Nachbarrecht
Berliner Nachbarrechtsgesetz § 20 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachbarrecht; Entfernung einer Bodenerhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Entfernung einer Bodenerhöhung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das Grundstück der Bekl. liegt von der Straße aus betrachtet rechts vom Grundstück des Kl. Die Bekl. haben 1978 auf ihrem Grundstück einen Fischteich ausgehoben und den Aushub parallel zur Grundstücksgrenze aufgeschüttet. Die entstandene Bodenerhöhung haben sie mit Bäumen bepflanzt. Auf der Grenze haben die Kl. 1979/80 eine ca. 30 cm hohe Trennwand aus Kieselwaschbetonplatten errichtet, über der sich der Zaun befindet. Die Kl. behaupten, die Bodenerhöhung sei zunächst so beschaffen gewesen, daß sie zur gemeinsamen Grenze so abgefallen sei, daß dort das ursprüngliche Niveau zunächst annähernd erhalten geblieben sei. Die hochkant stehenden Waschbetonplatten hätten daher das Erdreich 30 cm überragt. Erst durch ein späteres Auffüllen in den Jahren 1980/81 hätten die Bekl. den jetzigen Zustand geschaffen, die Bodenerhöhung reiche jetzt bis zur Oberkante der Waschbetonplatten, wo-durch eine Stufe entstanden sei. Der vom Erdreich ausgehende Druck habe dazu geführt, daß seit 1982 Haarrisse in den Waschbetonplatten entstanden seien. Die Kl. verlangen, daß die Bekl. die umstrittene Bodenerhöhung beseitigen. Außerdem be antragen sie die Feststellung, daß die Bekl. Schadensersatz für die durch den Druck der Bodenerhöhung und die Wurzeln der darauf wachsenden Bäume beschädigten Kieselwaschbetonplatten leisten müssen. Das AG hat die Klage abgewiesen; das Landgericht gab der Berufung bezüglich der Beseitigung der Bodenerhöhung statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Begründung ist in der Sa-che teilweise begründet. Auf die Klage des den Rechtsstreit nunmehr gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein fortführenden ehemaligen Kl. zu 2) waren die Bekl. zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück vorgenommenen Bodenerhöhung zu verurteilen. Soweit der Kl. mit dem Klageantrag zu 2. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. begehrt, war die Berufung zurückzuweisen, weil ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 259 ZPO) nicht gegeben ist.
1. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Augenscheinseinnahme steht fest - was im übrigen auch im wesentlichen unstreitig ist -, daß die Bekl. ihr Grundstück gegenüber demjenigen des Kl. zu dessen Grundstücksgrenze hin durch Aufschüttungen um etwa 15 bis 30 cm erhöht haben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. irrig meint, daß die Erhöhung die Oberkante der von dem Kl. in den Boden eingelassenen Kieselwaschbetonplatten nicht erreicht; denn diese stellen ihrerseits keine Erhöhung des Grundstücks des Kl. dar. Abzustellen ist vielmehr auf das Erdniveau seines Grundstücks.
Gemäß § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Anders als die Vorschrift des § 909 BGB, der lediglich ganz bestimmte Vertiefungen verbietet, untersagt § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes jedwede Erhöhung, es sei denn es wird ein Sicherheitsabstand eingehalten oder es werden Sicherungsvorkehrungen getroffen.
Ein entsprechender Abstand zwischen der Bodenerhöhung auf dem Grundstück der Bekl. und dem Grundstück des Kl. ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr vorhanden.
Ob die vom Kl. in den Boden eingelassenen Kieselwaschbetonplatten eine ausreichende Schutzvorkehrung darstellen, kann dahinstehen, denn nach Auffassung der erkennenden Kammer müssen die entsprechenden Sicherungsvorkehrungen gerade von dem erhöhenden Grundstückseigentümer getroffen und unterhalten werden. Er kann sich nicht auf Maßnahmen berufen, die der Eigentümer des tiefergelegenen Grundstücks zum eigenen Schutz getroffen hat, denn dieser ist zu entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht verpflichtet, könnte sie mithin jederzeit entfernen mit der Folge, daß ein Schutz seines Grundstücks vor Abschwemmungen von dem Nachbargrundstück nicht mehr vorhanden wäre.
Da mithin die beiden Ausnahmetatbestände des § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, steht dem Kl. gegenüber den Bekl. aus § 20 Berliner Nachbarrechtsgesetz in Verbindung mit einer entsprechenden An-wendung des § 1004 Abs. 1 BGB ein Beseitigungsanspruch zu.
