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Nachbarliches Zusammenleben mit Pflegebedürftigen

OLG Karlsruhe14 U 43/0630.03.2007unveröffentlicht

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; BGB §§ 667, 683, 906 Abs. 1 Satz 1, 906 Abs. 2 Satz 2, 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarliches Zusammenleben mit Pflegebedürftigen; vom Nachbarn hinzunehmende Beeinträchtigungen; nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; kein Aufwendungsersatz des Nachbarn für Anzeigen von Verkehrsverstößen der Anlieferer; Beeinträchtigungen durch Licht vom Nachbargrundstück; Pflegeheim; Nachbarschutz; Immissionen; Störungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ist ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

2. Der Betreiber eines Pflegeheims hat als mittelbarer Störer zur Verhinderung von durch Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen (hier: unzulässiges Halten von Lieferwagen mit laufendem Motor) die ihm billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Das Maß des ihm Zumutbaren ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Lieferanten verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarn einerseits und der zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits.

3. Einem sich nachts durch eine auf dem Gelände eines Pflegeheims vorhandene Lichtquelle gestört fühlenden Nachbarn ist zuzumuten, der Störung durch Schließen vorhandener Klappläden selbst abzuhelfen.

4. Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung durch Sichtschutz zu schützen, stellt keine unzumutbare Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar und rechtfertigt keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

5. Einem Rechtsanwalt, der Verkehrsordnungsverstöße von Anlieferern eines benachbarten Pflegeheims zur Anzeige bringt, stehen hierfür gegen den Heimbetreiber keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. machen gegen die Bekl. Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche sowie Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche geltend.

1. Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Grundstücke liegen in der Innenstadt von X. - einer kleineren Großstadt - in einem Bereich, der im Bebauungsplan als "besonderes Wohngebiet" gemäß § 4 a BauNVO ausgewiesen ist. Dabei liegt das Grundstück der Kl. an der W.straße; das nördlich davon und sich wesentlich weiter nach Westen erstreckende Grundstück der Bekl. grenzt im Westen an den H.platz. Die Kl. nutzen das auf ihrem Grundstück gelegene Gebäude, das sie um 1999/2000 gekauft haben und in dem sie zuvor Mieter gewesen waren, als Wohn- und Geschäftshaus: Sie betreiben darin ihre Rechtsanwaltskanzlei und haben in dem Haus ihre Privatwohnung; weitere Räumlichkeiten sind vermietet. Die Bekl. hatte ursprünglich im westlichen, zum H.platz hin gelegenen Bereich ihres Grundstücks ein Altenheim betrieben, den sich darin östlich anschließenden und direkt an das Grundstück der Kl. angrenzenden Grundstücksteil hat die Bekl. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Altenheims als Garten genutzt. Ab 1998 hat die Bekl. im ehemaligen Gartenbereich ihres Grundstücks einen voluminösen Neubau errichtet, in dem sie - was unstreitig ortsüblich ist - ein im Dezember 2000 in Betrieb genommenes und 80 Personen Platz bietendes Pflegeheim unterhält. An der zum Grundstück der Kl. gerichteten Seite des Heims befinden sich 24 Zimmer mit Fenstern. Drei an dieser Hausfront gelegene Balkone haben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,40 m und zum Haus der Kl. einen Abstand von ca. 5,50 m. Die Zufahrt zu der 12 Stellplätze umfassenden Tiefgarage des Pflegeheims liegt - westlich an die Grenze des Klägerischen Grundstücks anschließend - an der W.straße; von hier aus erfolgen auch Warenanlieferungen für das Pflegeheim.

Als die Kl. das Eigentum an ihrem Grundstück erworben haben, war das Gebäude des zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Pflegeheims bereits errichtet. Die Art und Weise der damals bereits angelegten Zufahrt zum Heim war den Kl. - wie überhaupt die gesamte Planung - bekannt.

