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Nachbarrecht

LG Berlin53 S 127/9316.07.1993GE 1993, 1039

BGB §§ 684, 812, 823 Abs. 1, 903 , 910 Satz 2 ,1004; NachbarGBln §§ 4, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarrecht; Grenzwand; Terassenplattenabbau; Selbstbeseitigungsrecht; Aufwendungsersatz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Eigentümer einer Grenzwand kann von dem einen Anbau (Ter-rassenplatten) abreißenden Nachbarn die nunmehr erforderliche Iso-lierung und Instandsetzung nicht verlangen.

2. Aufwendungen, die in Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts aus § 910 Satz 2 BGB entstehen, sind nicht ersatzfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Den Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Isolierung und Instandsetzung des ehemals an die Terrasse des Bekl. grenzenden Teils ihrer Terrassen- bzw. Hauswand nicht zu.

Ein Anspruch gemäß § 9 NachbarG Berlin kommt nicht in Betracht, weil die streitige Wand nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze steht. Damit handelt es sich nicht um eine Nachbarwand im Sinne des § 4 NachbarG Berlin. Für Grenzwände (vgl. §§ 14 ff. NachbarG Bln.) fehlt es jedoch an einer dem NachbarG Bln. entsprechenden Regelung.

Ein Anspruch steht den Kl. auch nicht gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 922 Satz 3 BGB zu, denn die Handlung des Bekl. - Wegnehmen der angrenzenden Terrassenplatten - war gemäß § 903 BGB ge-rechtfertigt (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 823 Rn. 36; BGHZ 78, 397 ff.). Der Eigentümer ist nicht gehindert, Veränderungen an seinem Ei-gentum vorzunehmen. Zwar vertritt der Bundesgerichtshof für Nachbarwände im Sinne des § 921 BGB - eine solche liegt hier nicht vor, weil davon Grenzwände ebenfalls nicht erfaßt werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 921 Rn. 1; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 921 Rn. 1) - die An-sicht, daß die Beseitigung des Anbaus wegen der darinliegenden Veränderung mangels Zustimmung rechtswidrig sei, soweit nicht der abreißende Nachbar die Isolierung der freigelegten Hauswand ersetze (vgl. BGHZ 78, 397 [ausdrücklich gegen die Einschränkung von OLG Hamm, MDR 1979, 757 = DRspr. I (150) 251 c - d]; BGH, NJW 1989, 2541; vgl. ferner Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 922 Rn. 1; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 921 Rn. 12 und § 922 Rn. 3). Diese dogmatisch wegen der Koppelung an die - quasi ersetzungsfähige - Zustimmung nicht unbedingt einleuchtende Lösung, der möglicherweise die vom BGH (BGHZ 79, 397 [399 f.]) verworfene ent-sprechende Anwendung von § 922 Satz 2 BGB vorzuziehen wäre, wurde vom OLG Frankfurt/Main (OLGZ 1982, 352 ff. = MDR 1982, 848 = DRspr. I, 150, 265 b mit zustimmendem Beschluß des BGH in OLGZ 1982, 356) auf Grenzwände übertragen, obwohl die dogmatische Anknüpfung an die fehlende Zustimmung hier nicht greifen kann, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine rechtlich tragfähige Begründung für die Übertragung der Grundsätze wird neben allgemeinen Erwägungen nicht gegeben. Nun ließe sich diese Einschränkung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) begründen. Die Kammer vermag jedoch - zumindest für den hier vorliegenden Fall des Entfernens von angrenzenden Terrassenplatten - keine Rechtfertigung für den besonderen Vertrauensschutz des Nachbarn zu erkennen. Nach der Angabe des Kl. im Termin wurden die Terrasse und die streitige Wand gleichzeitig errichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kl. darauf hätten vertrauen dürfen, daß die Situation unverändert blieb. Bei der Errichtung einer Grenzwand ist es dem Nachbarn zuzumuten, für den vorhersehbaren Fall von zukünftigen Änderungen am benachbarten Grundstück Sorge zu tragen, daß die Grenzwand unverändert und selbständig bestehen bleiben kann. Einen in die Substanz seiner Grenzwand eingreifenden Anbau muß er nicht dulden. Es ist daher nicht erforderlich, dem (beeinträchtigten) Nachbarn Kosten zu er-sparen, die er anderenfalls bereits beim Bau hätte aufwenden müssen. Es kann auch erwartet werden, daß der Nachbar, der beim Bau Aufwendungen erspart und dennoch das finanzielle Risiko einer späteren Änderung nicht hinnehmen will, bei dem Anbau hierüber Vereinbarungen mit seinem Nachbarn trifft, so daß die Verteilung des finanziellen Risikos klargestellt wird.

