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Nach Rechtskraft eines negativen rechtskräftig gewordenen Beschlusses zur Rehabilitierung wegen Heimunterbringung gestellten Zweitantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG

LG PotsdamBRH 90/2004.11.2020ZOV 2020, 171

StrRehaG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 10 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Zweitantrag nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 StrRehaG führt dann nicht zu einer anderen Entscheidung, wenn bereits bei der Erstentscheidung ein Sachverhalt feststand, der die Vermutung entkräftet.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betroffene beantragt seine Rehabilitierung wegen der Einweisung in das Spezialkinderheim „Wilhelm Pieck“ in Pritzhagen im Zeitraum vom Juli 1987 bis Juli 1990 durch die Jugendhilfe …

Schon im Jahr 2016 hatte er wegen derselben Heimunterbringung seine Rehabilitierung beantragt. Die Kammer wies diesen Antrag mit nach dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2017, 2 Ws (Reha) 6/17, rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 13. Februar 2017, BRH 52/17, zurück.

In den Gründen dieses Beschlusses stellt die Kammer fest, dass der Unterbringung folgender Sachverhalt zugrunde gelegen habe:

Nach Einschätzung zur Familien- und Schulsituation durch die Jugendhilfekommission Borgsdorf und den pädagogischen Mitarbeiter G. vom 5. Mai 1987 war die Mutter … mit der Erziehung ihres damals zwölfjährigen Sohnes überfordert. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren geschieden. Der Antragsteller verließ den Haushalt der Mutter, ohne mit ihr Rücksprache zu halten. Er kam oft erst sehr spät nach Hause. Zur Befriedigung seiner Bedürfnisse entwendete er Bargeldbeträge der Mutter, um sich Zigaretten zu kaufen. Die Mutter selbst war ebenfalls häufig unterwegs, so dass eine ordentliche und notwendige Einflussnahme auf den Antragsteller nicht gegeben war. Aufgrund mangelnder Disziplin, fehlenden häuslichen Fleißes und ungenügender Mitarbeit verschlechterten sich die schulischen Leistungen in der 4. Klasse. Der Abschluss der 5. Klasse im Schuljahr 1986/1987 war gefährdet. Nach Einschätzung der Jugendhilfekommission und des pädagogischen Mitarbeiters war die Unterbringung in ein Heim notwendig.

Am 28. April. 1987 trafen der Rat des Kreises Oranienburg - Referat Jugendhilfe - und die Kindesmutter … die Vereinbarung, den Antragsteller gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 50 des Familiengesetzbuches/DDR zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in ein Heim einzuweisen.

Der Kindesvater … wollte die Heimeinweisung vermeiden, hatte jedoch kein Erziehungsrecht. Später teilte der Vater auch mit, dass er den Antragsteller mangels ausreichenden Wohnraumes nicht bei sich aufnehmen könne. Im konkretisierten Erziehungsprogramm vom 28. Dezember 1987 ist festgehalten, dass es gestörte soziale Beziehungen im Elternhaus - Pendelerziehung - gab.

Hinweise darauf, dass seine Tante oder seine Großmutter den Antragsteller in ihrem Haushalt aufnehmen wollten, ergäben sich nicht.

Weiter heißt es in der Begründung:

„… Im Hinblick auf Heimaufenthalte kommt es mithin darauf an, auf welchen Gründen die Unterbringungsanordnung beruhte. Die Art und Weise der Unterbringung und die Behandlung des Betroffenen während des Vollzugs der Unterbringung sind insoweit ohne Bedeutung.

Anhaltspunkte für rechtsstaatswidriges Vorgehen der damaligen Behörden bei der Vereinbarung vom 28. April 1987 zur Unterbringung in ein Heim lassen sich vorliegend nicht erkennen. Diese erfolgten ersichtlich zur Sicherung der weiteren Erziehung und schulischen Ausbildung des damals Minderjährigen. Hinweise auf politische Gründe oder sonstige sachfremde Erwägungen für die Heimeinweisung sind demgegenüber nicht erkennbar.“

Der Antragsteller hält seinen nunmehr gestellten Zweitantrag für zulässig nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG. Er führt - auch gestützt auf eine Stellungnahme der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 14. Oktober 2020, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird - den menschenverachtenden Charakter der Unterbringung in Spezialheimen der DDR an. Die Verhältnisse dort seien von entwürdigenden Strafen, Misshandlungen und Indoktrination geprägt gewesen. Gerade diese Verhältnisse habe der Gesetzgeber bei Einführung der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG im Blick gehabt. Die menschenunwürdigen Unterbringungsverhältnisse als solche seien daher der Grund für die Rehabilitierung, es komme insbesondere hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung nicht darauf an, inwieweit mit Anordnung der Unterbringung etwa legitime Zwecke der Fürsorge verfolgt worden seien.

Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, es bestehe ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, da in den Jahren 2010 bis 2012 wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Spezialheimen der DDR veröffentlicht worden seien, die der Kammer im Jahr 2017 noch nicht vorgelegen hätten.

II. Der Antrag auf Rehabilitierung ist unzulässig.

Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung vom 13. Februar 2017 ist der Zweitantrag unzulässig gem. § 1 Abs. 6 StrRehaG. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor.

1. Die rechtskräftige Versagung der Rehabilitation schließt nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG einen Zweitantrag grundsätzlich aus. Nach Satz 2 der Regelung gilt dies zwar nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. „Dieses Gesetz“ meint das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das in seiner für die Entscheidung über den neuen Antrag maßgeblichen Fassung Erfolg gehabt hätte (LG Potsdam, Beschl. v. 28. August 2020, BRH 4/19; LG Chemnitz, Beschl. v. 14. Februar 2020, BRH 60/13; anders wohl Fritsche, NJ 2020, 208, 212).

Der seinerzeitige Antrag hatte allerdings auch nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung keinen Erfolg gehabt.

Nach der seit dem 29. November 2019, und damit noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses vom 13. Februar 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für die Einweisung in Spezialkinderheime und bestimmte weitere Einrichtungen die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG. Danach wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in solchen Fällen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.

Die Vermutungsregelung führt jedoch dann nicht zu einer anderen Entscheidung, wenn bereits bei der Erstentscheidung ein Sachverhalt feststand, der die Vermutung entkräftet. Hier hat die Kammer in ihrer seinerzeitigen Entscheidung die Rehabilitation nicht deshalb versagt, weil sich die Gründe für die Einweisung des Antragstellers in das Spezialkinderheim aufklären ließen, sondern sie hat positiv festgestellt, dass ein sachlicher Grund vorlag. Sie hat nicht nur (negativ) angeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke bestünden, sondern positiv darauf abgestellt, dass die Heimunterbringung „zur Sicherung der weiteren Erziehung und schulischen Ausbildung des damals Minderjährigen“ erfolgte. Diese Einschätzung stützte die Kammer auf die im Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die ihrerseits auf der umfassenden Auswertung der Unterlagen aus den 1980er Jahren beruhte. Bei dieser Fallgestaltung wäre auch nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung nicht anders zu entscheiden gewesen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation LG Potsdam, Beschl. v. 28. August 2020, BRH 4/19).

Der Auffassung, dass die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2019, insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG weitergehend dahin zu verstehen sei, dass es entgegen der zuvor geltenden Rechtslage für die Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG insbesondere in Fällen der Unterbringung in Spezialheimen oder Jugendwerkhöfen nicht auf die mit der Anordnung dieser Unterbringung verfolgten Zwecke, sondern auf die Umstände und Verhältnisse der Unterbringung selbst ankomme, folgt die Kammer nicht. Der Wortlaut der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG stellt ausdrücklich auf die mit der „Anordnung der Unterbringung“ verfolgten Zwecke ab, deren Rechtsstaatswidrigkeit in den dort genannten Fällen vermutet werde. Damit kommt es für die Vermutungswirkung und ihre Widerlegung gerade nicht auf die Folgen der Anordnung, mithin die Unterbringung selbst und ihre Ausgestaltung, sondern auf deren Anordnung an. Diese Regelung fügt sich zwanglos in die im Fall des § 1 StrRehaG (strafrechtliche Verurteilungen) selbstverständliche und für die Fälle des § 2 StrRehaG (sonstige rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen) allgemein anerkannte Konzeption des Rehabilitierungsrechts, dass es für die Frage der strafrechtlichen Rehabilitierung auf die Anordnung der jeweiligen Maßnahme, nicht aber auf deren Folgen ankommt. Allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen unterliegen einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim. Die Verhältnisse dort und damit das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs sind lediglich bei der Beurteilung von Belang, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt (s. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reha] 10/16; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 22 Ws_Reha 16/17; für die neue Rechtslage insb. LG Halle, Beschl. v. 20. April 2020, 12 Reh 111/19). Es ist auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG - entgegen ihrem Wortlaut - grundsätzlich von dieser Konzeption abweichen wollte (so i. Erg. wohl auch Fröhlich, NJ 2019, 512 f.).

