Mündliche Anhörung im gerichtlichen Folgeverfahren, Unwürdigkeit, Stasi-IM, Entzug von Ausgleichsleistungen
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StrRehaG §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 11 Abs. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. In Verfahren betreffend einen zivilrechtlichen Anspruch, eine zivilrechtliche Verpflichtung oder eine strafrechtliche Anklage vor einem Gericht erster und einziger Instanz besteht gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf eine „mündliche Verhandlung“, in zweiinstanzlichen Verfahren besteht ein solcher Anspruch in mindestens einer Instanz. Allein außergewöhnliche Umstände rechtfertigen den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.
2. Außergewöhnliche Umstände, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen, sind gegeben, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder in höchstem Maße technische Fragestellungen betrifft oder wenn keine Probleme mit der Glaubwürdigkeit oder umstrittenen Tatsachen bestehen, die eine Verhandlung erfordern, und die Gerichte in fairer und vernünftiger Weise auf Grundlage der Vorträge der Verfahrensbeteiligten und anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vorgetragene Tatsachen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte unerheblich sind.
3. Das gerichtliche Folgeverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG, mit dem sich der Betroffene gegen die Entziehung von sozialen Ausgleichsleistungen und gegen deren Rückerstattung wendet, betrifft ebenso einen zivilrechtlichen Anspruch i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wie Wiedergutmachungsklagen für unter einem früheren Regime erlittenes Unrecht.
4. Ist nach der innerdeutschen Rechtsprechung für die Feststellung der Unwürdigkeit nach § 16 Abs. 2 StrRehaG allein relevant, dass vom Betroffenen verfasste Berichte für das Ministerium für Staatssicherheit eine Verfolgungsgefahr für andere Personen auslösen konnten, und dass der Betroffene insoweit nicht unerträglichem Druck seitens der Repressionsorgane ausgesetzt war, und kommt es auf vom Betroffenen erlittenes Leid, sein damaliges Alter und andere Umstände nicht an, verpflichtet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im gerichtlichen Folgeverfahren gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG nicht zur mündlichen Anhörung des Betroffenen.
[Leitsätze der Redaktion]
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
5 Der Bf. wurde 1934 geboren und lebt in Strausberg. Vor der Wiedervereinigung Deutschlands lebte er in der früheren DDR und diente von 1952 bis 1954 bei der Polizei.
6 Am 13.6.1958 verurteilte das BezG Frankfurt [Oder] den Bf. wegen eines „verbrecherischen Angriffs gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht“, nachdem er einen Parlamentsabgeordneten der führenden Sozialistischen Einheitspartei angegriffen hatte. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und verbrachte 14 Monate im Gefängnis.
7 Am 8.2.1994 hob das LG Frankfurt [Oder] das Urteil von 1958 wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien nach § 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes [StrRehaG], das die Rehabilitierung und Wiedergutmachung von Gefangenen der DDR wegen rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung vorsieht, auf.
8 Am 28.4.1994 beantragte der Bf. Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG. Das Antragsformular enthielt den Hinweis, dass nach § 16 Abs. 2 StrRehaG Ausgleichsleistungen einer Person, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, nicht gewährt werden. Der Bf. erklärte im Fragebogen, dass er niemals diese Prinzipien missachtet und niemals für das frühere DDR-Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet habe. Am 13.2.1995 gewährte ihm der Präsident des LG Frankfurt [Oder] als zuständige Behörde nach § 17 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 3 StrRehaG Kapitalentschädigung i.H.v. 8.250 DM.
9 Am 7.8.2007 beantragte der Bf. nach Änderung des Gesetzes zudem eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer. Er bestätigte wiederum, dass er niemals gegen die Prinzipien der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und niemals für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet habe. Am 14.11.2007 wurde ihm die besondere monatliche Zuwendung i.H.v. 250 € nach § 17a StrRehaG unter dem Vorbehalt gewährt, dass beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandene Informationen den Angaben des Bf. nicht widersprechen. Eine entsprechende Anfrage wurde am 19.11.2007 getätigt.
10 Am 25.2.2008 informierte der Bundesbeauftragte den Präsidenten des LG, dass der Bf. zwischen dem 22.9.1953 und dem 25.11.1954, als er Angehöriger der Polizei war, geheimer Informant des Ministeriums für Staatssicherheit war. Diese Auskunft gründete auf einer Vielzahl von Unterlagen, einschließlich 32 handgeschriebener, angeblich vom Bf. unterzeichneter Berichte und einer Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst als geheimer Informant.
