Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 2; BbgNachbarrechtsG §§ 44 Abs. 1, 47
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Abwasserdurchleitung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann die Unterlassung der Durchleitung von Abwasser des Nachbarn durch einen offenen Kanal über sein Grundstück verlangen, wenn besondere vertrauenswürdige Umstände für die Beibehaltung der Abwasserdurchleitung nicht vorgetragen sind und die Abwasserentsorgung durch einen Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Einspruch der Bekl. gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.9.2013 ist zulässig; er ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO).
In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten ist (§ 343 Satz 1 ZPO).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Bekl. ist nicht begründet. Nachdem der Kl. mit Schriftsatz vom 18.10.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Bekl. sich dem nicht angeschlossen haben, war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
1. Die Klage hat sich durch den Auszug der Bekl. nach dem Verkauf des Hausgrundstücks an Dritte erledigt. Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Bekl. aufgrund ihres Auszugs die über das klägerische Grundstück führenden Abwasserleitungen nicht mehr nutzen (können) und damit jede etwaige Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, entfällt (vgl. MüKo-Lindacher, ZPO, 3. Aufl. § 91 a Rn. 5).
2. Bis zum erledigenden Ereignis war die zulässige Klage begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen konnte, dass die Bekl. die Ableitung von Abwasser über sein Grundstück unterlassen. Die Führung der Abwasserleitung der Bekl. über das klägerische Grundstück beeinträchtigt den Kl. in seinem Eigentum. Der Kl. war nicht nach Maßgabe des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes bzw. des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, die Abwasserleitung über sein Grundstück zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Die Voraussetzungen für eine aus § 44 Abs. 1 BbgNachbarrechtsG abgeleitete Duldungspflicht liegen nicht vor, da unstreitig für das Bekl.grundstück ein anderweitiger, nicht über das Kl.grundstück führender Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.
b) Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht mittelbar aus § 47 BbgNachbarrechtsG. Die Norm dient allein dazu, in Anwendungsfällen von § 44 BbgNachbarrechtsG ein angemessenes Reagieren auf im Nachhinein eintretende wesentliche Störungen zu ermöglichen (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Aufl. § 47 Nr. 1). Sie ist vorliegend bereits nicht einschlägig, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die im Streit stehende Abwasserleitung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BbgNachbarrechtsG errichtet worden ist, und dass im Zeitpunkt ihrer Errichtung ein anderweitiger Anschluss nicht möglich gewesen wäre.
c) Schließlich trifft den Kl. auch keine Duldungspflicht aus allgemeinem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Es ist bereits fraglich, ob Letzteres überhaupt einschlägig ist, da es nur Anwendung findet, wenn das jeweilige Landesnachbarrechtsgesetz die jeweiligen Rechte und Pflichten nicht abschließend regelt (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. § 903 Rn. 13). Im Falle des Brandenburgischen NachbarrechtsG spricht einiges dafür, dass insoweit dessen §§ 44 ff. abschließend sind und auf Altfälle, bei denen die Verlegung vor der Geltung des Gesetzes liegt, § 44 BbgNachbarrechtsG analog anzuwenden ist. Letztendlich kann dies dahinstehen, da auch bei Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine Duldungspflicht vorliegt. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Nachbarn ist nur anzunehmen, wenn ein solcher billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH NJW 2003, 1392). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Besondere vertrauensbegründende Umstände, die zu der Situation der über das klägerische Grundstück führenden Abwasserleitung geführt haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der - unsubstantiierte - Vortrag, den die Bekl. selbst erstinstanzlich nach dem Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, ist in der Berufung nicht mehr aufgegriffen worden. Im Übrigen könnten sich die Bekl. auch nicht ohne Weiteres auf ein bei den damaligen Grundstückseigentümern vorliegendes Vertrauen berufen, da der Kl. jedenfalls schon von der Voreigentümerin des Bekl.grundstücks das Entfernen der Leitung verlangt hat. Schließlich ist bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass vorliegend das Rohr nicht, wie es in dem der Entscheidung BGH NJW 2003, 1392, zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war, über einen nur eingeschränkt nutzbaren Grundstücksteil verläuft (dort in Form einer Abstandsfläche), sondern mitten durch die nicht bebauten Grundstücksflächen an zwei Seiten des Hauses vorbeiführt.
