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Nachbarrecht

BGHV ZR 250/9223.04.1993GE 1993, 647

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 , § 1004 Abs.1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarrecht; Baumsturz auf Nachbargrundstück; Ausgleichsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt dann nicht in Frage.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H., auf denen sie mit ihren Ehegatten wohnen. Am Abend des 26. Februar 1990 stürzten während eines ungewöhnlich starken Unwetters ("Wiebke") bei Sturmböen mit Windstärken neun bis zehn nach Stammbruch zwei ausgewachsene Fichten vom Grundstück der Bekl. auch auf das Grundstück des Kl. und beschädigten dort das Garagendach und das Vordach der Hauseingangstür. Der Kl. ist der Meinung, die beiden Fichten hätten rechtzeitig entfernt werden müssen. Sie seien erkennbar an Rotfäule er-krankt gewesen und hätten nur deswegen den Windböen nicht standgehalten. Er verlangte von der Bekl. und ihrem Ehemann 11.018,69 DM, die nach seiner Behauptung für die Beseitigung der Schäden aufgewendet werden mußten.

Das Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Klage nur in Richtung ge-gen die Bekl. dem Grunde nach wegen Bestehens eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Bekl. diese Entscheidung unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Kl. dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Die Revi-sion des Kl. wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die wirksam auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch beschränkt zugelassene (vgl. BGHZ 111, 158, 166 f. m. w. N.) Re-vision des Kl. ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht verneint - wie das Landgericht - einen Schadens-ersatzanspruch des Kl. aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mangels Verschuldens. Es lehnt auch einen nachbbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab, weil dem Kl. zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch aus § 1004 BGB zugestanden habe, da die Bekl. nicht als Störer im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

Dies hält den Revisionsangriffen stand.

II. Dem Kl. steht ein - verschuldensunabhängiger - nachbarrechtlicher Aus-gleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Bekl. nicht zu.

1. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift käme in Betracht, wenn der Kl. aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen wäre, einen ihm zustehenden Primärrechtsschutz geltend zu machen (vgl. z. B. BGHZ 85, 375, 384; 90, 255, 262; 111, 158, 162 ff. m. w. N.). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt insoweit an die Stelle des primären Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB, der auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigungen gerichtet ist (BGH, a. a. O.), setzt also voraus, daß die Bekl. einem solchen Abwehranspruch des Kl. ausgesetzt war. So liegt es hier aber nicht.

2. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß die Bekl. als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die bloße Stellung als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus ((BGHZ 28, 110, 111 f.); die Be-einträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Ei-gentümers zurückgehen (BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; v. 18. April 1991, II ZR 1/90, WM 1991, 1609, 1610; Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 82/91, ZIP 1993, 200, 205, jeweils m. w. N.). Durch Naturereignisse ausgelöste Be-einträchtigungen sind ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind (vgl. BGHZ 90, 255, 266 m. w. N.). Weitere Voraussetzung für die Zurechnung einer Beeinträchtigung ist aber auch dann, daß der vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet hat (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 2. Aufl., § 1004 Rdn. 39).

Das bloße Anpflanzen und Aufziehen von widerstandsfähigen Bäumen begründet eine solche Gefahrenlage regelmäßig noch nicht. Daß auch dann bei Naturkatastrophen Schäden nicht auszuschließen sind, ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran nichts. Denn derartige, ganz ungewöhnliche, von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus (vgl. KG, OLGZ 1977, 494, 496). Eine Verantwortlichkeit im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB kann den Grundstückseigentümer deshalb erst dann treffen, wenn von ihm unterhaltene Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben. Die letztere Frage braucht hier indessen nicht vertieft zu werden, weil sie für die Entscheidung des Falles unerheblich ist.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO) ist dem Kl. durch das Umbrechen der kleineren, an Rotfäule erkrankten Fichte kein nennenswerter zusätzlicher Nachteil entstanden. Der größere Baum aber ist in seiner Standfestigkeit nicht beeinträchtigt gewesen und hat deshalb bis zum Beginn des Unwetters am 26. Februar 1990 für das Nachbargrundstück keine ernsthafte Gefahr bedeutet, die einer Beeinträchtigung im Sin-ne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzustellen gewesen wäre.

b) Dies hat sich erst während des ungewöhnlich starken Sturms geändert, als der Stamm brach und die Fichte auf das Nachbargrundstück stürzte. Zu diesem Zeitpunkt aber stand es, wie das Berufungsgericht mit Recht aus-geführt hat, nicht mehr in der Macht der Bekl., die Gefahrenlage zu besei-tigen. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks war ihr nunmehr aus diesem Grunde nicht als Störerin zuzurechnen.

c) Soweit die Revision meint, dieses Ergebnis sei mit anderen Senatsentscheidungen unvereinbar, ist ihr darin nicht zu folgen.