11 Am 18.2.2009 hob der Präsident des Landgerichts die Bewilligungsbescheide unter Berufung auf § 48 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Bbg. VwVfG auf und ordnete zugleich gem. § 49a Bbg. VwVfG die Rückzahlung bereits empfangener Leistungen durch den Bf. an. Der Präsident des LG stellte fest, dass die Bescheide von Anfang an rechtswidrig waren, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung niemals vorlagen und der Bf. auf den Bestand der Bescheide nicht vertrauen durfte, die er durch substantiell unrichtige Angaben erwirkt hatte. Unter Bezug auf § 16 Abs. 2 StrRehaG stellte der Präsident des LG fest, dass der Bf. entgegen seiner Angaben bei Antragsstellung als geheimer Informant des Ministeriums für Staatssicherheit arbeitete und mindestens fünf Berichte für das Ministerium anfertigte, mit denen er die Personen, über die berichtete, einer tatsächlichen Gefahr aussetzte.
12 Am 9.3.2009 beantragte der Bf. eine gerichtliche Prüfung der Entscheidung und beantragte, persönlich gehört zu werden. Er machte geltend, dass die in den Unterlagen des Bundesbeauftragten enthaltenen Informationen unvollständig und unrichtig waren. Es hätte der Umstand, dass er zur Zeit der Verpflichtung erst 19 Jahre alt war und durch die Flucht aus seiner Heimatstadt in Schlesien im Jahr 1945 und die Anwesenheit bei der Bombardierung Dresdens am 13.2.1945, gefolgt von mehrmonatiger Obdachlosigkeit nach Kriegsende schwer traumatisiert worden war, berücksichtigt werden müssen. […] Während des Polizeidienstes sei ihm nicht bewusst gewesen, für andere Regierungsstellen zu arbeiten. Die schriftliche Verpflichtungserklärung für den Staatssicherheitsdienst sei ihm möglicherweise diktiert worden, als er unter Alkoholeinfluss stand, er habe daran keinerlei Erinnerung. Er führte aus, dass der Text von ihm stamme, und dass er von der Verwendung der Berichte durch den Staatssicherheitsdienst gewusst habe.
13 Am 16.2.2016 verwarf das LG Frankfurt [Oder] […] den Antrag des Bf. auf gerichtliche Prüfung, weil die Tätigkeit als geheimer Informant des Ministeriums für Staatssicherheit solcherlei Art, Ausmaß und Dauer hatte, dass sie hinreichend verwerflich war, um gem. § 16 Abs. 2 StrRehaG die Aberkennung von Ausgleichszahlungen zu rechtfertigen. In Würdigung dessen, dass in einer Diktatur, die Jahrzehnte währte, eine geringere Verstrickung mit dem Regime häufig vorkam, stellte das Gericht fest, dass die Stellung des Bf. als geheimer Informant des Staatssicherheitsdienstes für sich genommen nicht genügte, ihn von der Anspruchsberechtigung auszunehmen. Jedoch sollten Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz nur unschuldigen Opfern zukommen, aber nicht denjenigen, die an Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit beteiligt waren, und die andere schädigten oder einer Gefahr aussetzten. Dies könne angenommen werden, wenn ein geheimer Informant freiwillig über andere berichtete und die Berichte potentiell Anlass für Verfolgungsmaßnahmen durch den Staatssicherheitsdienst sein konnten. In diesem Fall seien Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, unabhängig davon, wie groß das eigene Leid des Betroffenen war. Die Gerichte seien nicht aufgerufen, das Ausmaß des erlittenen Leides zu vergleichen. […]
15 Das LG hob hervor, dass eine persönliche Anhörung des Bf. nicht erforderlich war. Sein damaliger Charakter und die Umstände seiner Verpflichtung würden nur dann bedeutsam sein, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Bf. unter unerträglichem Druck handelte. Hier gebe es solche Anhaltspunkte nicht und der Bf. habe auch diesbezüglich nichts vorgetragen. Er habe zweimal über andere berichtet, sogar schon bevor er vom Staatssicherheitsdienst angeworben worden war. Ferner könne das Gericht keine Verbindung zwischen den Erlebnissen des Bf. im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Krieges und der Nachkriegszeit auf ihn und seiner psychologischen Belastung zur Zeit der Anwerbung auf der einen Seite und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst auf der anderen Seite erkennen.
16 Am 24.8.2010 verwarf das Brandenburgische OLG die Beschwerde des Bf. und billigte die in der Entscheidung des LG genannten Gründe.
