Nachbarrecht
BGB § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 ; BauOBln § 6 Abs. 10 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; Grenzzaun; Hausvordach
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Duldungspflicht eines Holzflechtzaunes und eines Vordaches an der nachbarlichen Grenze bei Doppelhaus-Reihenhäusern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Kl. und Bekl. sind Nachbarn. Auf den Grundstücken der Parteien ist ein Doppelhaus errichtet, das jede Partei je zur Hälfte bewohnt. Die Bekl. haben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen geschlossenen Holzflechtzaun als Sichtblende mit einer Höhe von 1,95 m und einer Länge von 3,90 m errichtet. Der Abstand zur Nachbargrenze beträgt etwa 10 cm. Außerdem haben die Bekl. in ihrer Doppelhaushälfte ein Vordach mit Stützpfosten (Pergola) angebaut. Die Entfernung zum Grundstück des Kl. beträgt am Haus etwa 37 cm und am nächstgelegenen Stützpfosten etwa 30 cm. Der Kl. verlangt die Beseitigung des Zaunes und des Vordaches. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtzauns und des Vordaches gemäß § 823 Abs. 2 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB zu.
Zwar ist davon auszugehen, daß die Vorschriften der hier maßgebenden Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 betreffend Abstandsflächen zwischen oberirdischen Gebäuden und gebäudeähnlichen Anlagen, § 6 der BauOBln., auch nachbarschützenden Charakter haben. Ferner sind sowohl der Holzflechtzaun als auch das Vordach als bauliche Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 BauOBln. zu werten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, weil sie durch ihre geschlossene Bauweise die Ziele der Abstandsflächenregelungen beeinträchtigen können.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 29. April 1988 - 55 S 170/87/11 C 554/86 AG Neukölln -.
Jedoch hat aufgrund der vorliegenden Doppelreihenhausbauweise der Parteien der Kl. die Errichtung beider Anlagen zu dulden. Sowohl der Holzflechtzaun als auch das über der Terrasse erstellte Vordach stellen lediglich eine Erweiterung dar, die mit dem planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses vereinbar ist. Sie ist kein Anbau, der die einheitliche Gestaltung des Doppelhauses aufhebt. Das führt dazu, daß die Errichtung beider Anlagen gemäß § 6 Abs. 10 BauOBln. i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauOBln. in entsprechender Anwendung ohne Einhaltung der Abstandsfläche auf dem Grundstück der Bekl. bis zur Nachbargrenze erlaubt ist. Der Kl. hat den in Erweiterung des Grenzanbaues erfolgten Bau ebenso zu dul-den wie den Bau der Doppelhaushälfte selbst.