Soweit die Verhältnisse der Unterbringung im Rahmen der Prüfung des groben Missverhältnisses zwischen Maßnahme und Anlass für die Rehabilitierung erheblich ist, führt auch dies hier nicht zur Zulässigkeit eines Zweitantrages nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG, denn die Frage des „groben Missverhältnisses“ ist von der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG und damit der in Rede stehenden Rechtsänderung nicht erfasst.

2. Es liegt auch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne der § 15 StrRehaG, § 359 StPO vor.

Nach § 15 StrRehaG gelten im Rehabilitierungsverfahren, soweit im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt, dass im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich auch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ entsprechende Anwendung finden können (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2018, 2 Ws [Reha] 11/17; Beschl. v. 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reha] 10/16).

Inwieweit dabei die formellen Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag erfüllt sein müssen, kann hier dahinstehen, da jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der allein in Betracht kommende Grund des § 359 Nr. 5 StPO, dass nämlich neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden, dass die Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO), ist nicht gegeben. Zwar können im Ausgangspunkt auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse solche neuen Tatsachen sein (s. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2018, 2 Ws [Reha] 11/17; Beschl. v. 26. Oktober 2017, 2 Ws [Reha] 10/16; OLG Dresden, Beschl. v. 20. November 2018, 1 Reha Ws 42/17). Hier ist aber bereits nicht ersichtlich, auf welche konkreten, die Unterbringungsverhältnisse betreffenden Umstände, die sich aus den von ihm pauschal aufgeführten Publikationen ergeben, sich der Antragsteller stützt und welche Bedeutung diese in seinem Fall der Unterbringung im Spezialkinderheim „Wilhelm Pieck“ in Pritzhagen in den Jahren 1987 bis 1990 haben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese bereits im Jahr 2012 vorliegenden, gegenwärtig jedenfalls gerichtsbekannten Studien der Kammer im Jahr 2017 nicht bekannt gewesen sein sollten, auch wenn sie in der seinerzeitigen Entscheidung nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Nach der zutreffenden Auffassung der Kammer kam es auf die Verhältnisse der Unterbringung für die Frage der Rehabilitierung nicht unmittelbar an, auch der Antragsteller hatte im Rahmen seines Rehabilitierungsantrags nicht auf die im Heim in Pritzhagen herrschenden Unterbringungsverhältnisse abgestellt. Es bestand daher kein Anlass, in der Entscheidung näher darauf diese Verhältnisse einzugehen.

3. Auf die Frage, ob der Rehabilitierungsantrag in der Sache begründet gewesen wäre, kommt es vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 13. Februar 2017 nicht an.

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Erziehungsvereinbarung vom 28. April 1987 angesichts des Umstandes, dass diese nur die „Heimerziehung“ betrifft und nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Mutter des Antragstellers dabei bewusst war, dass die Unterbringung in einem Spezialheim erfolgen sollte, der Annahme, dass die Grundlage der Unterbringung eine behördliche Anordnung im Sinne des § 2 StrRehaG gewesen ist, wohl nicht entgegensteht. Auch die Kammer hat im Beschluss vom 13. Februar 2017 nicht in Frage gestellt, dass Gegenstand des Verfahrens eine grundsätzlich der Rehabilitierung zugängliche Anordnung gewesen sei.