Nachbarrecht
BGB §§ 823, 906, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; Mobilfunkanlage; Immissionsschutz; Grenzwerte; Beweiserleichterung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung kann der Grundstücksnachbar nicht die Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunkanlage verlangen.
2. Eine Beweiserleichterung für den Anspruchssteller kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur bei einer nachgewiesenen Gefährdung in Betracht, was bisher in keinem einzigen Fall erwiesen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. fordern Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunkbasisstation auf dem benachbarten Grundstück.
Auf diesem Grundstück hat die Bekl. im November 1997 eine Mobilfunksendeanlage (Mobilfunkbasisstation MXB 363 Lalling) errichtet und am 27.2.1998 in Betrieb genommen.
Diese Anlage entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen und überschreitet auch insbesondere nicht die zulässigen Grenzwerte nach der 26. BImSchV.
Die Kl. sehen in den von der Anlage während ihres Betriebs ausgehenden Immissionen eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kl. haben keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB, weil sie nicht substantiiert vorgetragen haben, daß sie durch Immissionen von der durch die Bekl. betriebenen Anlage in ihrer Gesundheit geschädigt oder gefährdet sind. (...)
1.2.1 Wie die Kl. selbst anführen, besteht Unsicherheit darüber, ob und wie nicht thermische Effekte einen gesundheitlichen Schaden im Gesamtorganismus bewirken können.
Sie haben daher versucht, durch generelle Ausführungen zu der Frage, ob von Immissionen einer Mobilfunkstation überhaupt eine Gefahr ausgehen kann, eine auch allgemein drohende Gefahr darzulegen.
1.2.2 Richtig ist zwar, daß durch Immissionen eine Vielzahl von Effekten hervorgerufen werden.
Dies bedeutet aber noch nicht, daß diese Effekte auch gesundheitsgefährlich sind.
Nicht zuletzt deswegen werden auch Grenzwerte festgelegt, die beim Bau und Betrieb einer jeden Anlage eingehalten werden müssen.
1.2.3 So ist es den Kl. auch nicht möglich gewesen, auch nur einen Fall zu benennen, in dem ein Mensch durch amplitudenmodulierte Hochfrequenzstrahlung einen Schaden erlitten hat.
Der hierzu gebrachte Hinweis auf eine statistische Wahrscheinlichkeit, daß seit der Einführung der Mobiltelefone die Brusttumorenhäufigkeit gestiegen sei, mag den Tatsachen entsprechen, begründet aber noch keinen zwingenden Zusammenhang und damit auch keine drohende Gefahr für die Kl.
1.2.4 Um eine Gesundheitsgefahr darzulegen, führen die Kl. Versuche an Hühnern, Katzen und Ratten an, deren Hirn- und Zellaktivität sich unter Mikrowellenbestrahlung veränderte, sowie Hefekulturen mit erhöhtem Kalziumausstrom.
Ein Phänomen, das bei Tieren niedrigerer Entwicklungsstufe entdeckt wird, läßt sich aber nicht ohne weiteres auf Menschen übertragen und auch nicht auf eine andere Strahlungsart.
Ebensowenig tragen die genannten Untersuchungen von Dr. ... und Dr. ... die Behauptung der Kl., noch der Hinweis auf internationale Studien.
Mit den Untersuchungen der genannten Wissenschaftlicher haben die Kl. nur belegt, daß es Untersuchungen über Effekte gibt, nicht aber, daß für die in der Nähe einer Mobilfunkbasisstation lebenden Menschen eine Gesundheitsgefahr besteht.
2. Diese mangelnde Erweislichkeit einer Gesundheitsgefahr geht zu Lasten der Kl., da sie eine Gefährdung nachweisen müssen.
2.1 Eine Beweiserleichterung, wie sie der Bundesgerichtshof bei Immissionsschäden teilweise dahingehend annimmt, daß der Emmitend die Ortsüblichkeit sowie die Vornahme ausreichender Schutzvorrichtungen darlegen und beweisen muß, kommt den Kl. vorliegend nämlich nicht zugute.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1984 (BGHZ 92, 143 ff.) lag, im Gegensatz zur streitgegenständlichen Situation, unstreitig ein Schaden vor, erleichtert wurde die Beweisführung nur für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs.
2.2 Auch der Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 22.5.1996, bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7.4.1997, unterstützt die Auffassung der Kl. nicht.
Das Amtsgericht Rüdesheim hat eine Störereigenschaft deswegen bejaht, weil man der Strahlung in dem berechtigten Bewußtsein denkbarer Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei.
Allein, daß eine Gesundheitsgefahr abstrakt möglich ist, weil sie nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, genügt nach Ansicht der erkennenden Kammer aber nicht, um eine Störereigenschaft der Bekl. zu bejahen. Denn eine drohende Erstgefahr setzt eine ernsthafte Gefahr voraus (Urteil des BGH vom 26.4.1990 in NJW 90, 2469 ff.).
Ansonsten könnte jeder, der sich subjektiv gefährdet fühlt, einen Unterlassungsanspruch geltend machen, sofern nur eine Gefährdung objektiv nicht definitiv ausgeschlossen ist.
2.3 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 17.2.1997 (NJW 97, 2509) eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, da in dem zugrunde liegenden Fall die Werte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ebenfalls eingehalten waren. Nichtverifizierte wissenschaftliche Erkenntnisse brauchen nach dieser Entscheidung im Zivilprozeß nicht berücksichtigt werden.
3. Die bloße - von den Kl. behauptete - Tatsache, daß eventuell in Zukunft andere wissenschaftliche Erkenntnisse erlangt werden könnten, reicht aber für einen Unterlassungsanspruch nicht aus.