Nachbaranspruch auf Entfernung "Wilden Weins" und Ersatz der Kosten für Wiederherstellung der Fassade
BGB §§ 1004, 242, 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbaranspruch auf Entfernung "Wilden Weins" und Ersatz der Kosten für Wiederherstellung der Fassade; nachbarlicher Bewuchs; Überwuchs; Kletterpflanzen; Rankenpflanzen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kommt es während der jährlichen Wachstumsperiode des "Wilden Weins" regelmäßig zum Bewuchs der Fassade des Nachbarhauses, muß der andere Nachbar die Pflanze beseitigen und dem Nachbarn die für die Beseitigung des Weins an der Fassade entstehenden Kosten ersetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt (aus dem Urteil des AG)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kl. sind Eigentümer des Mehrfamilienhauses B.straße 17, der Bekl. ist Eigentümer des angrenzenden Mehrfamilienhauses B.straße 16. An der hofseitigen Fassade des Mehrfamilienhauses des Bekl. wächst ein Wein, dessen Triebe sich bis auf die angrenzende Fassade des Mehrfamilienhauses der Kl. erstrecken. Im Jahre 2004 waren 60 qm der klägerischen Fassade bewachsen. Der Bekl. ließ im Frühjahr 2005 den Überwuchs an der klägerischen Fassade fachmännisch entfernen und die Fassade renovieren. Hierzu mußte ein Gerüst an der Außenfassade des klägerischen Hauses aufgebaut werden. Der Bekl. wendete für die Arbeiten 1.822 € auf. Wenige Wochen später kam es erneut zu einem Überwuchs. Der Bekl. wurde erneut aufgefordert, den Überwuchs zu entfernen und den früheren Zustand der Fassade wiederherzustellen. Dies ist bislang nicht geschehen, denn die Parteien streiten sich über die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten. Der Bekl. meint, daß es ausreichend sei, wenn die Triebe - diesmal ohne Aufbau eines Gerüsts - von den Wohnungen aus entfernt werden würden. Hierzu verlangt er von den Kl. eine Genehmigung, die der Bekl. den klägerischen Mietern zum Zwecke der Zutrittsgewährung zu den Mieterwohnungen vorlegen kann. Diese Genehmigung haben die Kl. dem Bekl. nicht erteilt. Die Kl. sehen bei dieser Durchführungsart seinen Beseitigungsanspruch nicht als erfüllt an, denn die Haftwurzeln werden nicht aus der Fassade ausgebrannt. Ferner sei durch das bloße Entfernen der Triebe von den Mieterwohnungen aus eine malermäßige Instandsetzung der Fassade nicht möglich.
Die Kl. verlangen die Entfernung der Rankpflanze und Zahlung von 1.822 € nebst Zinsen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage im wesentlichen stattgegeben, wobei sich die Anspruchsgrundlage für die Beseitigung des Rankgewächses aus § 1004 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt. Die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch sind erfüllt, insbesondere besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, nachdem bereits mindestens zum zweiten Mal die Hoffassade der Kl. rechtswidrig mit Ranken überzogen worden ist. Die Bekl. sind auch Störer, da sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen haben, daß die Ranken nicht auf die Fassade des Kl. hinüberwachsen.
Zur Erfüllung ihrer Unterlassungsverpflichtung schulden die Bekl. unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände die Entfernung der Rankpflanze. Dies gilt auch bei Bestehen einer "bloßen" Unterlassungspflicht. Denn wenn sich die drohende Beeinträchtigung nur durch ein aktives Eingreifen verhindern läßt, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun.
