfließenden Wassers zu verändern, sofern es sich nicht um eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks handelt. Für die Frage, wann eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung anzunehmen ist, behalten die unter der Geltung des preußischen Wassergesetzes entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit In § 197 Abs. 2 des Preußischen Wassergesetzes ist ausgeführt, daß unter das Kriterium der künstlichen Veränderung nicht eine solche infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des Grundstücks fällt. Unter die wirtschaftliche Benutzung fällt die Errichtung von Gebäuden, Zäunen und Wällen.
Weder die Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten noch die dazu erforderlichen Maßnahmen stellten einen Verstoß gegen § 66 des Berliner Wassergesetzes dar. Es handelte sich um eine zulässige veränderte wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der für Nachbarrechtssachen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat am 12.12.2003 ein Urteil (V ZR 98/03, vgl. GE 7/2004, 418) in einem vergleichbaren Fall aber mit völlig andrem Ausgang erlassen. Auch hier waren die Parteien Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Klägerin befanden sich - angelehnt an die Grenze zum Grundstück der Beklagten - eine Stützmauer und eine Garage. Beide Bauwerke zeigen Mauerrisse, welche die Klägerin darauf zurückführte, daß durch das Wurzelwerk einer auf dem Grundstück der Beklagten stehende Rottanne Druck auf Stützmauer und Garage ausgeübt wurde. Der BGH folgerte daraus, daß der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes zustehe. Mit dieser Entscheidung betrat der BGH ausdrücklich Neuland. Lesenswert ist sie insbesondere wegen der Erörterungen darüber, inwieweit ein Grundstückseigentümer für das Walten von Naturkräften nach § 1004 BGB doch verantwortlich sein kann und wie in diesem Zusammenhang die §§ 907 Abs. 2 und 909 BGB auszulegen sind.