Nachbarrecht
BauO Bln § 55 Abs. 1, § 62 Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; Holzflechtzaun; Sichtblende
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch auf Beseitigung einer Sichtblende an der Grenze des Nachbargrundstücks.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit zwei im Sondereigentum stehenden Einfamilienhäusern bebaut ist. Die Bekl. sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks; sie errichteten an der Grundstücksgrenze einen Holzflechtzaun. Der Abstand des nach Behauptungen der Kl. bis zu 2,70 m, nach Behauptungen der Bekl. bis zu 2,50 m hohen Zaunes von den Häusern des Kl. beträgt 4 m (Haus 1) und 3 m (Haus 2). Die von den Bekl. für den Zaun beantragte Baugenehmigung ist von der Bauaufsichtsbehörde sowie von der Widerspruchsbehörde versagt worden; die Bekl. haben dagegen das VG Berlin angerufen.
Die Kl. sind der Ansicht, daß der Zaun sie in ihren Rechten verletzt. Sie begehren seine Beseitigung, hilfsweise seine Umgestaltung auf eine Maximalhöhe von 1,50 m. Der Klageantrag auf Beseitigung der Sichtblende (Holzflechtzaun) war erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind verpflichtet, den streitigen Holzflechtzaun zu beseitigen. Das darauf gerichtete Klagebegehren findet seine gesetzliche Grundlage in nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen (Bauordnungs-)Rechtes. Es ist anerkannt, daß ein Verstoß gegen derartige Vorschriften zugunsten des Nachbarn den sogenannten quasinegatorischen (verschuldensunabhängigen) Beseitigungsanspruch begründet. Ein Fall dieser Art ist in Bezug auf den errichteten Zaun hier gegeben. Man kann erwägen, dies bereits mit Rücksicht darauf anzunehmen, daß die Bekl. den Zaun ohne Baugenehmigung haben herstellen lassen. Nach §§ 55 Abs. 1, 62 Abs. 6 BauO Bln bedurfte die Errichtung des streitigen Zaunes der Baugenehmigung; vor deren Erteilung durfte mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden. Für den gegebenen Zusammenhang ist die Frage dahin zu stellen, ob das Verbot, vor Genehmigungserteilung das Bauvorhaben auszuführen, mindestens dann auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Prüfung auch nachbarschützenden materiellen Bau- (Ordnungs-) Rechts in Betracht kommt; dann würde bereits das ungenehmigte Bauen als solches einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn zur Folge haben. Abschließender Erörterung bedarf die Frage indessen nicht, da der Beseitigungsanspruch der Kl. jedenfalls aus dem nachstehenden rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist .
Vor den Außenwänden von Gebäuden und entsprechend im Falle baulicher Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen und eine Tiefe von mindestens 5 m haben müssen (§ 6 Abs. 10 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 BauOBln). Die Frage nach dem nachbarschützenden Charakter der Abstandflächenregelungen in § 6 BauOBln (und der entsprechenden Regelungen in den der Musterbauordnug vom 11. Dezember 1981 folgenden weiteren Landesbauordnungen) ist im einzelnen in der verwaltungsrechtlichen Literatur streitig (siehe Förster u.a., Bauordnung für Berlin 1985, 1986, Rdnr. 34 zu § 60 BauOBln mit Nachw.). Dagegen hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Standpunkt durchgesetzt, daß die Bestimmung der Abstandflächentiefe zu § 6 Abs. 5 (und Abs. 8) der Bauordnungen nachbarschützend ist (siehe die Nachweise bei Ortloff NVwZ 1985, 13, 19; 1986, 441, 445; 1987, 374, 380). Dies ist auch die Ansicht des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 2825, 2827). Ihr ist zu folgen, da durch die Vorschriften über Abstandflächen "unter anderem für Räume in Nachbargebäuden ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet werden" soll (VGH München DRS 42 Nr. 116 = BayVerwBl. 1986, 143). Ob der Nachbarschutz dabei etwa auf einen Teil der gesetzlichen Abstandtiefe zu beschränken ist, kann hier dahingestellt bleiben, da der Zaun unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Ebenso bedarf keiner Erörterung, ob für den Abwehranspruch des Nachbarn eine tatsächliche Beeinträchtigung zu verlangen ist (so OVG Münster NVwZ 1986, 317 für die verwaltungsgerichtliche Nachbarklage); diese ist hier offenkundig gegeben. Der Anwendungsbereich des Abstandflächengebotes ist endlich auch nicht über die gesetzlichen Fälle hinaus eingeschränkt; die von den Bekl. gesehene Analogie zu § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauOBln kommt nicht in Betracht, da die Zulassung von Garagen in dem fraglichen Bereich eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung darstellt (siehe Förster u.a. a.a.O., Rdnrn. 51, 54 zu § 6 BauOBln).