Auch der Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme steht dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (zum Vorstehenden insgesamt: BGH NJW 2004, 1035 ff. m. w. N.). Hier ist die Kammer ebenso wie schon das Amtsgericht überzeugt, daß, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, geringere Maßnahmen angesichts des eher stärker als schwächer werdenden Wuchsverhaltens der Rankpflanze nicht in Betracht kommen. Den Kl. ist nicht zuzumuten, beim Bekl. in regelmäßigen Abständen auf Beseitigung neu entstehenden Überwuchses und dadurch entstandener Schäden zu drängen und in diesem Zusammenhang dann noch über den Schadensumfang streiten zu müssen. Insofern fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Bekl., zwischen mehreren Maßnahmen wählen und lediglich den regelmäßigen Rückschnitt anbieten zu können. Das Beharren des Bekl. auf sein Wahlrecht ist daher angesichts der bloß formalen Position ohne materiellen Gehalt von der Rechtsordnung nicht gedeckt (vgl. BGH aaO.). Die Beseitigung scheitert auch nicht an der gebotenen Verhältnismäßigkeit, denn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Bekl. ist bei einer nicht besonders wertvollen Rankpflanze geringfügig und nicht höher zu bewerten als der auf Beseitigung gerichtete Unterlassungsanspruch der Kl. zum Schutz ihres Eigentums.
Verwirkung des Anspruchs ist mangels Zeit- und Umstandsmoments nicht anzunehmen, nachdem die Kl. noch in jüngerer Vergangenheit Ansprüche wegen des Überwuchses verfolgt haben.
Die Berufung hat auch hinsichtlich der Verurteilung zu folgendem Schadensersatz keinen Erfolg [...]:
Einzelgerüst: 600 €, Triebe entfernen einschließlich Fassadenvorbehandlung: 88,40 € + Fassade streichen: 382,50 € + Abdeckung: 140 € = 1.210,90 € + MwSt. 16 %: 193, 74 € = 1.404,74 € + Inflationsausgleich 2,07 %: 29,08 € = 1.433,82 €.
Insbesondere ist die Schätzung des Schadens nicht zu beanstanden. Soweit der Bekl. die zugrunde gelegte Fläche beanstandet, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Kl. sich nicht mit einem Flickwerk zufrieden geben müssen, das in einer Bearbeitung der Fassade entlang des Verlaufs entfernter Ranken, evtl. einschließlich umliegender Flächen, besteht, sondern einen Anspruch auf Bearbeitung der Fassade in voller Höhe in der gesamten Breite der vorgedrungenen Ranken haben. Daß dies mit 17 mal 2 Metern nicht richtig berücksichtigt worden sei, haben sie in der Berufung nicht substantiiert dargelegt. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot ist in keiner Weise ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kommt es während der jährlichen Wachstumsperiode des "Wilden Weins" regelmäßig zum Bewuchs der Fassade des Nachbarhauses, muß der Eigentümer diese Pflanze beseitigen und dem Nachbarn die für die Beseitigung dr Pflanzenreste an seiner Fassade entstehenden Kosten ersetzen, entschied das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem die Hoffassade des Hauses der Kläger bereits mindestens zum zweiten Mal von dem auf dem Nachbargrundstück des Beklagten wurzelnden "Wilden Wein" überzogen worden war, verlangten die Kläger von ihm, die Rankpflanze zu entfernen und die für die Entfernung der Ranken an der Hoffassade einschließlich Streichen der Fassade entstehenden Kosten zu ersetzen. Das Amtsgericht gab der Klage im wesentlichen statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Die Kläger als Eigentümer des Grundstücks hätten gegen den Beklagten als Störer einen Anspruch auf Unterlassung der durch die Rankpflanze hervorgerufenen Beeinträchtigung ihres Eigentums. Nachdem bereits mindestens zum zweiten Mal die Hoffassade rechtswidrig mit Ranken überzogen worden sei, bestehe auch die dafür notwendige Wiederholungsgefahr. Zur Erfüllung seiner Unterlassungsverpflichtung schulde der Beklagte die Entfernung der Rankpflanze, da geringe Maßnahmen angesichts des eher stärker als schwächer werdenden Wuchsverhaltens der Rankpflanze nicht in Betracht kämen. Der Beklagte sei auch verpflichtet, den Klägern die für die Entfernung der Ranken an der Hoffassade entstehenden Kosten zu ersetzen, ebenso die Kosten für das Streichen der Fassade.