Die Kl. sind der Auffassung, vom Pflegeheim gingen Beeinträchtigungen aus, die sie nicht bzw. nicht entschädigungslos hinzunehmen hätten. Sie würden durch insbesondere von den Heimbewohnern ausgehende Geräusche gestört sowie dadurch, dass vom Heim aus Einblick in ihre Geschäfts- und Privaträume genommen werde. Gestört würden sie ferner durch den Lieferverkehr zum Grundstück der Bekl. Die Lieferwagen würden regelmäßig in der W.straße - oft vor dem Haus der Kl. - im absoluten Halteverbot parken, was mit Behinderungen sowie Geräusch- und Abgasentwicklungen verbunden sei. Der Kl. Nr. 2 habe sich deshalb veranlasst gesehen, in der Zeit vom 28.02.2002 bis zum 12.08.2004 in 49 Fällen Anzeigen gegen Lieferanten der Bekl. zu erstatten; hierfür habe er insgesamt 12,25 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden müssen, was zu einem - von der Bekl. zu ersetzenden - entgangenen Gewinn von 612,50 € geführt habe.

2. Nach mehrfacher Einnahme eines Augenscheins sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und von amtlichen Auskünften hat das Landgericht die Bekl. durch Urteil vom 30.01.2000 verurteilt, es zu unterlassen, sich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von Lieferfahrzeugen über die von der W.straße zugängliche Rampe beliefern oder zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen von Fahrzeugen anfahren zu lassen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt:

In Bezug auf das Halten und Parken von Lieferfahrzeugen vor dem Anwesen der Kl. bestehe kein gegen die Bekl. gerichteter Unterlassungsanspruch der Kl. aus § 1004, weil es sich bei den gerügten Einwirkungen um unwesentliche und daher gemäß § 906 BGB zu duldende Beeinträchtigungen handele. - Aus den gleichen Gründen könnten die Kl. nicht verlangen, dass die Bekl. die Inbetriebnahme der Außenleuchten im südlichen Bereich des Gartens des Grundstücks der Bekl. unterlässt. - Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch den Lieferverkehr verursachten Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil etwaige Eigentumsverletzungen nicht auf Handlungen der Bekl., sondern auf solche der Lieferanten - die auch keine Verrichtungsgehilfen der Bekl. seien - zurückzuführen seien. - Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen vom Pflegeheim ausgehender Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil die Beeinträchtigungen unwesentlich und nicht unzumutbar seien. - Ersatz der Kosten für die Anzeigen der Falschparker könnten die Kl. weder aus Delikt noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen: Ersteres, weil die Parkverstöße nicht von der Bekl. begangen worden seien und die Falschparker nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen seien, Letzteres, weil es sich bei der Anzeige der Falschparker nicht um ein Geschäft der Bekl. gehandelt habe.

3. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verfolgen die Kl. ihr erstinstanzliches Begehren mit der Berufung weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen den Kl. gegen die Bekl. keine weitergehenden Unterlassungsansprüche zu, als sie ihnen erstinstanzlich bereits zuerkannt wurden.

Gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB steht dem Grundstückseigentümer gegen den Störer in Bezug auf Lärm- und sonstige Immissionen ein Unterlassungsanspruch insoweit zu, als er diese nicht zu dulden hat. Zu dulden hat er sie, soweit die Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks "nicht oder nur unwesentlich" beeinträchtigen (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Frage, wann die Schwelle zur "Wesentlichkeit" überschritten ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 120, S. 239 ff., 255 ["Froschlärm"]; BGHZ 121, S. 248 ff., 255 ["Jugendzeltplatz"]; BGHZ 144, S. 200 ff., 205 f. ["Drogenhilfezentrum"]; kritisch dazu etwa Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearbeitung 1996, Rdn. 159 zu § 906; Jauernig, BGB, 10. Aufl. 2003, Rdn. 3 zu § 906) nicht mehr - wie früher - das Empfingen "des normalen", sondern das des "verständigen" Durchschnittmenschen maßgeblich, so dass bei der Beurteilung wertende Momente zu berücksichtigen sind. Im hier zu entscheidenden Fall ist in diesem Zusammenhang das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, hilfs- und pflegebedürftige Menschen - nicht anders als Behinderte (hierzu OLG Karlsruhe DWW 2000, S. 199 ff. = FamRZ 2001, S. 1147 f. = ZMR 2002 S. 418 ff. = OLGR Karlsruhe 2002, S. 203 f.; Horst, Behinderte und chronisch Kranke im Nachbarrecht, DWW 2001, S. 54 ff.) - ein Leben frei von - vermeidbaren - Beschränkungen zu ermöglichen. Es führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern ist. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung "billigerweise nicht mehr zuzumuten ist" (BGHZ 120, S. 239 ff.; 255; in Bezug auf Belästigungen, die von Behinderten ausgehen, eingehend OLG Köln, NJW 1998, S. 763 ff.).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt, dass die noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Im einzelnen:

a) Bezüglich der vom Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen - unzulässiges Halten der Lieferwagen mit laufendem Motor u. Ä. - ist die Bekl. lediglich mittelbare Störerin. Als solche kann sie zwar für das Verhalten der Fahrer verantwortlich sein, sofern die Beeinträchtigungen, deren Unterlassung begehrt wird, durch den Betrieb des Pflegeheims veranlasst sind - was hier außer Frage steht - und sie in der Lage ist, solche Störungen zu verhindern (BGH, NJW 1982, S. 440 f. m.w.N.). Dabei hat die Bekl. aber nur solche Maßnahmen zu treffen, die ihr billigerweise zugemutet werden können (BGH, a.a.O.). Das Maß dessen, was ihr billigerweise zuzumuten ist, ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Kl. beanstandeten Beeinträchtigungen einerseits und den zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits.

Im Berufungsverfahren geht es insoweit nur noch um Beeinträchtigungen am Tage, nämlich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, wobei die Kl. sich nicht durch Lärm, sondern durch die von den anliefernden LKWs ausgehenden Abgase belästigt fühlen. Auch wenn man diese Störungen überhaupt - und entgegen der Auffassung des Landgerichts - als die Schwelle zur Relevanz überschreitend ansehen will, ist sie jedenfalls doch als geringfügig anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie - wie die von den Kl. vorgelegten Auflistungen ergeben - täglich nur Minuten in Anspruch nehmen und daher angesichts dessen, dass das klägerische Anwesen ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts an einer "nicht unerheblich befahrenen innerstädtischen Straße", liegt, nur wenig ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen war der Bekl. nicht mehr zuzumuten, über die sich auf die Anlieferungszeiten und das auf der W.straße bestehende Halteverbot beziehende unstreitige Rundschreibenaktion hinaus auf ihre Lieferanten einzuwirken.

Soweit sich die Kl. dagegen wenden, dass die Anlieferer bisweilen die Einfahrt zu ihrem Grundstück versperren, gilt nichts anderes. Nachdem die Bekl. ihre Lieferanten durch Rundschreiben auf die Verpflichtung zur Respektierung des bestehenden Halteverbots hingewiesen hat und - unstreitig - ihnen sogar mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen gedroht hat, hat sie das ihr Zumutbare zur Verhinderung künftigen ordnungswidrigen Verhaltens der Anlieferer und damit verbundener - in innerstädtischen Bereichen zudem nicht außergewöhnlicher - Beeinträchtigungen der Kl. getan. Die Durchsetzung ordnungsgemäßen Verhaltens im Straßenverkehr ist Sache der Ordnungsbehörden.