Dies gilt zunächst von den Fällen des Eindringens der Wurzeln von Stra-ßenbäumen in die Abwasserleitungen eines benachbarten Grundstücks (BGHZ 97, 231 ff.; 106, 142 ff.). Denn in jenen Fällen war die Beeinträchti-gung allein aus der natürlichen Entwicklung des Wurzelbereichs, also aus dem vom Willen des Eigentümers getragenen natürlichen Wachstum, ent-standen (vgl. Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 82/91, ZIP 1993, 200, 205); bereits das Eindringen der Wurzeln in das Nachbargrundstück stellte eine von dessen Eigentümer grundsätzlich abwehrbare (§§ 1004 Abs. 1, 910 BGB) Störung des Grundeigentums dar. Hier dagegen wurde die Ein-wirkung auf das Nachbargrundstück erst durch ein zusätzliches, von au-ßen einwirkendes besonderes Naturereignis ausgelöst, das auch nicht mittelbar auf den Willen der Bekl. zurückgeführt werden kann.

Im Schrotblei-Fall (BGHZ 111, 158, 162) beruhte die Zuführung von Grob-immissionen zumindest mittelbar ebenfalls auf dem Willen des Betreibers der Schießanlage, ohne daß es eines zusätzlichen Naturereignisses be-durfte.

Gleiches gilt insoweit für sonstige Entscheidungen, in denen ein Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigungen anerkannt worden ist, gegen die der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB entweder aus rechtlichen Gründen nicht vorgehen durfte (vgl. BGHZ 48, 98, 104; 60, 119, 123; 110, 17, 23) oder aus tatsächlichen Gründen nicht vorgehen konnte (vgl. etwa BGHZ 90, 255, 263; ferner Hagen, Festschrift für Hermann Lange, 1992, S. 483, 500 ff.).

d) Entgegen der Meinung der Revision kommt ein Anspruch des Kl. auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, selbst wenn er von der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels erfaßt sein sollte, nicht in Betracht. Dadurch, daß der Kl. die zur Beseitigung der Be-einträchtigung erforderlichen Arbeiten hat durchführen lassen, wäre die Bekl. nur dann von einer Verpflichtung befreit und damit auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert, wenn dafür kein recht licher Grund bestanden hätte, weil der Kl. von ihr die Beseitigung der Stö-rung verlangen konnte (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143). Das aber ist, wie dargelegt, gerade nicht der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen Vermögensschaden erlitten hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn sein Vertragspartner dafür verantwortlich ist. Besteht ein solcher Vertrag nicht, hat der Geschädigte nur einen Anspruch auf Ersatz für die konkrete Beeinträchtigung des verletzten Rechtsguts nach § 823 BGB, nicht aber auf Ersatz des allgemeinen Vermögensschadens, insbesondere die entgangene Nutzungsmöglichkeit. Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung, die schon zum Gewohnheitsrecht erstarkt ist, für beschädigte Kraftfahrzeuge, aber auch seit einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen für die Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung oder eines Hauses. Dies aber nur in engen Grenzen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. März 1993 ausführte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei einem am Hang gelegenen Haus waren durch unsachgemäße Ausschachtarbeiten in der Nachbarschaft Risse entstanden; die Benutzbarkeit des Hauses, der Terrasse und der Garage war in der Folgezeit beeinträchtigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hauseigentümer verklagte erfolglos den Nachbarn und den Bauunternehmer, denn nach Meinung des Bundesgerichtshofs lag nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchs des Hauses vor, was nicht entschädigungspflichtig sei. Für Terrasse, Garten und Garage gebe es überhaupt keinen Nutzungsausfall. Da der Kläger das Haus inzwischen veräußert hatte, entfiel auch der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wegen der Risse, so daß der Geschädigte leer ausging.