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Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren

OLG Dresden1 Reha Ws 69/1511.04.2016ZOV 2016, 95

StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht kein regelmäßiger Anspruch auf mündliche Anhörung im Rehabilitierungsverfahren. Vielmehr bestimmt das Rehabilitierungsgericht den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2014, 2 BvR 2063/11 (ZOV 2015, 19), kein regelmäßiger Anspruch auf mündliche Anhörung im Rehabilitierungsverfahren. Vielmehr bestimmt das Rehabilitierungsgericht den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG).

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verfahren betraf die Anordnung einer Heimerziehung in der DDR. Die gegen die Entscheidung des OLG Dresden erhobene Verfassungsbeschwerde hat der VerfGH Sachsen mit Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 33-IV-16 - als unzulässig verworfen. Die Ausgangsentscheidung des LG Leipzig vom 22. Oktober 2015 - BSRH 347/15 - ist in ZOV 3/2016, 110 abgedruckt.