Nachbarrecht
BGB §§ 903, 906, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarrecht; keine Duldungspflicht nach Treu und Glauben; Nutzung des Nachbargrundstücks; Nichtnutzung eines Grundstücks
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der bloße Umstand, daß der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, führt auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht dazu, daß er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bekl. zu 1 hatte auf einem Teil des Grundstücks der Kl. zwei Güllebehälter errichtet, deren Beseitigung der Kl. verlangt.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, der Antrag sei unbegründet. Die Kl. habe den Grundstücksteil, auf dem die Betonteile abgelagert wurden, in der Vergangenheit nicht genutzt und eine konkrete Nutzungsabsicht für die Zukunft nicht dargetan. In dieser Situation sei ihr die vorübergehende Lagerung der Betonteile aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zuzumuten.
II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Eine Verpflichtung der Kl. aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zur Duldung der Ablagerung von Betonteilen auf ihrem Grundstück besteht nicht.
a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 906 ff. BGB eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Sie unterliegen außerdem dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben; daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827 m. w. N.). Unter besonderen Umständen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muß aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint; unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (Senatsurt. v. 26. April 1991, aaO.).
b) Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Es kommt nicht darauf an, daß die Kl. in der Vergangenheit den Grundstücksteil nicht genutzt und eine konkrete Nutzungsabsicht für die Zukunft nicht dargelegt hat. Sie kann nach § 903 Satz 1 BGB mit ihrem Grundstück nach Belieben verfahren; gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb braucht sie ihre Nutzung des Grundstücks nicht zu rechtfertigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hatte, möglicherweise versehentlich, zwei Güllebehälter zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Dieser verlangte Beseitigung, obwohl er dadurch nicht konkret gestört wurde und sein Grundstück auch nicht nutzte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Dezember 1999 gab der Bundesgerichtshof der Beseitigungsklage statt. Nach § 903 BGB hat der Eigentümer das Recht, sein Grundstück zu nutzen oder dies auch sein zu lassen.