Nachbarrecht:Grundstückseinfriedung
BGB § 1004 ; BlnNachbarRG § 21 Nr. 5 , § 23 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachbarrecht:Grundstückseinfriedung; Maschendrahtzaun
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Berlin gibt es mehrere ortsübliche Arten der Einfriedung von Grundstücken. Können sich Nachbarn nicht einigen, darf nur ein Maschendrahtzaun errichtet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks. Die Bekl. ist Miteigentümerin des Grundstücks, verbunden mit einem Sondereigentumsrecht für den von der Straße aus gesehen hinteren Grundstücksteil, der mit einem Wohnhaus bebaut ist. Wiederum dahinter liegt das Wohnhaus der Kl., wobei der Zugang über eine 3 Meter breite Zufahrt erfolgt. Auf der Grenze zwischen beiden Grundstücken befindet sich ein grüner Maschendrahtzaun. (...)
Anfang Juli 1994 errichtet die Bekl. auf ihrem Grundstücksteil entlang der Grundstücksgrenze bis zum hinteren Grundstücksende einen Holzlamellenzaun mit einer Höhe von 1,80 bis 2,00 m. (...)
Die Kl. verlangen Entfernung des Zaunes und tragen vor: Der Zaun sei unter Verstoß gegen die Bauordnung errichtet worden, da der erforderliche Grenzabstand von 3 m nicht eingehalten sei. Ihr Eigentum werde durch den Zaun beeinträchtigt, denn er entziehe den von ihnen an der Grundstücksgrenze gepflanzten Johannisbeersträuchern, Rosen und Blumen das Licht, die seither weniger gut gediehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können von der Bekl. gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit den §§ 21, 23 Abs. 1 Berliner Nachbarrechtsgesetz die Beseitigung des Holzlamellenzauns verlangen. Nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz kann jeder Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, die Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangen. Können sich Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, nicht auf eine von mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, ist ein Maschendrahtzaun von etwa 1,25 m Höhe zu errichten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 79, 1408, 1409; NJW 92, 2569) verstößt ein Grundstücksnachbar gegen die Art und Weise der Einfriedungspflicht, wenn er dicht neben die ortsübliche Einfriedung auf der Grundstücksgrenze eine Mauer oder einen Zaun errichtet und hierdurch die vorhandene Einfriedung in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert, so daß diese ihrem Wesen nach nicht mehr dem entspricht, was der Grundstücksnachbar als Einfriedung verlangen kann. Denn die Nachbargesetze bestimmen mit dem Erfordernis der Ortsüblichkeit einer Einfriedung nicht nur den Maßstab dafür, welche Art der Einfriedung Nachbarn kostenmäßig hinnehmen müssen, sondern im beiderseitigen Interesse auch die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung, weil nur diese Auslegung der Nachbarrechtsbestimmungen der Zielvorstellung, den Nachbarfrieden zu sichern und eine annehmbare Lösung zum Ausgleich widerstreitender Interessen herbeizuführen, gerecht wird.
Vorliegend haben die Parteien gemäß § 21 Nr. 5 Berliner Nachbarrechtsgesetz gemeinsam einzufrieden, weil sich aus § 21 Nr. 1 keine Einfriedungspflicht ergibt. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nachbargesetz bestimmt insoweit, daß ein Maschendrahtzaun zu errichten ist, wenn sich die Nachbarn nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen können. Ein derartiger Maschendrahtzaun befindet sich auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien ebenso wie auf der gegenüberliegenden Seite der Zufahrt, während die rückwärtige gemeinsame Grundstücksgrenze durch einen Jägerzaun eingefriedet ist. Der optisch ästhetische Eindruck des Maschendrahtzaunes wird durch den von den Kl. errichteten Holzlamellenzaun, der den auf der Grenze befindlichen Zaun bei weitem überragt und eine geschlossene Front bildet, aufgehoben. Diese erhebliche Beeinträchtigung der nach dem Berliner Nachbargesetz zu beanspruchenden Einfriedung brauchen die Kl. nicht hinzunehmen (vgl. hierzu BGH, NJW 79, 1408 f.). Der von der Bekl. beantragten Augenscheinseinnahme bedurfte es insoweit nicht, da die örtlichen Verhältnisse auf den von den Parteien eingereichten Fotos deutlich erkennbar sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 21 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes ist ein Grundstückseigentümer für die Einfriedung zum rechten Nachbargrundstück (von der Straße aus gesehen) verantwortlich. Dabei sind ortsübliche Zäune zu errichten. Auch in anderen Fällen, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, gilt die Ortsüblichkeit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Amtsgericht Wedding durch Urteil vom 12. April 1996 entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer einen Holzlamellenzaun errichtet, was den Nachbarn störte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Seine Klage auf Entfernung war erfolgreich, da ein Holzlamellenzaun nicht die in Berlin einzig übliche Art der Einfriedung ist. Wer sich mit seinem Nachbarn nicht einigen kann, darf nur einen Zaun aus Maschendraht errichten.