Moratoriumszins
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 43-47, 51; LwAnpG § 64
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Moratoriumszins; Erbbauzins; Bodenordnungsverfahren; Bodenneuordnungsverfahren Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers; Nutzer; Erbbaurechtsbestellungsanspruch
Leitsätze
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1. Der Grundstückseigentümer kann bis zur sachenrechtlichen Bereinigung von dem nach dem SachenRBerG zum Ankauf oder zur Bestellung eines Erbbaurechts berechtigten Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB einen gesetzlichen Moratoriumszins verlangen, wenn bereits am 1.1.1995 ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG anhängig war. Dessen Höhe ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB (= Satz 4 a. F.) nach den Vorschriften über den Erbbauzins in den §§ 43 bis 47 SachenRBerG zu bemessen. Die auf den Fall der Vereinbarung eines Erbbaurechts bezogene Einrede des Nutzers aus § 51 SachenRBerG ist auf diesen Moratoriumszins auch nach der Neufassung der Bestimmung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 2.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht anzuwenden.
2. Der Anspruch auf den Moratoriumszins entfällt, wenn der Grundstückseigentümer in dem Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht an einer sachenrechtlichen Bereinigung nach Maßgabe des SachenRBerG mitwirkt. Dies ist der Fall, wenn der Grundstückseigentümer eine von der Behörde angebotene Abfindung in Geld zurückweist und damit - jedenfalls für die Dauer des Verfahrens - die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers aus dem SachenRBerG vereitelt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde ... (Kreis ...). Das Grundstück wurde von der Rechtsvorgängerin der Bekl. - einer LPG - mit Wirtschaftsgebäuden (Milchviehanlage) bebaut. Die Funktionsfläche der Anlage beträgt 11.937 m2, die Gebäude werden genutzt. Die Bekl. hatte bereits im Jahre 1993 beim Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung (Az. 2-8472.20-DZ/BO-2) ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt.
In einem von der Flurneuordnungsbehörde durchgeführten Besprechungstermin am 20.4.1993 konnte eine Einigung zwischen den Parteien zur Neuordnung nicht erzielt werden. Das Staatliche Amt für ländliche Neuordnung schlug mit Bescheid vom 20.3.1997 eine Geldabfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kl. für die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Dagegen legten die Kl. Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.1998 durch den gemeinsamen Widerspruchsausschuß der Staatlichen Ämter für ländliche Neuordnung im Freistaat Sachsen nicht abgeholfen wurde. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kl. Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen - Flurbereinigungsgericht - erhoben. In der Verhandlung am 11.5.1999 vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen haben die Parteien einen Vergleich dahin geschlossen, daß den Kl. anstelle der Geldausgleichszahlungen zwei Flurstücke in einer Gesamtgröße von 11,5 ha als Austauschfläche übereignet werden sollten.
Mit dieser Klage begehren die Kl. ein Nutzungsentgelt gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 a. F. (Moratoriumszins - jetzt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz [GrundRÄndG] vom 7.11.2000) für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 30.9.1999.
Sie berechnen den Moratoriumszins auf Grundlage eines Wertermittlungsgutachtens des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung vom 20.3.1997, das von einem Bodenwert von 12,60 DM/m2 ausgeht. Danach ergebe sich bei der von der Bekl. genutzten Fläche von 11.937 m2 ein Bodenwert von 150.406,20 DM. Dieser Bodenwert sei entsprechend den Vorschriften über die Bemessung des Erbbauzinses in § 43 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zu verzinsen. Bei einem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr wäre dies ein Moratoriumszins von 5.264,21 DM pro Jahr und damit für den Zeitraum 1.1.1995 bis 30.9.1999 ein Gesamtbetrag in Höhe von 25.005,03 DM. Eine Herabsetzung des Moratoriumszinses nach § 51 Abs. 2 SachenRBerG (sogenannte Eingangsphase für das Erbbaurecht) komme nicht in Frage. Diese Vorschrift sei auf den geltend gemachten Zins nicht anzuwenden. Die Kl. haben daher beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie 25.005,03 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 18.424,76 DM seit dem 21.7.1998 zuzüglich 4 % Zinsen aus 6.580,27 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Bekl. hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 16.3.2000 einen Forderungsbetrag in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung verlangt.
