Müllschlucker
BGB § 535 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Müllschlucker; Stillegung einer Müllabwurfanlage; Mülltrennung; Unterlassungsanspruch; Abfalltrennung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist eine im Hause vorhandene Müllabwurfanlage nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen, sondern nur zur Nutzung überlassen, so besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Mieters gegen die Stillegung der Anlage.
2. Vielmehr ist der Vermieter wegen der auch ihn treffenden Verpflichtung zur stofflichen Trennung des Abfalls gem. § 4 KrW/AbfG berechtigt, die Müllabwurfanlage zur Verbesserung des Abfalltrennungsverhaltens der Mieter stillzulegen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die beiden klagenden Mieterinnen zweier Wohnungen in einem zu DDR-Zeiten errichteten Wohnhaus nahmen mit ihrer Klage die Vermieterin darauf in Anspruch, es zu unterlassen, eine im Objekt befindliche Müllschluckeranlage zu schließen. Die Maßnahme war gegenüber den Mietern angekündigt worden, nachdem sich die Vermieterin dazu entschlossen hatte, die Anlage u. a. wegen der hohen Betriebskosten, die insbesondere für einen ständigen Austausch der 240-l-Mülltonnen unter dem Abwurfschacht anfallen, reduzieren zu können. Weitere Gesichtspunkte waren für die Vermieterin eine bessere Mülltrennung, da aufgrund des Vorhandenseins des Müllabwurfschachtes kein Anreiz für die Mieter bestand, den Müll vorher zu trennen und in die aufgestellten Container für Recycling-Müll, Papier, Glas, etc. zu entsorgen. Hinzu kam die zum Teil erhebliche Lärmbelastung durch den Müllabwurfschacht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stillegung der Müllabwurfanlage.
1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Müllabwurfanlage ist kein Mietgegenstand. Dieses ist neben der Wohnung nebst deren wesentlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör auch ein Raum oder eine Fläche, die entweder dem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist oder die zur Nutzung der Wohnung erforderlich ist, etwa Flure, Treppen, Aufzüge (vgl. Kinne/Schach, 4. Auflage, § 535 BGB Rz. 29 m. w. N.). Eine ausdrückliche Einbeziehung der Müllabwurfanlage in den vertraglich bezeichneten Mietgegenstand ist nicht vorgetragen, eine Zuweisung zur alleinigen Nutzung entfällt ohnehin, und es liegt auch keine in dieser Form erforderliche Einrichtung vor. Es handelt sich mithin lediglich um eine Einrichtung, deren Nutzung den Mietern gestattet ist. Die Erwähnung in der Hausordnung begründet keine weitergehenden Rechte, wie bereits dem Gegenstand einer solchen Ordnung zu entnehmen ist.
2. Ein Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) ableiten, denn diese vertragliche Bestimmung enthält allenfalls im Umkehrschluß ein Unterlassungsgebot, unmittelbar jedoch nur eine Gestattung.
3. In Ermangelung einer zur Mieterhöhung führenden Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 554 Abs. 2 BGB kommt es auf die dort bezeichneten Voraussetzungen für das Bestehen eines Duldungsanspruchs nicht an; allenfalls bei der nachstehenden Überprüfung der geplanten Maßnahme nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann als leitende gesetzliche Wertung § 554 Abs. 2 Satz 3 ("Bagatellklausel") einbezogen werden.
4. Aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 2 AVB ergibt sich ebenfalls keine Begründung eines Unterlassungsanspruchs, denn hiernach sind lediglich Maßnahmen als unzulässig zu erachten, die sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, insbesondere sich auf kein schutzwürdiges Eigeninteresse berufen kann oder die Rechtsausübung unter Berücksichtigung der Interessen - hier der Kl. - ersichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 242 Rz. 50, 53).
a) Das schutzwürdige, auch nach § 5 Abs. 2 AVB berücksichtigungsfähige Eigeninteresse der Bekl. besteht in der sie (und auch die Kl.) treffenden Verpflichtung zur stofflichen Trennung des Abfalls gemäß § 4 KrW/AbfG. Die Schließung der Müllabwurfanlage innerhalb des Hauses ist geeignet, das Abfalltrennungsverhalten der Mieter zu verbessern. Dieses ergibt sich zunächst aus dem Umstand, daß sich innerhalb des über die Müllabwurfanlage entsorgten Abfalls nicht nur unerhebliche Mengen wiederverwertbarer Stoffe (Kunststoffe, Aluminium u. ä.) befinden: Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß Mitarbeiter der Bekl. über einen Zeitraum von einigen Monaten bei wiederkehrenden Prüfungen ohne weiteres wahrnehmbare Abfälle der oben bezeichneten Art vorgefunden haben, die nicht über den Restmüll zu entsorgen sind. Die Zeugen haben hinsichtlich dieses Beweisthemas detailliert, glaubhaft und ohne jegliche Anknüpfungspunkte für eine fehlerhafte oder unzuverlässige Darstellung ihre dem wesentlichen Inhalt nach übereinstimmenden Feststellungen zur Abfalltrennung wiedergegeben. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen wird auch dadurch gestützt, daß sie zu den weiteren Beweisthemen unergiebig ausgesagt haben, so daß Anknüpfungspunkte insbesondere für eine parteiliche Zeugenaussage nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sind. Die Aussagen sind ruhig und frei von emotionaler Betrachtung gewesen und zudem durch Lichtbildaufnahmen gestützt gewesen. Letztlich hat das Gericht eine - wenn auch nur einzelne - Feststellung zur fehlerhaften Abfalltrennung machen können, die nicht dadurch weniger aussagekräftig wird, daß sie von einer der Kl. ermöglicht worden ist. Soweit die Kl. rügen, die Trennungsquote sei im Fall gleich schwer erreichbarer Gefäße für Hausmüll und wiederverwertbare Abfälle - wie von der Bekl. künftig beabsichtigt - nicht höher, kann das nicht ohne weiteres widerlegt werden. Entscheidungserheblich ist allerdings, daß die Annahme einer verbesserten Trennungsquote bei Schließung der Müllabwurfanlage naheliegend und die Verbesserung aufgrund des vorliegenden Befundes erforderlich ist. Gerade die Bewohnung des Hauses überwiegend mit älteren, also mutmaßlich im Durchschnitt körperlich weniger belastbaren Mietern drängt die Vermutung auf, daß die bequeme Entsorgung mindestens des nicht ganz sperrigen, also durch den Abwurfschacht passenden Abfalls dazu verführt, mindestens gewisse Mengen wiederverwertbarer Stoffe, die eigentlich bis zu zwölf Stockwerke niedriger und außerhalb des Wohngebäudes zu entsorgen sind, dem Hausmüll hinzuzufügen. Diese Vermutung ist durch die Beweisaufnahme eher bestätigt als widerlegt worden. Für die Frage der Darlegungs- und Beweispflichtigkeit ist im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigen, daß eine Rechtsausübung wider Treu und Glauben entscheidungserheblich ist, m. a. W.: Nicht die Bekl. hat die tragenden und dem ersten Anschein nach nachvollziehbaren und vernünftigen Gründe für die beabsichtigte Maßnahme zu beweisen, sondern die Kl. die für eine unzulässige Rechtsausübung sprechenden Umstände. Das hat zur Folge, daß die Kl. darlegungs- und beweispflichtig sind für die Behauptung der Ineffektivität der beabsichtigten Maßnahme für die stoffliche Trennung der Abfälle, was jedoch nicht erfolgt ist.
b) Ob die weiteren, von der Bekl. bezeichneten Gründe für die geplante Maßnahme stichhaltig sind, ist hier nicht entscheidungserheblich, da bereits der Gesichtspunkt der stofflichen Trennung des Abfalls hinreichend ist.
c) Die geplante Maßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß sie die Kl. sowie die weiteren Mieter zur besseren Erfüllung auch eigener gesetzlicher Verpflichtungen anhält. Da die zentrale Abfallsammelstelle auf dem Hof des Grundstücks ohnehin zur weiteren Abfallentsorgung aufzusuchen ist, kann der Verlust der Entsorgungsmöglichkeit für den Restmüll innerhalb des Hauses nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß der Gesichtspunkt der als wahrscheinlich geltenden Verbesserung der stofflichen Trennung durch Schließung des Schachtes dahinter zurückstehen müßte.
5. Ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ist nicht ersichtlich. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der zu gewährende Mietgebrauch umfaßt auch Gebäudeteile und Anlagen. Dies gilt nicht für Anlagen, die nur zur Mitbenutzung überlassen werden. Daher darf der Vermieter auch einen Müllschlucker stillegen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Abfalltrennung hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter eines Hauses klagten gegen die Stillegung der im Objekt befindlichen, im Mietvertrag nicht erwähnten und zur gemeinsamen Benutzung überlassenen Müllschluckeranlage. Der Vermieter berief sich demgegenüber darauf, die Kosten für den ständigen Austausch der 240-l-Mülltonnen unter dem Abwurfschacht reduzieren zu wollen und Anreize für die Nutzung der aufgestellten Recyclingcontainer zu schaffen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Köpenick verneinte einen Anspruch der Mieter auf weitere Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Müllschluckers, weil dieser nicht Mietgegenstand geworden sei. Es handele sich vielmehr nur um eine Einrichtung, deren Mitbenutzung den Mietern gestattet worden sei. Die Stillegung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da der Vermieter gemäß § 4 KrW/AbfG zur stofflichen Trennung des Abfalls verpflichtet sei. Die Schließung der Müllabwurfanlage sei geeignet, das Abfalltrennungsverhalten der Mieter durch Nutzung der auf dem Grundstück aufgestellten Container für Recycling-Müll, Papier, Glas usw. zu verbessern.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In Berlin gilt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln. Gem. § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen. Gem. § 11 Abs. 1 sollen, um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden: 1. Papier, Pappe, Karton,
2. Glas,
3. Kunststoffe,
4. organische Abfälle,
5. Metalle,
6. Elektrogeräte,
7. Sperrmüll.