II. Den Kl. steht auch kein Anspruch auf Ersatz der von ihnen für das Abschneiden der vom Grundstück des Bekl. auf ihr Grundstück überragenden Zweige aufgewendeten Kosten zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Ersatzansprüche überhaupt in Betracht kommen können, wenn - wie hier - das Selbstbeseitigungsrecht des § 910 Satz 2 BGB überschritten wurde.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 286, 1004 BGB ist nicht begründet, weil gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der Verzögerungsschaden ersatzfähig ist, der hier nicht verlangt wird. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, bei deren Vorliegen Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung verlangt werden kann, sind nicht dargelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob §§ 284 ff. BGB auf den Anspruch aus § 1004 BGB anwendbar sind (so Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 1004 Rn. 25 und Gursky, JZ 1992, 312 [315]; a. A. LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421 [I. 2.]).

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683, 677 BGB scheidet ebenfalls aus, weil der Beseitigende ein eigenes Geschäft führt (der sog. Auch Gestion steht die Kammer kritisch gegenüber) und nicht festgestellt werden kann, daß die Handlung der Kl., die zudem über das Recht des § 910 Satz 2 BGB hinausging, dem mut maßlichen Interesse des Bekl., der bereits zuvor selbst auf die Aufforderung nach § 910 Satz 2 BGB Zweige beseitigt hatte, entsprach.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche - nach Auffassung der Kammer direkt und nicht über die Verwaltungsvorschrift des § 684 BGB - bestehen ebenfalls nicht. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2826 = JZ 1992, 310; NJW 1989, 1032; NJW 1986, 2640 [2641]; Z 60, 235 [243]; ebenso: OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 910 Rn. 3 und § 1004 Rn. 24; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 910 Rn. 2; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 1004 Rn. 24; Jauernig, BGB, 6. Aufl., § 910 Anm. 1) kommt ein Wertersatzanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall; § 818 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Die Kammer folgt der Gegenauffassung, nach der § 910 BGB die Anwendung des § 812 BGB ausschließt (vgl. Gursky, JZ 1992, 312 [313 ff.]; Münchener Kommentar/Säcker, BGB, 2. Aufl., § 910 Rn. 12; LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986, 503). Zwar konkurrieren - wie der BGH feststellt - das Selbstbeseitigungsrecht des § 910 BGB und der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist und welche Folgen die Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts des gestörten Eigentümers hat. Der BGH hat sich zur Gegenmeinung - obwohl angesichts der vorliegenden Argumente Anlaß bestanden hätte - nicht geäußert. Die Kammer ver-mag (ebenfalls?) den rechtlichen Ausführungen der abweichenden Auffassung nichts entgegenzusetzen. Wie zutreffend ausgeführt wird, spricht für einen Ausschluß des Kostenerstattungsanspruchs neben der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Gursky, JZ 1992, 312 [314]) insbesondere der Umstand, daß nach Sinn und Zweck der Vorschrift Bagatellfälle erfaßt sind, in denen auf diese Weise rasch der Rechtsfrieden ohne Einschaltung der Gerichte wiederhergestellt werden soll, womit auch ein Streit über die Kostenerstattung ausgeschlossen ist (vgl. LG Bonn, NJW-RR 1987, 1421). Die Selbsterfüllung des Anspruchs aus § 1004 BGB, der den Berei-cherungsgegenstand bilden soll, ist durch § 910 BGB im übrigen nicht ge rechtfertigt, so daß damit die Umgehung des Prozeßweges mit der an-schließenden Vollstreckung nach § 887 ZPO zumindest zu Wertungswidersprüchen führt (vgl. Gursky, JZ 1992, 312 [3143]), zumal sich ein Aus-schluß nach § 814 BGB (analog auf der Grundlage der Einordnung des BGH; direkt, soweit - was näher liegt - der Anspruch als Leistungskondiktion eingeordnet wird) geradezu aufdrängt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstückseigentümer hatte seine Hauswand mit Terrasse an die Grundstücksgrenze zur Terrasse gebaut. Als der Nachbar seine Terrassenplatten abriß, wurden Isolierungsmaßnahmen der Hauswand erforderlich. Der Eigentümer klagte erfolglos auf Instandsetzung vor dem Landgericht Berlin.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht meinte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1993, ein Anspruch aus dem Nachbargesetz Berlin scheide aus, da die Wand nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze stehe. Im übrigen habe der Nachbar durch das Wegnehmen der angrenzenden Terrassenplatten lediglich sein Eigentum ausgeübt. Schließlich habe der Kläger auch beim Bau seiner Grenzwand an die Terrasse des Nachbarn Isolierungsarbeiten eingespart.

Auch den weitergehenden Anspruch des Kl. auf Kostenerstattung für das Abschneiden von überragenden Zweigen verneinte das Gericht. Es hielt mit für Juristen ungewohnt klaren Worten die entgegenstehende Meinung des Bundesgerichtshofs für unrichtig, da der Eigentümer der abgeschnittenen Zweige, der beklagte Nachbar, keine Aufwendungen erspart habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Merke: Der Weg zum Gericht sollte nur im äußersten Notfall beschritten werden. In allen Formen des menschlichen Zusammenlebens (Vermieter/Mieter, Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümergemeinschaft, Grundstücksnachbarn) ist eine einvernehmliche Regelung, auch wenn es etwas Geld kosten mag, allemal vorzuziehen.

Nachbarrecht — LG Berlin 53 S 127/93 — vera