d) Darüber hinaus ist eine Duldungspflicht auch deshalb nicht gegeben, da von der Leitungsführung über das klägerische Grundstück eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BbgNachbarrechtsG ausgeht. Es ist von einer Rückstaugefahr sowie einer sommerlichen Geruchsbelästigung auszugehen. Der entsprechende Vortrag des Kl. ist bis zur Berufungsbegründung unstreitig gewesen, mit ihrem erstmaligen Bestreiten dort sind die Bekl. gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Bekl. hat weder das Amtsgericht in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht verletzt noch sind die Bekl. in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt. Das Amtsgericht traf keine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO, da die im erstinstanzlichen Verhandlungstermin erschienenen Bekl. dort ihre Verteidigung gegen die Klage damit begründet hatten, dass sie finanziell nicht in der Lage seien, dem Anspruch nachzukommen. Angesichts dieses Vortrags hatte das Amtsgericht keinen Anlass zur Vermutung, dass sie Umstände, mit denen sie sich anderweitig hätten verteidigen könnten, übersehen hatten. Den Bekl. ist auch hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Dass sie dieses nicht rechtzeitig genutzt haben, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Eine Ausnahme von den zivilprozessualen Verspätungsvorschriften für Parteien, die erstinstanzlich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
e) Andere Gründe, aus denen eine Duldungspflicht bestehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich waren zu DDR-Zeiten Wasserversorger befugt, die für die Leitungsführung benötigten Grundstücke zur Mitbenutzung in Anspruch zu nehmen (§ 40 Wassergesetz-DDR); für Leitungen der Versorger, die schon am 3.10.1990 genutzt worden sind, besteht eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit kraft § 9 GBBerG (zitiert nach Postier aaO., § 44 Ziff. 6., letzte 2 Absätze). Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass ein solcher Fall einer Inanspruchnahme des Wasserversorgers vorgelegen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer kann die Unterlassung der Durchleitung von Abwasser des Nachbarn durch einen offenen Kanal über sein Grundstück verlangen, wenn besondere vertrauenswürdige Umstände für die Beibehaltung der Abwasserdurchleitung nicht vorgetragen sind und die Abwasserentsorgung durch einen Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangte von den Beklagten Unterlassung der Durchleitung von deren Abwasser über einen offenen Kanal über sein Grundstück. Die anwaltlich nicht vertretenen Beklagten wendeten zunächst lediglich ein, finanziell die durch einen möglichen Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße entstehenden Kosten nicht tragen zu können; in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz ergänzten sie ihren Vortrag und verwiesen auf ein Urteil des BGH vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 (GE 2003, 737), wonach auch durch spätere Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstücks ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis entstehen kann, das zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichtet. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Vortrag nicht und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Potsdam stellte nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits fest und legte die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auf. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung der Abwasserdurchleitung gehabt, weil die Beklagten besondere vertrauensbegründende Umstände für die Durchleitung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht – bzw. nicht substantiiert – vorgetragen und auch in der zweiten Instanz nicht mehr aufgegriffen hätten; zudem bestehe eine Anschlussmöglichkeit über die Anliegerstraße. Der Kläger sei auch nicht nach §§ 47, 44 BbgNachbarrechtsG zur Duldung verpflichtet gewesen, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Abwasserleitung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BbgNachbarrechtsG errichtet worden sei, und dass im Zeitpunkt ihrer Errichtung ein anderweitiger Anschluss nicht möglich gewesen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Unterstellt, dass der Kläger sein Grundstück bereits mit der vorhandenen Abwasserleitung erworben hat, dürfte sein Unterlassungsanspruch nicht begründet gewesen sein, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nach dem nicht berücksichtigten Urteil des BGH vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 - ihn zur Duldung der Abwasserleitung verpflichtet hätte. Richtig sieht die Kammer, dass die Duldungspflicht sich nicht aus § 44 Abs. 1 BbgNachbarrechtsG ergibt, da die Voraussetzungen der Nr. 1 – Anschluss an das Entwässerungsnetz anders nicht möglich – nicht vorliegen. Auch § 47 BbgNachbarrechtsG ist nicht einschlägig, da eine nachträgliche Beeinträchtigung nicht vorliegt.
Fraglich ist, ob die erste Instanz das tatsächliche Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu den tatsächlichen Umständen zurückweisen musste. Es hätte vielmehr nahegelegen, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO anzuordnen, der gem. § 296 a Satz 2 ZPO unberührt bleibt.
Wäre das Amtsgericht so verfahren, wäre das zurückgewiesene Vorbringen in zweiter Instanz zu berücksichtigen gewesen. Wäre der Vortrag noch vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, aber erst nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangt und sowohl dem Gericht als auch dem Gegner bekannt geworden, hätte auf diesen Vortrag auch noch in der Berufungsinstanz Bezug genommen werden dürfen (BGH NJW-RR 1998, 1514). Bei Berücksichtigung des Vorbringens wären die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen gewesen, da er mit seiner einseitigen Erledigungserklärung mangels Duldungsanspruchs unterlegen gewesen wäre.