Mündlicher Mietvertrag
§ 535 BGB, §§ 145 ff. BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mündlicher Mietvertrag; Mietvertrag, mündlicher; Vertragsschluß; konkludentes Verhalten; Willenserklärung; Mietzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann durch konkludentes Verhalten ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein mündlicher Mietvertrag der Parteien liegt nicht vor. Zwar ist dem Bekl. zuzugeben, daß das Verhalten und die Erklärungen des Zeugen M. nicht immer eindeutig waren. Für eine stillschweigende Willenserklärung ist jedoch gerade Eindeutigkeit zu fordern; aus ihr muß sich unzweifelhaft der rechtsgeschäftliche Wille ergeben.
Soweit der Bekl. vorgetragen hat, er sei mit Dr. H. Mitmieter gewesen, ist dies durch keinen Tatsachenvortrag substantiiert. Auch wenn er Mietzahlungen an die Kl. direkt geleistet haben sollte, begründet das keinen Vertrag zwischen den Parteien.
Auch die Zahlungen für September und Oktober 1985 begründen kein Mietverhältnis der Parteien. Der Bekl. der unstreitig die Wohnung nicht räumte, war insoweit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§§ 812 oder 988 BGB) verpflichtet.