Sie geht von der Minderung des Moratoriumszinses in der Eingangsphase aus und berechnet danach einen berechtigten Nutzungsentgeltanspruch der Kl. für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1997 mit einer Ermäßigung um 1/4 und für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.9.1999 mit einer Ermäßigung um die Hälfte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung der Bekl. hat Erfolg. Dem Kl. steht kein Anspruch auf einen höheren, als dem von der Bekl. anerkannten Moratoriumszins zu.
Der Senat ist allerdings - wie das Landgericht - nicht der Auffassung, daß der gesetzliche (Moratoriums-) Zins, den der Nutzer für eine Grundstücksnutzung vom 1.1.1995 an bis zur sachenrechtlichen Bereinigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 (= Satz 4 a. F.) zu zahlen verpflichtet ist, nach den in § 51 Abs. 1 SachenRBerG bezeichneten ermäßigten Zinssätzen zu bestimmen ist (sog. Eingangsphase). Der Senat tritt insoweit der Auslegung der Norm bei, die der Landwirtschaftssenat des OLG Dresden in einer früheren Entscheidung zur alten Fassung Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB (Urteil vom 6.4.1999 - LwU 190/99) vertreten hat. (A.)
Die Kl. können jedoch diesen Zins auf Grund ihres Verhaltens im Bodenordnungsverfahren nicht beanspruchen. Sie haben in diesem Verfahren unstreitig eine Abfindung in Geld nach den Maßstäben des SachenRBerG abgelehnt und gegen einen entsprechenden Bescheid des Amtes für ländliche Neuordnung deswegen Widerspruch erhoben und Klage eingelegt. Die Kl. haben damit an einer Bereinigung nach dem SachenRBerG nicht mitgewirkt und der Bekl. ihren Anspruch auf Erwerb des Grundstücks zum halben Bodenwert letztlich vereitelt.
Dies hat nach der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB durch das Grundstückrechtsänderunggesetz vom 2.11.2000 (BGBl. I, S. 1481 - GrundRÄndG) den Verlust des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge. Der Senat legt den Satz 8 n. F. unter Berücksichtigung des durch das GrundRÄndG eingefügten Satzes 5 und der Begründung dazu so aus, daß der Nutzer das Moratoriumsentgelt im Falle der Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auch für den Zeitraum nach dem 31.3.1995 nur dann verlangen kann, wenn er sich in diesem Verfahren unverzüglich auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat. Der Grundstückseigentümer, der in den Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG eine Geldabfindung ablehnt, soll nach der Neuregelung den Anspruch auf den gesetzlichen Moratoriumszins verlieren. Dies ist nach den Materialien zum GrundRÄndG aus der Erwägung begründet worden, daß vermieden werden müsse, daß auch der Grundstückseigentümer von der dem Nutzer auferlegten gesetzlichen Verzinsung profitiere, der einer vom Nutzer eingeleiteten Sachenrechtsbereinigung entgegenwirke (BT-Drs. 14/3924, S. 12). (B.)
A. 1. Die Bestimmung über den nach dem 1.1.1995 vom Nutzer an den Grundstückseigentümer zu entrichtenden Moratoriumszins (Satz 8 n. F.) hat sich im Vergleich zu der vor dem 3.11.2000 geltenden Regelung (Satz 4 a. F.) nur darin geändert, daß der erste Satzteil "Erfolgte die Nutzung bisher unentgeltlich" wegen der Begründung eines Zinsanspruches vom 22.7.1992 an weggefallen ist. Im übrigen hat sich an den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen und der angeordneten Rechtsfolge nichts geändert. Der Zinsanspruch ist weiterhin von der Einleitung bestimmter Verfahren durch den Grundstückseigentümer oder dessen Mitwirkung in diesen Verfahren abhängig; die Rechtsfolge ist eine Verweisung auf den im SachenRBerG begründeten Erbbauzins.
