Nachbarrecht
BGB § 921
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; Grenzeinrichtung; Durchfahrt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. verwaltet das Grundstück G.-Straße 50 B in H. Ihm ist das von der Kl. verwaltete Grundstück G.-Straße 50 vorgelagert, des-sen Hoffläche über keine ausreichende eigene Zuwegung für Kraftfahrzeuge verfügt. Zwischen den auf den Grundstücken G.-Straße 50 und 48 errichteten Geschäftshäusern befindet sich eine von der G.-Straße rechtwinklig abgehende Durchfahrt. Sie stellt die einzige Verbindung zum Grundstück 50 B von der G.-Straße dar. Außerdem ist über sie der Hof des Grundstückes 50 mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Die Durchfahrt zerfällt in zwei Bereiche. Entlang dem Grundstück 48 verläuft ein asphaltierter Streifen von mindestens 2,32 m Breite, der Teil des Grundstücks G.-Stra-ße 50 B ist. Daneben verläuft, mit niedrigem Bordstein abgesetzt, auf dem Grundstück G.-Straße 50 ein gepflasterter Gehweg von mindestens 0,84 m Breite, der in die Hoffläche einmündet. Die Hoffläche des Grundstücks G.-Straße 50 ist an der Grenze zum As-phaltweg mit dem Grundstück G.-Straße 50 B durch Eisenpfähle und ein Schiebetor eingefriedet. Der Hof wird für Anlieferverkehr und Stellplatzzwecke des Grundstücks G.-Straße 50 genutzt. Die Anfahrt zur Hoffläche erfolgt seit 1987 nur über die o. a. Durchfahrt von der G.-Straße her. Bis 1987 existierte eine weitere Verbindung, die die Durchfahrt überquerte und danach über andere Hofflächen die W.-Straße erreichte.
Nach der Ankündigung der Bekl., die Durchfahrt für die Kl. zu sperren, er-wirkte diese eine die Sperrung verhindernde einstweilige Verfügung. Im vorliegenden Hauptsacheprozeß hat die Kl. die Bekl. auf Unterlassung der Sperrung der Durchfahrt mittels baulicher Maßnahmen jeglicher Art in An-spruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist er-folglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kl. hat das Oberlandesgericht den Tenor der Verurteilung geringfügig geändert. Die Revision der Bekl. führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die hier streitige Durchfahrt stelle eine Grenzeinrichtung zwischen den Grundstücken G.-Straße 50 und 50 B im Sinne des § 921 BGB dar. Es wer-de mithin vermutet, daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem Nachbarn allein gehört. Da solche äußeren Merkmale nicht ersichtlich seien, dürfe die Grenzeinrichtung nicht ohne die - hier fehlende - Zustimmung des Nachbarn zu dessen Lasten gesperrt werden.
2. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.
Nach § 921 BGB liegt eine Grenzeinrichtung u. a. dann vor, wenn zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum voneinander geschieden werden. Ob eine Einrichtung im Sinne des § 921 BGB nur vorliegt, wenn sie die Grenzscheidung bezweckt, oder ob es genügt, wenn eine auf der Gren-ze befindliche Anlage dem Vorteil beider Grundstücke irgendwie dient, ist umstritten (vgl. Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl., § 921 Rdnr. 4 m. w. N.), bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls muß die Anlage zwischen diesen Grundstücken liegen:
a) Die hier streitige Durchfahrt wird zwar von der Grenze der Grundstücke 50 und 50 B durchschnitten. Sie erfaßt aber zwischen den Grundstücken 48 und 50 die gesamte Fläche des entlang des Grundstücks 48 verlaufenden Grundstücks 50 B. Der asphaltierte Streifen der Durchfahrt ist vielmehr das gesamte in diesem Abschnitt entlang der Grenze zum Grundstück 50 verlaufende Grundstück 50 B. Neben der Durchfahrt befindet sich kein durch eine Einrichtung vom Grundstück 50 geschiedenes Nachbargrundstück 50 B.
b) Erfaßt die Einrichtung das gesamte Nachbargrundstück, so liegt sie nicht zwischen den beiden Grundstücken. Dies wird aber von § 921 BGB für seine Anwendung vorausgesetzt: Häufig bestehen zwischen zwei Grundstücken Einrichtungen, die dem Vorteil beider Grundstücke dienen. Ihr Ursprung reicht oft weit zurück und läßt sich häufig nicht mehr aufklären. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken (mit manchmal unsicheren Grenzen) können die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu klären wären. Diesen Schwierigkeiten beugt § 921 BGB vor, indem er eine Vermutung des Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der zwischen zwei Grundstükken liegenden Einrichtung aufstellt (vgl. Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl. § 921 Rdn. 3; MünchKomm/Säcker, 2. Aufl. § 921 Rdn. 1).
Daß das Grundstück G.-Straße 50 zum Grundstück G.-Sraße 50 B eine weitere Grenze hat, auf deren Abschnitt sich die Durchfahrt aber nicht be-findet, ist für die Frage der Anwendung des § 921 BGB ohne Bedeutung. Der bloße Vorteil einer Durchfahrt für das Grundstück 50 B reicht nicht aus, die Anlage, die sich nicht auf der Grenze zwischen den beiden Grundstükken befindet, als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB der gemeinschaftlichen Nutzung beider Nachbarn zu unterwerfen. Hierzu würde auch mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung eines Notwegrechts (§§ 917, 918 BGB) kein Bedürfnis bestehen.
Fehlt aber die Möglichkeit, über § 921 BGB zu einem Mitbenutzungsrecht des Kl. an dem Grundstück 50 B gehörenden Teil der Durchfahrt zu gelangen, so beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler.