veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nach Klagezustellung nur Erledigung, keine Rücknahme

BGHII ZB 38/0227.10.2003GE 2004, 106

ZPO § 269 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn er die Klage zurücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegen die Bekl. geltend gemacht. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung haben die Bekl. die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die Kl. zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann die Klage zurückgenommen. Ihren Antrag, den Bekl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Bekl. sind nicht erfüllt. Vielmehr ist die Kl. nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. a) Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kl. die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, daß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kl. die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.; Belz in MünchKommZPO, 2. Aufl. 2000, vor § 91 Rdn. 9; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 2002, vor § 91 Rdn. 10 f.). b) Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz zwar Ausnahmen zu, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind hier aber nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Bekl. nicht aus § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO.

Nach dieser Vorschrift hat der Kl. bei einer Klagerücknahme diejenigen Kosten nicht zu tragen, die dem Bekl. aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Anlaß für diese Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93 d ZPO durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666). Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3 ZPO der bekl. Partei auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltsprozeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des Kl. im Falle der Klagerücknahme die Kosten ausgenommen waren, die "dem Bekl. aufzuerlegen" waren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93 d ZPO gemeint (BT-Drucks. 13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung über diesen Bereich hinaus war nicht beabsichtigt.

Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur redaktionell geändert worden. Von der Kostenlast des Kl. sind danach die Kosten ausgenommen, die dem Bekl. "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte damit klargestellt werden, daß dem Kl. die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (BT-Drucks. 14/4722, S. 80). Durch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit geschaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rdn. 9; a. A. Schneider, ZPO-Reform 2002, Rdn. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muß sich aus der Prozeßsituation ergeben. Materiell-rechtliche Erwägungen dürfen dabei grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, im Rahmen der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnahmefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Im vorliegenden Fall besteht für eine ausweitende Auslegung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch kein Anlaß. Die Kl. hätte es bei ihrer Erledigungserklärung belassen können. Dann wäre die Erledigung, falls die Bekl. sich der Erklärung nicht noch angeschlossen hätten, durch Urteil festgestellt worden. Die Unannehmlichkeiten, die mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins verbunden sind, rechtfertigen nicht die Durchbrechung der kostenrechtlichen Grundsätze im Wege der Gesetzesauslegung. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Sache des Gesetzgebers. Das ist auch bereits geplant. In dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz ist vorgesehen, § 91 a Abs. 1 ZPO durch folgenden Satz zu ergänzen: "Dasselbe gilt, wenn der Bekl. der Erledigungserklärung des Kl. nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht ..." (BR-Drucks. 378/03). Damit könnte auch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten nach § 91 a ZPO entschieden werden, wenn der Bekl. - wie hier - zu der Erledigungserklärung des Kl. schweigt.

2. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aus (a. A. Bonifacio, MDR 2002, 499). Danach sind die Kosten wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen, wenn der Anlaß zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kl. die Klage daraufhin unverzüglich zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatte der Kl. in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn ungünstige Kostenentscheidung zu vermeiden. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz diesen Sonderfall abweichend von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geregelt. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht vergleichbar. Denn hier kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Neufassung des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach in besonderen Fällen trotz einer Klagerücknahme dem Gegner die Kosten auferlegt werden können, hat zu einer Fülle von Zweifelsfragen geführt. Nach Rechtshängigkeit ist allerdings die Erledigungserklärung nach wie vor das richtige Mittel.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Rechtshängigkeit ist der Zahlungsanspruch erfüllt worden. Um sich einen Verhandlungstermin zu sparen, hatte die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern die Klage zurückgenommen. Sie beantragte, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß hier die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Die Neufassung des § 269 Abs. 3 ZPO betreffe allein die Erfüllung für den Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Für die Zeit danach komme nur eine Erledigungserklärung in Betracht. Wenn die Klägerin statt dessen die Klage zurückgenommen habe, habe sie zwingend die Kosten zu übernehmen. Die gesetzliche Regelung, wonach bei einer Klagerücknahme dem Beklagten die Kosten auch aus einem anderen Grund (z. B. Verzug) auferlegt werden könnten (§ 269 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. ZPO) greife nicht, sondern beziehe sich nur auf § 93 ZPO.