Die Kl. können von der Bekl. nicht verlangen, die im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks vorhandene Außenleuchte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in Betrieb zu nehmen. Nach dem im angefochtenen Urteil sorgfältig ausgewerteten Ergebnis des vom Landgericht zur Nachtzeit im Haus der Kl. durchgeführten Augenscheins steht fest, dass von der inkriminierten Lichtquelle eine lediglich unerhebliche Störung ausgeht. Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, dass den Bekl. zuzumuten ist, dem durch Schließung der vorhandenen Klappläden abzuhelfen, zumal diese - unstreitig - im betreffenden Zimmer auch tagsüber teilweise geschlossen bleiben. Soweit die Berufung meint, dass etwas anderes deshalb gelten müsse, weil das Haus auch von anderer Seite - z.B. von der W.straße - her beleuchtet werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

2. Mit Recht hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Kl. gegen die Bekl. aufgrund des Betriebs des Pflegeheims versagt:

Die Kl. verkennen nicht, dass sie die von dem auf dem Nachbargrundstück in unstreitig ortsüblicher Weise betriebenen Pflegeheim ausgehenden Beeinträchtigungen zu dulden haben. Ein allenfalls in Betracht kommender Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB würde voraussetzen, dass diese zu duldende Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Klägerischen Grundstücks oder dessen Ertrag unzumutbar beschränkt (Staudinger/Roth, a.a.O., Rdn. 216 zu § 906). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor:

Das Anwesen der Kl. wird ortsüblich unabhängig von dem daneben gelegenen Pflegeheim und den damit einhergehenden Lebensäußerungen seiner Bewohner genutzt, nämlich als Wohn- und Geschäftshaus. Die Kl. haben zwar die Auffassung vertreten, die Benutzung des Hauses sei insoweit unzumutbar beschränkt, als sie sich angesichts der ihrem Grundstück zugewandten Fenster und Balkone wie auf dem "Präsentierteller", "im Glashaus" und bei "Big Brother" vorkämen und damit in ihrer Intimsphäre beeinträchtigt fühlten. Ihre Privatwohnung könne ohne Sichtschutz quasi nicht mehr genutzt werden und durch undurchsichtige Vorhänge oder Jalousien sich abzuschotten "widerspreche" ihnen; im Garten könnten sie sich nicht unbeobachtet sonnen. Indessen stellt die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, keine - erst recht keine unzumutbare - Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar. Im vorliegenden Fall gilt dies erst recht, weil der das Pflegeheim aufnehmende Baukörper mit zahlreichen zum Grundstück der Kl. weisenden Fenstern bereits vorhanden war, als die Kl. ihr Anwesen gekauft haben. Der Hinweis der Kl. auf die Rechtsprechung zur unbefugten Beobachtung von Nachbargrundstücken durch Videoüberwachungsanlagen geht ersichtlich fehl. - Auch von einer unzumutbaren Beschränkung des Nutzungsertrags kann nicht ausgegangen werden. Für ihren bestrittenen Vortrag, sie könnten eine im Haus gelegene Wohnung nur zu einem unter dem ortsüblichen liegenden Mietzins vermieten, haben die Kl. keinen Beweis angetreten.