17 Am 28.10.2010 lehnte das BVerfG die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Bf. ohne Angabe von Gründen ab [2 BvR 2329/10].
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
26 Der Bf. rügt, dass die innerstaatlichen Gerichte mit ihren Entscheidungen über die Aberkennung der Kapitalentschädigung und der besonderen Zuwendung, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sein von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzten […]
27 Die Regierung widerspricht […]
A. Zulässigkeit
28 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde […] für zulässig zu erklären ist.
B. Begründetheit - Beurteilung durch den Gerichtshof
33 Der Gerichtshof bemerkt eingangs, dass die vorliegende Rechtssache keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Bf. betrifft. Die angegriffene Entscheidung, die vorherige Bewilligung von Ausgleichsleistungen zu widerrufen, berührt nicht die strafrechtliche Rehabilitierung des Bf. als solche. Die Entscheidung des LG vom 8.2.1994, das Urteil von 1958 aufzuheben, war nicht betroffen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn eine Person einer Beeinträchtigung ihrer Mittel zum Lebensunterhalt ausgesetzt ist und ein aus einer gesetzlichen Regelung abgeleitetes individuelles und vermögenswertes Recht geltend macht, dies als „zivilrechtlich“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen ist [s. Urt. v. 26.2.1993 - 13023/87, Rn. 19 - Salesi./.Italien]. Dies gilt ebenso für individuelle Wiedergutmachungsklagen für unter einem früheren Regime erlittenes Unrecht [Entsch. v. 1.3.2005 - 22860/02, Rn. 76 - Wos./.Polen betr. ein Opfer von Naziverfolgung]. Ziel des Bf. mit der von ihm begehrten gerichtlichen Prüfung war es, weitere Ausgleichsleistungen für seine strafrechtliche Verfolgung unter der früheren DDR-Herrschaft zu erhalten und die ausgezahlten Beträge zu behalten. Ihm war eine Zuwendung gem. § 17a StrRehaG bewilligt worden. […] der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass der in Rede stehende Anspruch im autonomen Verständnis von Art. 6 Abs. 1 EMRK „zivilrechtlicher“ Natur war.
34 Der Gerichtshof wiederholt, dass in Verfahren vor einem Gericht erster und einziger Instanz das Recht auf „öffentliche Verhandlung“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine „mündliche Verhandlung“ vermittelt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände rechtfertigen den Verzicht auf eine solche Verhandlung [s. Urt. der Großen Kammer v. 14.10.1999 - 36590/97, Rn. 47 - Göç./.Türkei m.w.N.]. Indem die Ausübung rechtsprechender Gewalt transparent gemacht wird, trägt eine mündliche öffentliche Verhandlung dazu bei, den Zweck von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erreichen, nämlich ein faires Verfahren, dessen Garantie zu den grundlegenden Prinzipien jeder demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention gehört [Urt. v. 28.2.2012 - 5488/05, Rn. 28 - Mehmet Emin Şimşek./.Türkei; Urt. v. 24.11.1997 - 135/1996/754/953, Rn. 42 - Szücs./.Österreich]. In zweiinstanzlichen Verfahren muss im Allgemeinen mindestens in einer Instanz eine derartige öffentliche Verhandlung gewährleistet sein, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen [Urt. v. 12.11.2002 - 38978/97, Rn. 36 - Salomonsson./.Schweden; Urt. vom 28.7.2005 - 33538/96, Rn. 53 - Alatulkkila u. a../.Finnland].
