Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Rehabilitierungsverfahren als Zivilverfahren i.S.d. EMRK, Regelaufhebungsgrund bei Einweisung in Spezialheim
EMRK Art. 6 Abs. 1; StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 3; StPO § 309 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im Rehabilitierungsverfahren ist weder das Rehabilitierungsgericht noch das Beschwerdegericht zu einer mündlichen Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der gleichwertig neben den Bestimmungen des StrRehaG und deshalb von letztgenannten als leges speciales verdrängt wird. Im Übrigen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG um kein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen, oder um eine „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage liegt nicht vor.
2. Die vom OLG Naumburg (ZOV 2016, 25) in einem Einzelfall aufgestellte Regelvermutung, die Einweisung in ein Spezialheim dürfte in aller Regel unverhältnismäßig gewesen sein, wenn der Eingewiesene nicht zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, teilt der Senat nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. […] Der Senat war im Beschwerdeverfahren auch nicht zu einer mündlichen Anhörung der Betr. verpflichtet. § 11 Abs. 3 StrRehaG legt selbst für das erstinstanzliche Rehabilitierungsverfahren fest, dass eine mündliche Anhörung die Ausnahme ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt dies nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO entsprechend. Die von der Bf. angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2015 (NJW 2015, 3779) betrifft nur Fälle, in denen eine einfachrechtlich zwingend gebotene, d. h. gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unterblieben ist. Das Rehabilitierungsverfahren ist jedoch vom Gesetzgeber durchgängig als schriftliches Verfahren angelegt worden (vgl. § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift im Rang eines einfachen Gesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) steht gleichwertig neben den Bestimmungen des StrRehaG und wird deshalb von Letztgenannten als legis specialis verdrängt. Im Übrigen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG, anders als möglicherweise bei dem Entschädigungsverfahren nach Abschnitt 3 des Gesetzes, um kein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen, oder um eine „strafrechtliche Anklage“. Von daher geht auch der Verweis der Betr. auf die Entscheidungen des EGMR vom 18.10.2010 - 41285/02 - und vom 5.5.2000 - 31382/96 - (ZOV 2014, 12) fehl, in denen es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld ging, über die in den dort entschiedenen Fällen nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention befunden worden war, sondern durch spezielle Kommissionen, die u. a. mit Vertretern der in Anspruch genommenen Entschädigungsfonds besetzt waren. Nur das wurde als konventionswidrig beanstandet (vgl. Urteil vom 18.10.2010, Rn. 56 ff.), während der EGMR im Übrigen herausstellte, dass es Sache der jeweiligen nationalen Verfahrensordnung sei, wie das Verfahren im Einzelnen und die Beweiserhebung durchgeführt werde (aaO., Rn. 64). In der Entscheidung des EGMR vom 25.5.2000 - 31382/96 - ging es allein um die Fragen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen geht, schon um „Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche“ handelt, was bejaht wurde, und sodann um die angemessenen Dauer solcher Verfahren. Auch dort ist jedoch zu der hier allein interessierenden Frage, wie solche Verfahren bezüglich der Beweiserhebung ausgestaltet sein müssen, insbesondere ob es dazu zwingend zu einer mündlichen Verhandlung oder persönlichen (mündlichen) Anhörung kommen muss, wie es die Betr. meint, nichts judiziert worden.
3. Die von der Betr. […] aufgeführte Entscheidung des OLG Naumburg vom 3.12.2015 - 2 Ws (Reh) 45/15 - (ZOV 2016, 25) bindet den Senat nicht. Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 13 Abs. 4 StrRehaG ergeben sich daraus nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die beträchtliche qualitative Unterschiede hinsichtlich der Gründe für die Anordnung der Heimerziehung zu denjenigen im vorliegenden Verfahren erkennen lässt, die umfassend und keineswegs nur mit ideologisch gefärbten oder lediglich vorgeschobenen Argumenten begründet (u.a. Diebstahl, Schuleschwänzen, wiederholtes nächtelanges oder sogar mehrtägiges oder wochenlanges Ausreißen aus dem Elternhaus) und die erst dann getroffen wurde, nachdem vielfältige mildere Erziehungsmaßnahmen nicht gefruchtet hatten. Die vom OLG Naumburg - nicht tragend - aufgestellte Regelvermutung, die Einweisung in ein Spezialheim dürfte in aller Regel unverhältnismäßig gewesen sein, wenn der Eingewiesene nicht zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, teilt der Senat nicht. Eine solche gibt es bisher mit überzeugenden Gründen nur für den Jugendwerkhof Torgau. […]
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung erging auf die Anhörungsrüge der Betr. Der Ausgangsbeschluss des LG Rostock vom 11.8.2015 ist in ZOV 3/2016. Seite 109 abgedruckt, die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Rechtsprechung des OLG Naumburg vgl. die ebenfalls in ZOV 3/2016 abgedruckten weiteren Entscheidungen dieses Gerichts.