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Nach der Zulassung der Berufung durch das Landgericht

BGHVIII ZB 101/0703.06.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 511, 522

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nimmt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht einen geringeren Streitwert als 600 € an, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.

2. Hat das Berufungsgericht das unterlassen, ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat den Bekl. verurteilt, den Anbau eines neuen Balkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu erforderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht insoweit auf 2.235,60 € festgesetzt.

2 Gegen diese Verurteilung hat der Bekl. Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hierzu war es nach Maßgabe des - erst nach Erlass seines Beschlusses ergangenen - Senatsurteils vom 14. November 2007 (- VIII ZR 340/06 -, NJW 2008, 218) gehalten.

5 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil, aaO., Tz. 12). Dieser Fall ist hier gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 2.235,60 € festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Bekl. durch das der Klage stattgebende Urteil ausgegangen, so dass es keine Veranlassung gesehen hat, die Zulassung der Berufung, wie von dem Bekl. begehrt, zu prüfen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Bekl. lediglich auf 155,40 € und damit auf nicht mehr als 600 € bemessen.

6 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht ist bei der Festsetzung des Berufungsstreitwerts um die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht nicht gebunden. Es kann daher auch entgegen dem Amtsgericht eine geringere Beschwer als 600 € festsetzen mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist. In diesem Fall ist es aber, wie der BGH durch Urteil vom 14. November 2007 festgestellt hat, verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, für die das Amtsgericht keine Veranlassung gehabt hatte.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Bernau hat den Mieter verurteilt, den Anbau eines Balkons zu dulden. Das LG Frankfurt (Oder) verwarf die Berufung als unzulässig, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht sei. In einem weiteren Fall hatte das AG Duisburg den Wärmelieferanten verurteilt, eine Abrechnung nach den Anforderungen der HeizkV zu erteilen. Das LG Duisburg hatte die Berufung wegen des Streitwerts als unzulässig verworfen.

Die Beschlüsse

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 hob der VIII. Senat des BGH die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) auf und verwies auf die nach Erlass des Beschlusses des Landgerichts ergangene eigene Entscheidung vom 14. November 2007, wonach das Landgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen müsse. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwer zuzulassen. Im Beschluss vom 16. Juni 2008 entschied der VIII. Senat des BGH genau anders herum und meinte, nunmehr könne nach dem inzwischen ergangenen Urteil vom 14. November 2007 erwartet werden, dass das Berufungsgericht seien Rechtsfehler nicht wiederholt.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gründe für die unterschiedliche Beurteilung sind nicht ersichtlich. Warum der BGH meint, das LG Duisburg werde in Zukunft sich an die Rechtsprechung des BGH halten, während es das für das LG Frankfurt (Oder) verneint, ist den Gründen nicht zu entnehmen.