35 Die außergewöhnliche Natur der Umstände, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Verfahren, die einen „zivilrechtlichen“ Anspruch betreffen, sind im Wesentlichen auf die Art der vom zuständigen nationalen Gericht zu entscheidenden Fragen zurückzuführen, nicht auf die Häufigkeit derartiger Situationen [Urt. v. 9.6.2016 - 44164/16, Rn. 23, ZOV 2016, 68 - Madaus./.Deutschland; s. a. Urt. der Großen Kammer v. 23.11.2006 - 73051/01, Rn. 42 - Jussila./.Finnland betr. den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 Abs. 1 EMRK]. Das bedeutet nicht, dass die Weigerung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, lediglich in seltenen Fällen zu rechtfertigen ist [s. Urt. v. 8.2.2005 - 55853/00, Rn. 29 - Miller/Schweden]. Der Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände in den Fällen angenommen, in den das Verfahren ausschließlich rechtliche oder in höchstem Maße technische Fragestellungen betraf [s. Urt. v. 24.6.1993 - 14518/98, Rn. 58 - Schuler-Zgraggen/Schweiz; Entsch. v. 25.4.2002 - 64336/01 - Varela Assalino/Portugal; Entsch. v. 5.9.2002 - 42057/98 - Speil/Österreich]. Es kann Verfahren geben, in denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist: beispielsweise, wenn keine Probleme mit der Glaubwürdigkeit oder umstrittenen Tatsachen gegeben sind, die eine Verhandlung erfordern, und die Gerichte in fairer und vernünftiger Weise auf Grundlage der Vorträge der Verfahrensbeteiligten und anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können [Urt. der Großen Kammer v. 23.11.2006 - 73051/01, Rn. 41 - Jussila/Finnland unter Bezugnahme auf Urt. v. 12. November 2002 - 28394/95, Rn. 37 - Döry/Schweden, das den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 Abs. 1 EMRK betraf].
36 Es ist daher zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die in der vorliegenden Rechtssache das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigten. Das wäre nicht der Fall, wenn Probleme der Glaubwürdigkeit oder umstrittenen Tatsachen, die für den Verfahrensausgang entscheidend waren, gegeben waren.
37 Der Gerichtshof merkt an, dass das LG in seiner Entscheidung vom 16.2.2010 [s. Rn. 13-15] festgestellt hat, dass der Bf. wissentlich Berichte für den Staatssicherheitsdienst anfertigte, und dass sieben Berichte geeignet waren, die Personen, über die berichtet wurde, der Gefahr einer Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst auszusetzen. Das LG war der Ansicht, dass die Behauptung des Bf., er habe geglaubt, an reguläre Polizeieinheiten zu berichten, nicht glaubhaft ist, weil die Unterlagen der früheren DDR-Behörden eine handschriftliche Erklärung enthalten, in der sich der Bf. verpflichtete, als geheimer Informant des Staatssicherheitsdienstes tätig zu sein. Angesichts der hinreichend erwiesenen Tatsachen sah das Gericht keinen Anlass, die Sache weiter zu untersuchen oder Zeugen zu vernehmen. Es hielt es nicht für erforderlich, den Bf. persönlich zu hören, weil er keine Umstände vorgetragen hatte, die darauf hindeuten, dass er sich unter unerträglichem Druck dem Staatssicherheitsdienst verpflichtet hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die vorliegende Rechtssache daher von dem vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg [ZOV 2014, 13] beschlossenen Fall unterscheidet, in dem dem Antragsteller deshalb die Möglichkeit gegeben wurde, persönlich eine Situation unerträglichen Drucks zu erläutern, weil sein Vortrag durch Erkenntnisse aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes gestützt wurde.
38 Das LG, dessen Argumentation vom OLG gebilligt wurde, hat alle anderen vom Bf. vorgetragenen Tatsachen für seine Entscheidung als unbeachtlich angesehen. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rechtsprechung innerstaatlicher Gerichte, einschließlich des BVerwG, in Bezug auf § 16 Abs. 2 StrRehaG […] das eigene Leiden des Bf. nicht gegen das Risiko abgewogen werden sollte, dem er andere ausgesetzt hat. Daher waren die Einzelheiten der vom Bf. erlittenen Freiheitsentziehung unbeachtlich. Ebenso waren nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte weder die persönliche Umstände des Bf. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch die Frage, ob die Personen, über die der Bf. berichtet hatte, tatsächlich Nachteile erlitten hatten, für die Anwendung der genannten Vorschrift von Bedeutung. Selbst wenn die innerstaatlichen Gerichte den Vortrag des Bf. diesbezüglich als wahr unterstellt hätten, hätten sie keine anderen Schlüsse gezogen [vgl. Entsch. v. 25.11.2003 - 57795/00 - Pursiheimo/Finnland; vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 19578/02, Rn. 36 - Özata/Türkei]. […]
40 Demnach hat der Bf. keine Probleme mit der Glaubwürdigkeit oder umstrittenen Tatsachen vorgetragen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich waren. Die innerstaatlichen Gerichte waren in der Lage, fair und vernünftig über die Rechtssache auf Grundlage des Parteivorbringens und anderer schriftlicher Unterlagen zu entscheiden.
41 Die vorangegangenen Ausführungen genügen dem Gerichtshof, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die nach seiner Rechtsprechung den Verzicht auf eine mündliche Anhörung rechtfertigen.
42 Folglich ist Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt.