Müll
BGB § 535; MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Müll; Betriebskosten; Räumungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nebenkosten, die durch die Abfuhr von vertragswidrig abgelagertem unsortiertem Müll entstehen, können nicht auf alle Mieter umgelegt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 535 Satz 2 BGB. Zwar hat die Bekl. als Mieterin den auf sie entfallenden Anteil an den Betriebskosten zu tragen. Die geltend gemachten Kosten der Müllentsorgung fallen jedoch nicht darunter. Die Zugehörigkeit zu Betriebskosten würde voraussetzen, daß es sich um solche Kosten handelt, die durch die übliche, vertragsgemäße Nutzung des Mietobjektes laufend, d.h. mit einer gewissen Regelmäßigkeit entstehen (vgl. LG Siegen in WM 1992, 630). Hier sind die Kosten auf Grund einzelner Verfehlungen einiger Hausbewohner, der vertragswidrigen Ablagerung unsortierten Mülls, entstanden. Daraus mögen sich Ersatzansprüche des Vermieters gegen die störenden Mieter ergeben. Die daraus erwachsenen Kosten können aber nicht auf die vertragsgetreuen Mieter abgewälzt werden.
In den betreffenden Rechnungen ist zwar neben dem Abtransport auch Reinigung der Müllboxen aufgeführt. Unter Betriebskosten könnte zusätzlich zur regelmäßigen Abfuhr auch eine turnusgemäße durchgeführte Reinigung von Müllboxen oder Müllbehältern gehören, soweit sie bedingt ist durch eine durch normalen Gebrauch herbeigeführte Verschmutzung. Das kann hier dahinstehen. Zum einen sind die Rechnungen nicht nach Reinigungs- und Abtransportkosten aufgeschlüsselt. Zum anderen ergibt sich aus dem Vortrag der Kl. auch nicht, daß regelmäßige Reinigungsarbeiten durchgeführt würden.