3. Nicht gefolgt werden kann der Berufung schließlich in der Auffassung, den Kl. stehe gegen die Bekl. ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dafür zu, dass sie wegen Verletzung des auf der W.straße bestehenden absoluten Halteverbots eine Vielzahl von Anzeigen erstattet haben. Denn bei der Anzeigenerstattung handelte es sich nicht um ein Geschäft der Bekl. weil es nicht deren Aufgabe ist, die Einhaltung der Straßenverkehrsregeln durch ihre Anlieferer zu überwachen. Das gilt auch insoweit, als durch Falschparker die Einfahrt zum Parkplatz der Kl. erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Der Hinweis darauf, dass Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für das Abschleppen von die Einfahrt blockierenden Fahrzeugen verlangen können (vgl. etwa AG Essen, DAR 2002, S.131; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, Rdn. 11 zu § 677) geht schon deshalb fehl, weil die beanstandeten Behinderungen weder durch Organe oder Mitarbeiter der Bekl. noch von Bewohnern des Pflegeheims erfolgt sind. Sie sind der Bekl. auch nicht zuzurechnen, weil die Bekl. ihre Lieferanten ausdrücklich zur Einhaltung der Ordnungsvorschriften unter Androhung von Sanktionen aufgefordert hat. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der benachbarte Eigentümer eines Pflegeheims kann nicht verlangen, dass dessen Eigentümer und Betreiber das Halten und Parken der Lieferfahrzeuge vor dem Nachbargrundstück tagsüber unterbindet und eine Außenleuchte im Bereich des Gartens des Pflegeheims nachts abschaltet. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der vom Pflegheim aus möglichen Einsicht in das Nachbargrundstück oder auf Erstattung der Kosten wegen Falschparkens der Besucher des Pflegeheims.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Nachbar errichtete auf seinem Grundstück ein Pflegeheim mit 80 Plätzen, das an der zum Nachbargrundstück der Kläger gerichteten Seite 24 Zimmer mit Fenstern und Balkonen mit einem Abstand von 2,40 m zur Grundstücksgrenze und von ca. 5,50 m zum Haus der Kläger, in dem diese ihre Rechtsanwaltskanzlei betreiben und ihre Wohnung haben; weitere Räume sind vermietet. Die Zufahrt zu der 12 Stellplätze umfassenden Tiefgarage des Pflegeheims liegt - westlich an der Grenze des klägerischen Grundstücks anschließend - an einer Straße, von der auch Warenanlieferungen für das Pflegeheim erfolgen. Im südlichen Bereich des zum Pflegeheim gehörenden Gartens befinden sich Außenleuchten, deren Schein auf das klägerische Grundstück insbesondere nachts hinüber dringt. Als die Kläger das Grundstück erwarben, war das Pflegeheim bereits errichtet, aber noch nicht in Betrieb genommen. Die Kläger verlangten von der Beklagten zu unterlassen, sich von Fahrzeugen beliefern oder zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen von Fahrzeugen anfahren zu lassen, die in dem an ihr Grundstück angrenzenden Straßenbereich halten oder parken bzw. zu unterlassen, sich von derartigen Fahrzeugen anfahren zu lassen, die anlässlich der Anlieferung oder der Erbringung von Dienstleistungen Motoren oder sonstige Aggregate laufen lassen. Ferner verlangten sie, dass die Beklagte die Außenleuchte nachts in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht in Betrieb nimmt sowie Ersatz der Koste für die Erstattung von Anzeigen wegen Falschparkens und Entschädigung für die von dem Pflegeheim ausgehenden (Sicht-) Beeinträchtigungen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Karlsruhe wies durch den Einzelrichter die Berufung zurück. Die Kläger hätten keinen Unterlassungsanspruch, weil im nachbarlichen Zusammenleben mitpflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern sei. Hinsichtlich der vom Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen sei die Beklagte zwar mittelbare Störerin. Da die Störungen durch den Anlieferverkehr aber täglich nur wenige Minuten umfassen würden und das klägerische Anwesen selbst an einer nicht unerheblich befahrenen innerstädtischen Straße liege, seien diese mittelbare Störungen als derart geringfügig anzusehen, dass sie die Schwelle der nachbarrechtlich hinzunehmenden Störungen nicht überschritten. Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, stelle erst recht keine unzumutbare Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar, zumal das Pflegeheim mit seinen zum Nachbargrundstück weisenden Fenstern bereits vorhanden war, als die Kläger ihr Anwesen gekauft hätten. Auch von einer unzumutbaren Einschränkung des Nutzungsertrags könne nicht ausgegangen werden. Schließlich könnten auch die Kosten für das Erstatten von Anzeigen wegen Falschparkens nicht erstattet verlangt werden, da die Kläger insoweit nicht ein Geschäft der Beklagten geführt hätten, die für die Falschparker nicht hafteten, da es sich weder um ihre Mitarbeiter noch ihre Bewohner gehandelt habe.