Musik
BGB §§ 823, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Musik; Klavier; Ruhestörung; Musizieren; einstweilige Verfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unabhängig von der Gestattung des Klavierspiels durch mietvertragliche Vereinbarung ist die Ausübung auf Zeiten zu beschränken, die den konkreten Wohnverhältnissen im Haus Rechnung trägt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat für Recht erkannt: Die Verfügungsbekl. haben es zu unterlassen, an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr, an Werktagen zwischen 17.00 und 22.00 Uhr länger als drei Stunden, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und an diesen letzteren Tagen insgesamt länger als fünf Stunden in ihrer Wohnung Hausmusik auszuüben und insbesondere Klavier zu spielen.
Die Verfügungsbekl. haben 1982 das Haus gemietet, in dem damals die Einliegerwohnung noch nicht fertiggestellt war. Die Ausübung von Hausmusik einschließlich der Erteilung von Klavierunterricht ist im Mietvertrag ausdrücklich gestattet. Die Verfügungsbekl. zu 2) ist Pianistin und erteilt auch Unterricht. Sie spielt im Haus auf einem Flügel und einem Klavier. Seit November 1987 bewohnt die Verfügungskl. die Einliegerwohnung, die einen anderen Eigentümer als das restliche Haus hat. Die Verfügungsbekl. hat früher auch nach 22.00 Uhr noch musiziert, seit aber über die einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht im Juli 1989 mündlich verhandelt wurde, unterläßt sie das.
Die Verfügungskl. fühlt sich von dem ständigen Musizieren belästigt und verlangt eine Einschränkung auf zwei Stunden täglich unter Beachtung der Nacht- und Mittagsruhe.
Die Verfügungsbekl. tragen vor, die Verfügungskl. habe erst 1 1/2 Jahre nach ihrem Einzug an der Musik Anstoß genommen. Der Verfügungsbekl. zu 1) spiele nicht Klavier, nur die Verfügungsbekl. zu 2) musiziere. Dazu sei sie aber nach dem Mietvertrag berechtigt. Sie müsse zur Ausübung ihres Berufes frei üben können. Sie sei aber oft abends oder ganztags unterwegs, so daß sich die Belästigung in Grenzen halte. Zu später Stunde benutzt sie für sich und ihre Schüler ohnehin nur das Klavier im Obergeschoß, das die Kl. kaum hören könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist nur zum Teil begründet. Die Verfügungskl. kann nach §§ 823, 1004 analog BGB verlangen, daß die Musikausübung über das zumutbare Maß hinaus unterbleibt, gleichgültig was den Verfügungsbekl. von ihrem Vermieter gestattet wurde, denn auch wohlklingende Geräuschentwicklung über dieses Maß hinaus ist eine Beeinträchtigung des Besitzes an der Wohnung. Der Anspruch richtet sich auch gegen den nichtmusizierenden Verfügungsbekl. zu 1), da er als Mitinhaber des Hauses das Musizieren nicht von sich aus unterbindet. Da aber die Verfügungskl. berufstätig ist, wird sie an Werktagen tagsüber nicht beeinträchtigt. Die Nachtruhe ist dagegen an allen Tagen von 22.00 bis 7.00 Uhr einzuhalten, in dieser Zeit hat auch angeblich leises Klavierspielen von ruhigen Stücken wie etwa den von der Verfügungsbekl. angeführten Molturns [Nocturnes, Red.] von Chopin zu unterbleiben. An Werktagen ist eine Musikausübung in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr zwar hinzunehmen, jedoch nicht ununterbrochen und über die ganze Zeit hinweg. Erholungspausen sind auch hier dem unfreiwilligen Mithörer einzuräumen, insgesamt wird dabei das ertragbare Maß auf drei Stunden zu beschränken sein. An Wochenenden und Feiertagen ist die Mittagsruhe einzuhalten, auch jüngere, berufstätige Menschen haben ein Recht auf eine ungestörte Ruhe zu dieser Zeit. In der übrigen Zeit ist eine Gesamtdauer des Musizierens an diesen Tagen von fünf Stunden als noch ertragbar anzusehen, zumal auch diese Tage normalerweise nicht vollständig in der Wohnung verbracht werden, so daß die Verfügungskl. auch dieser Musikausübung zumindest teilweise wird ausweichen können, wenn sie sich gestört fühlt.
Der Erlaß der einstweiligen Verfügung in diesem Umfang ist nötig, da die Verfügungsbekl. trotz der Vorhalte schon des AG offenbar keine Einsicht in die Notwendigkeit der Einhaltung von Ruhezeiten zeigen. Trotz der Dauer der Auseinandersetzung ist die Sache auch noch eilbedürftig, da ein unausgesetztes Musizieren für die unfreiwilligen Zuhörer von Tag zu Tag unerträglicher wird.