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Nachbarrecht

LG Berlin29 O 402/9102.07.1990GE 1991, 935; HuW 1991, 291

BGB § 906 Abs.1 und Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarrecht; Ausgleichsanspruch; Nadelbefall; Laubbefall; Blütenbefall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Ausgleichsanspruch für Nadel-, Laub- oder Blütenbefall durch Bäume vom Nachbargrundstück.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wollen von der Bekl. (Eigentümerin des Nachbargrundstücks) eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 500 DM für die anteiligen Reinigungskosten der Dachrinnen ihres Hauses. Sie tragen vor: Auf dem Grundstück der Bekl. befände sich eine 20 m hohe Douglas-Tanne, 90 cm von der Grundstücksgrenze und 6,5 m von ihrem Haus entfernt; die Nadeln dieser Tanne würden die Dachrinnen ihres Haues verstopfen. Außerdem seien sie aufgrund des starken Nadelanfalls nicht mehr in der Lage, einen Teil ihres Grundstücks gärtnerisch zu nutzen. Die Kl. meinen, es liege eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks vor, die sie nicht entschädigungslos hinzunehmen hätten. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar handelt es sich bei dem Nadelbefall als einer sog. pflanzlichen Immission um eine "ähnliche Einwirkung" i. S. d. § 906 I BGB. Nach ganz herrschender Auffassung stellen auch Nadel-, Laub- oder Blütenbefall eine solche Einwirkung i. S. d. Norm dar (so u. a. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204).

Auch wenn man die von den Kl. geschilderten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks als wesentlich (§ 906 II 1 BGB) erachtet - wenngleich bei der Bewertung dieser Frage nicht das besondere subjektive Empfinden des Gestörten, sondern vielmehr das zu vermutende Empfinden eines Durchschnittsbewohners maßgebend ist (vgl. LG Karlsruhe MDR 1984, 401) - steht ihnen der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu: Die Kl. haben zwar die durch den Nadelbefall hervorgerufenen Einwirkungen auf ihr Grundstück zu dulden, denn zum einen ist dieser unstreitige Folge ortsüblicher Benutzung des Beklagtengrundstücks. Zum anderen ist der Bekl. eine Verhinderung der Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht möglich. Solche Maßnahmen i. S. d . § 906 II 1 BGB) sind "alle technischen Einrichtungen und Möglichkeiten (...), die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen" (OLG Frankfurt NJW 1988, 2618, 2620). Bei einem Beschneiden der Douglas Tanne (sog. Ausästen) in erheblichem Umfang wäre insofern eine Gefährdung der Bäume zu besorgen, als man bedenkt, daß eventuell auch andere Eigentümer in dieser Form vorgehen mögen, um sich Aus gleichsansprüchen zu entziehen. Der Erhaltung des Baumbestandes kommt bei einer solchermaßen zu treffenden Entscheidung aber erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204, 205). Diese Überlegung gilt erst recht für die Fällung eines Baumes. Dagegen bietet ein nur geringes Ausästen keinesfalls die Gewähr eines Herabsenkens der Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit.

Indes wird die ortsübliche Benutzung des Klägerinnengrundstücks durch die beanstandeten Einwirkungen nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 906 II 2 BGB):

Die Beschwernisse der Kl. wie die Reinigung der Dachrinne oder die Be seitigung von Nadelbefall vom Boden entsprechen nach ihrem eigenen Vorbringen der besonderen Grundstückssituation. Da es sich unstreitig um eine durch Begrünung, Gärten und hohen Baumbestand geprägte Ge-gend handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb im konkreten Fall trotz Üblichkeit die gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein sollte.

Nicht zuletzt unter Beachtung auch naturhaushaltlicher Belange im Sinne einer "Wohlfahrtswirkung (von Bäumen), die Bürgern zugute kommt" (LG Saarbrücken MDR 1988, 54), sind die beanstandeten Beeinträchtigungen in dieser Wohngegend vielmehr als durchaus üblich und nicht als etwas Besonderes anzusehen (vgl. die parallele Wertung bei OLG Frankfurt NJW 1988, 2618, 2620).

Die Entscheidung steht auch im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Normen der Baumschutzverordnung Berlin, wonach die Bekl. an einer Be seitigung der Tanne oder einem Abschneiden von Teilen gehindert ist. Ein Ausgleichsanspruch scheidet daher ebenso deswegen aus, als für die Kl. schon außerhalb des § 906 II 1 BGB (vgl. § 906 II 2 BGB: "hiernach") eine Duldungspflicht gleichsam korrespondierend zum Beseitigungsverbot für die Bekl. besteht. Andernfalls läge auch ein Wertungswiderspruch vor, wenn die Bekl. einerseits aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften an Maßnahmen zur Unterbindung von Immissionen gehindert wird, auf der anderen Seite aber zu Ausgleichszahlungen an die Kl. gemäß § 906 II 2 BGB verpflichtet wäre (in diesem Sinn auch LG Aschaffenburg NJW 1987, 1271, 1272; vgl. ferner LG Dortmund NJW-RR 1987, 1101).