Die Rechtsprechung hat die Verweisung in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB a. F. überwiegend auf die Vorschriften über die Zinsbemessung (§§ 43 bis 47 SachenRBerG) bezogen. Die Vorschrift des § 51 SachenRBerG, nach der der Nutzer im Falle der Bestellung des Erbbaurechtes die Ermäßigung des Erbbauzinses verlangen kann, ist dagegen als nicht von der Verweisung erfaßt angesehen worden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.2.2000 - 11 U 125/99 - in juris veröffentlicht). Dies ist damit begründet worden, daß § 51 SachenRBerG eine auf den Fall der Bestellung des Erbbaurechtes beschränkte Einrede des Nutzers behandele, die auf den gesetzlichen Zinsanspruch bei einer ausstehenden sachenrechtlichen Bereinigung nicht passe (vgl. OLG Dresden - Urteil vom 6.4.1999 - LwU 190/99 - sowie LG Dessau - Urteil vom 21.7.2000 - 1 S 121/00 - VIZ 2000, 615). Es gibt allerdings auch Entscheidungen, die eine Ermäßigung des Moratoriumszinses nach § 51 SachenRBerG bejaht haben (vgl. AG Borna - Urteil vom 14.5.1998 - 7 C 1481/96 - NL - BzAR 1998, 379 f.).
Gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB a. F. sprachen indessen auch die Erwägungen, daß bei der Einleitung eines der im Gesetz bezeichneten Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung im Unterschied zur vertraglichen Vereinbarung eines Erbbaurechts nicht feststehe, daß der Grundstückseigentümer sein Grundstück behalte und damit an dessen Wertentwicklung partizipiere, die sachenrechtliche Bereinigung vielmehr in der Regel zum Verlust des Eigentums des bisherigen Grundstückseigentümers führe, und die allgemeine Anwendung des § 51 Sa-chenRBerG auf den Moratoriumszins regelmäßig zu einer Minimalverzinsung für den Grundstückseigentümer während der Dauer der Verfahren bis zur sachenrechtlichen Bereinigung führen würde; eine solche Auslegung wäre angesichts des Umstands, daß ein Ausschluß eines ge-setzlichen Zinsanspruchs während des Moratoriums den Grundstückseigentümer einseitig verfassungswidrig belaste (BVerfG - Beschluß vom 8.4.1998 - 1 BvR 1680/93 - NJW 1998, 3033, 3036), nicht verfassungskonform.
Aus den beiden letztgenannten Erwägungen hat der BGH jedenfalls für die Bodenneuordnungsverfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Bodensonderungsgesetzes (BoSoG) die Anwendbarkeit des § 51 SachenRBerG auf den Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB a. F. für ausgeschlossen erachtet (BGH - Urteil vom 18.2.2000 - V ZR 324/98 - VIZ 2000, 367 f. = ZOV 2000, 165 ff.).
2. Die Neuregelung durch das GrundRÄndG gibt nach Gesetzeswortlaut und Systematik keinen Anlaß, von der vorstehend mitgeteilten Auslegung abzuweichen, daß § 51 SachenRBerG auf den gesetzlichen Moratoriumszins nicht anzuwenden ist. Der erkennende Senat hat zu dieser Problematik bereits in einer - allerdings ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem BoSoG betreffenden - Entscheidung Stellung genommen (vgl. Urteil vom 23.2.2001 - 21 U 709/00 - OLG-NL 2001, 113, 114 f.). Er sieht auch für die Bodenordnungsverfahren zur Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG keine hinreichenden Gründe, den Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB n. F. jetzt dahin auszulegen, daß der Nutzer bei Einleitung dieser Verfahren eine Herabsetzung des Moratoriumszinses nach § 51 SachenRBerG verlangen kann. a) Der Wortlaut der Bestimmung ist unverändert geblieben. Der Gesetzestext gibt auch in der neuen Fassung keinen sicheren Aufschluß zu der Frage, ob der Nutzer eine Ermäßigung des Moratoriumszinses wie im Falle einer bereits vereinbarten Bestellung eines Erbbaurechts verlangen kann.