Der errichtete Zaun ist im Sinne von § 6 Abs. 10 BauOBln eine Anlage oder Einrichtung, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dies kann bei der Höhe des Zaunes - ohne Rücksicht auf deren genaues Maß, über das die Parteien streiten - keinem Zweifel unterliegen; auch die Bekl. selbst sind zunächst davon ausgegangen, wenn sie im Schreiben vom 2. Juli 1986 an das Bauaufsichtsamt Steglitz um eine entsprechende Befreiung nachsuchten.
Dem hiernach begründeten Beseitigungsanspruch steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die Bekl. machen insoweit geltend, daß sie mit dem Zaun lediglich dasjenige herbeigeführt hätten, was die Kl. ihrerseits aufgrund der Baugenehmigung - in der Form der Anpflanzung - schuldeten, aber bislang nicht bewirkt hätten. Ob dies den darauf gestützten Einwand zu begründen vermag, kann dahingestellt bleiben; denn die von den Kl. vorgelegte Baugenehmigung enthält die behauptete Auflage tatsächlich nicht.
Der Senat hat sich endlich auch nicht veranlaßt gesehen, die Verhandlung bis zur Erledigung des Verwaltungsrechtsstreits über die Abrißanordnung (VG 13 A 660/86 des Verwaltungsgerichts Berlin) auszusetzen. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren betrifft die Feststellung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses. Soweit mit ihm die Befreiung von einschränkenden Bauvorschriften erstrebt wird, führt es ggf. zur Gestaltung der Rechtslage, die im Bereich nachbarschützender Normen zur Folge hat, daß der Bau von dem Nachbarn jedenfalls dann geduldet werden muß, wenn ihm gegenüber die Befreiung unanfechtbar geworden ist (Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 34 zu § 906 BGB). Die in § 148 ZPO vorausgesetzte Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits ist damit zwar gegeben, so daß eine Aussetzung in Betracht zu ziehen gewesen ist. Sie war gleichwohl nicht notwendig, da § 148 ZPO die Aussetzung dem Ermessen des Gerichts überläßt (siehe Baumbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 A b zu § 148 ZPO) . Dessen Ausübung führt hier zum Verzicht auf die gesetzliche Möglichkeit. Die Bekl. haben den Zaun unter bewußter Mißachtung des formellen Bauordnungsrechtes (ohne die notwendige Baugenhmigung einzuholen) errichtet und damit zu ihrem Vorteil vollendete Tatsachen geschaffen. Es geht nicht an, ihnen diese Vorteile zum Schaden der rechtswidrig beeinträchtigten Kl. zu belassen, bis der Streit um die Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist. Die Gefahr, daß im Falle eines Erfolges des Genehmigungsbegehrens der Bekl. etwa Rechtskraftwirkungen des Beseitigungsurteils der Neuerrichtung des Zaunes entgegenstehen, müssen die Bekl. tragen, wenn sie den Zaun ohne das nach dem Gesetz vorgeschaltete Genehmigungsverfahren errichteten.