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Nachbarklage

BVerwGBVerwG 4 B 73.9707.05.1997GE 1997, 971

BauGB § 144 Abs.1, § 145 Abs.2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachbarklage; Baugenehmigung; Sanierungsgebiet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der baurechtlichen Nachbarklage kann nicht geltend gemacht werden, daß eine für ein Bauvorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erteilte Baugenehmigung nicht im Einklang mit dem Sanierungskonzept der Gemeinde stehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

1. Mit der Frage, ob Sanierungsrecht in keinem Fall drittschützend sei, möchte die Beschwerde sinngemäß geklärt wissen, ob im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage geltend gemacht werden könne, daß eine für ein Bauvorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erteilte Baugenehmigung nicht im Einklang mit dem Sanierungskonzept der Gemeinde stehe.

Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens. Denn schon die objektiv rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich auch in einem Sanierungsgebiet in planungsrechtlicher Hinsicht allein nach den Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Für Sanierungsgebiete bestimmt das besondere Städtebaurecht der §§ 136 ff. BauGB lediglich, daß Vorhaben zusätzlich einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen (§ 144 Abs. 1 BauGB); sie darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Das bedeutet, daß um die sanierungsrechtliche Genehmigung nur im Verfahren mit der Gemeinde gestritten werden kann. Ob ein materieller Anspruch auf die sanierungsrechtliche Genehmigung besteht oder ob umgekehrt diese Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist, spielt im Verfahren mit der Baugenehmigungsbehörde keine Rolle. Schon deshalb kann mit der - gegen die Baugenehmigungsbehörde gerichteten - Nachbarklage nicht geltend gemacht werden, daß ein Bauvorhaben in einem Sanierungsgebiet dem Sanierungskonzept der Gemeinde widerspricht.

Zum anderen entspricht es aber auch allgemeiner Auffassung, daß der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt keine Nachbarrechte begründet (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [Mai 1990], § 145 Rn. 31, m.w.N.). Sein Zweck besteht in erster Linie darin, den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Sanierungsziele bis hin zur Aufstellung eines (Sanierungs-)Bebauungsplans einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 14.81 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6 - DVBl. 1985, 114). Damit erfüllt der Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB im Sanierungsgebiet dieselbe Aufgabe, die sonst die Veränderungssperre erfüllt (Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl. 1996, § 144 Rn. 3). Auch sie dient allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn (BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 182.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 11 = ZfBR 1989, 79). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn nämlich die Behörde gegen drittschützende Vorschriften verstoßen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 1997 entschiedenen Fall hatte sich der Nachbar darauf berufen, daß das Bauvorhaben nicht mit der Sanierungssatzung der Gemeinde übereinstimme und deshalb rechtswidrig sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Sanierungsziele allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und nicht auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Eine Klagebefugnis bestand daher nicht.