2. Der Anspruch ist auch nicht auf Grund anderweitiger Umstände ausgeschlossen.
Soweit die Bekl. behauptet haben, der Kl. habe seinerzeit der Bodenerhöhung zuge-stimmt, wird dies vom Kl. bestritten. Der bloße Umstand, daß der Kl. den Bekl. eine Person zur Durchführung entsprechender Arbeiten benannt hat, läßt für sich genommen nicht auf eine entsprechende Zustimmung schließen. Im übrigen hat der Kl., von den Bekl. unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, im Jahre 1978 sei die Boden erhöhung zunächst dergestalt vorgenommen worden, daß sie zur Grundstücksgrenze hin wieder auf das gemeinsame Niveau abgefallen sei. Erst nachdem der Kl. dort die Kiesel-Waschbetonplatten in den Boden eingelassen hätte, sei der Zwischenraum zwischen der Bodenerhöhung und den Platten in den Jahren 1980/81 langsam auf das jetzige Niveau aufgefüllt worden. Daß der Kl. sich aber mit dieser Erhöhung einverstanden erklärt hat, haben selbst die Bekl. nicht behauptet.
Entgegen der Auffassung der Bekl. scheitert der Anspruch auch nicht an der Vor-schrift des § 32 Berliner Nachbarrechtsgesetz. Nach dieser Vorschrift kann die Beseitigung von Bäumen, die unter Verstoß gegen die Abstandsvorschriften des Ber-liner Nachbarrechtsgesetzes gepflanzt worden sind, nach dem Ablauf von 5 Jahren nicht mehr verlangt werden.
Diese Vorschrift ist zunächst auf Ansprüche aus § 20 Berlin Nachbarrechtsgesetz nicht anwendbar, da sie eine spezielle Regelung für Anpflanzungen trifft und daher auf andere Ansprüche nicht übertragbar ist.
An einen Verlust des geltend gemachten Beseitigungsanspruches in entsprechender Anwendung des § 32 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes wäre dann zu denken, wenn sich das Begehren des Kl. in der Sache als Anspruch auf Entfernung der auf der Bodenerhöhung gepflanzten Bäume darstellen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bodenerhöhung nur unter gleichzeitiger Beseitigung der Bäume abgetragen werden könnte. Dies behaupten jedoch noch nicht einmal die Bekl. Diese haben lediglich die Befürchtung geäußert, die Bäume könnten bei einer Abtragung der Er höhung Schaden nehmen. Diese Befürchtung teilt die Kammer nicht.
Angesichts des Alters der Bäume kann bereits von einer hinreichend tiefen Verwurzelung ausgegangen werden.
Da ein erheblicher Bodenabtrag nicht erforderlich ist, sieht die Kammer keinen Anlaß zu der Annahme, die Bäume könnten Schaden nehmen und eingehen. Darüber hinaus besteht angesichts der Abstände der einzelnen Bäume zu der Grundstücksgrenze des Kl. die Möglichkeit, unter Wahrung des von § 20 Berliner Nachbarrechtsgesetz geforderten Sicherheitsabstandes eine leichte Erhöhung um die jeweiligen Bäume herum zu belassen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Anspruch des Kl. auch nicht verwirkt. Soweit erstere sich zur Begründung ihres Verwirkungseinwandes auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in WPM 1979, Seite 344 (346 f.) berufen haben, stützt diese Entscheidung den Einwand nicht, denn sie betrifft eine andere Sachverhaltsgestaltung. Im vorliegenden Fall lassen weder der verstrichene Zeitraum noch sonstige Um-stände die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs als treuwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Auswirkungen einer Bodenerhöhung sich möglicherweise erst im Verlauf von Jahren zeigen.
Nach alledem kann der Kl. mithin von den Bekl. Beseitigung der Bodenerhöhung verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Bodenerhöhung bereits schädigend auf das Grundstück des Kl. ausgewirkt hat, sondern es genügt allein der Umstand, daß ohne die vom Kl. selbst vorgenommene Sicherungsmaßnahme die Gefahr von Beeinträchtigungen durch Abschwemmungen oder ähnliches gegeben wäre.
Soweit der Kl. mit dem Klageantrag zu 2. begehrt hat festzustellen, daß die Bekl. ver-pflichtet seien, ihm Schadensersatz für die Beschädigungen der Kiesel-Waschbetonplatten zu leisten, scheitert die Klage an dem fehlenden Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Kl. Angesichts des Umstandes, daß er die Beschädigungen der Platten bereits bezeichnet hat, ist nicht erkennbar, warum er den Schaden nicht - gegebenenfalls mit Hilfe eines Kostenvoranschlages - beziffern und sogleich auf Leistung klagen kann.