Nachbarrecht
BGB § 910 Abs. 1 Satz 1 und 2; BlnBaumschutzVO § 1 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; Beseitigung von Zweigen und Wurzeln des Baumes auf dem Nachbargrundstück; Baumschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 910 BGB wird durch die Berliner BaumschutzVO eingeschränkt.
2. Zum Begriff des Baumbestandes in der Berliner BaumschutzVO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Feststellung, daß sie berechtigt ist, Wurzeln und Zweige von 13 auf dem Nachbargrundstück stehenden Fichten, die auf ihr Grundstück herüberwachsen, zu beseitigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist nicht gemäß § 910 berechtigt, von den 13 auf dem Grundstück der Bekl. stehenden Fichten überhängende Zweige und Wurzeln zu be-seitigen.
Zwar kann der Nachbar gem. § 910 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB grundsätzlich in sein Grundstück eingedrungene Wurzeln und nach Fristsetzung auch herüberragende Zweige abschneiden, dieses Recht steht ihm jedoch nicht uneingeschränkt zu.
Gem. § 910 BGB ist Voraussetzung, daß die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind danach hinzunehmen. Ob die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen das Maß des Unwesentlichen überschreiten, kann dahingestellt bleiben, da das Beseitigungsrecht der Kl. je-denfalls durch die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982 (BaumSchVO, GVBl. Seite 250) ausgeschlossen ist (vgl. Palandt, BGB, 48. Aufl., 1989, § 910 Anm. 1 f). Gem. § 3 Abs. 1 BaumSchVO ist es verboten, ge-schützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Wei-se in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Geschützt sind (§ 1 Abs. 2 BaumSchVO) Baumbestände und Einzelbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens 60 cm be-trägt. Danach ist zumindest ein Teil der hier streitigen Fichten schon als Einzelbaum geschützt. Die Fichten stellen jedoch auch einen Baumbestand gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO dar und sind somit insgesamt geschützte Bäume im Sinne der Baumschutzverordnung. Zwar ist der Begriff des Baumbestandes in der Baumschutzver-ordnung nicht näher definiert, er ergibt sich aber aus der Differenzierung, die die Baumschutzverordnung zwischen Einzelbäumen und Baumbeständen trifft. Danach sind nach natürlicher Betrachtungsweise Einzelbäume nur solche, die nicht in unmit-telbarer Nachbarschaft zu anderen Bäumen stehen. Eine Lücke zwischen Baumbestand und Einzelbaum sieht die Verordnung nicht vor, da dies dem Verordnungszweck widersprechen würde. Gem. § 1 Abs. 1 BaumSchVO wird der Baumbestand in Berlin wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Na turhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen geschützt. Um diesen Zweck zu erfüllen, sind zumindest Baumbestände, die in ihrer Bedeutung einem Einzelbaum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO entsprechen, geschützt.
Der Ansicht des OLG Karlsruhe GE 1988, 521, § 910 BGB werde durch die Baum-schutzverordnung nicht eingeschränkt, vermag sich das Gericht hinsichtlich der Baumschutzverordnung Berlin nicht anzuschließen. Im wesentlichen beruhte die Auffassung des OLG Karlsruhe auf dem abweichenden Wortlaut der dort maßgebenden Baumschutzverordnung. Die Baumschutzverordnung Berlin sieht jedoch keine Ausnahme im Hinblick auf gesetzliche Vorschriften vor. Vielmehr schränkt die Baum-schutzverordnung die Rechte des Grundstückseigentümers ein. Artikel 111 EGBGB bestimmt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in öffentlichem Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken, unberührt blei-ben. Ferner sehen ausdrückliche Vorbehalte die Artikel 122 und 183 EGBGB vor.
Damit ist das Bemühen des Gesetzgebers deutlich, die Einheit der Rechtsordnung zu wahren und klare (Rechts-)Verhältnisse zu schaffen. Ferner würde die Gesetzgebungskompetenz der Länder - vgl. Art. 75 Nr. 3 GG - unterlaufen. Dies bedeutet aber keineswegs, daß der Nachbar mit seinem Recht aus § 910 BGB im Rahmen des Gel tungsbereiches der Baumschutzverordnung vollständig ausgeschlossen ist. Die Konkurrenz zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht führt dazu, daß der Nach-bar ebenfalls die Ausnahmen des § 4 BaumSchVO in Anspruch nehmen kann, da in-soweit eine Beschränkung des Rechts aus § 910 BGB nicht besteht. Dahingestellt bleiben kann, ob der Nachbar daneben noch der Ausnahmegenehmigung bedarf, wobei im Hinblick auf § 910 BGB eine Reduzierung des der Behörde zustehenden Er-messens in Betracht kommt oder ob eine solche Genehmigung entbehrlich ist, denn die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 BaumSchVO liegen nicht vor. Insbesondere liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine wesentlichen Beschränkungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzung des Grundstücks vor. Diese Begriffe sind unter Berücksichtigung des Baumschutzes zu inter-pretieren. Danach genügt der vom Sachverständigen festgestellte erhebliche Schattenwurf der überhängenden Äste nicht. Ebenfalls nicht die durch die Wurzeln verur sachte geringere Rasendichte des an der Grenze befindlichen 1 m breiten Streifens des Rasens.