b) Der neu eingefügte Satz 4, der einen Zinsanspruch für die Zeit vom 22.7.1992 bis längstens zum 31.3.1995 begründet, spricht eher gegen als für die Anwendung des § 51 SachenRBerG auch in den Fällen des Satzes 8. Der Gesetzgeber hat für den vorgenannten Zeitraum für die Bemessung dieses Zinses ausdrücklich auf § 51 SachenRBerG Bezug genommen. Die Bezugnahme auf § 51 SachenRBerG im Gesetzestext selbst in Satz 4 drängt vielmehr zu dem Umkehrschluß, daß der Anspruch des Nutzers auf eine Zinsermäßigung in § 51 SachenRBerG in die Verweisung für den nachfolgenden Zeitraum in Satz 8 n. F. nicht einbezogen werden soll.
c) Richtig ist allerdings, daß die Materialien zum SachenRÄndG von 1994 und zum GrundRÄndG aus dem Jahr 2000 eher dafür sprechen, daß der Gesetzgeber von der Vorstellung ausging, daß auch der § 51 SachenRBerG auf den nach dem 1.1.1995 zu entrichtenden Moratoriumszins an-wendbar sein sollte, um angesichts der geringeren Leistungsfähigkeit der privaten und öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern einen allmählichen Übergang auf die gesetzlich vorgesehene Verzinsung sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 12/5992, S. 71 und 14/3508, S. 9 - dazu näher - Senat - Urteil vom 23.2.2001 - 21 U 709/00 - OLG-NL 2001, 113, 116 f.).
Diese Vorstellungen sind jedoch im Gesetzgebungsverfahren zum Grund-RÄndG nicht umgesetzt worden. Obwohl in der öffentlichen Anhörung zum Entwurf am 3.7.2000 auf die von der Begründung der Vorlage abweichende Entscheidung des BGH und die bereits erwähnten abweichenden Formulierungen in den Bezugnahmen auf das SachenRBerG hingewiesen wurde, ist insoweit keine Klarstellung eines von der bisherigen Praxis abweichenden Regelungswillens des Gesetzgebers erfolgt.
d) Die Anwendung des § 51 SachenRBerG auf den Moratoriumszins über den 1.10.1995 hinaus würde zu einer außerordentlichen Belastung auch derjenigen Grundstückseigentümer führen, die an einem Verkauf zum halben Bodenwert in einem notariellen Verfahren oder in einem Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG an einer Abfindung in Geld nach den Maßstäben des SachenRBerG mitwirken. Ein sehr niedriger Moratoriumszins von 1/8 des marktüblichen Zinses für nahezu sechs Jahre (vom 22.7.1992 bis zum 31.12.1998) würde in der Regel für die Nutzer entgegen den Intentionen des Gesetzes einen Anreiz schaffen, die Mitwirkung an der sachenrechtlichen Bereinigung zu verzögern, weil der Moratoriumszins meist wesentlich niedriger ist als eine Verzinsung der Kosten eines Erwerbs des Grundstücks (zum halben Bodenwert).
e) Der Senat hat schließlich auch erwogen, ob es nicht möglich wäre, die in Satz 8 benannten Verfahren, an deren Einleitung oder Mitwirkung durch den Grundstückseigentümer der Beginn der Verzinsung anknüpft (Bodenneuordnungsverfahren nach dem BoSoG, Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG und notarielle Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG), in bezug auf die Anwendung des § 51 SachenRBerG unterschiedlich zu behandeln. Hierfür könnte sprechen, daß in den Verfahren nach dem BoSoG der Verlust des Eigentums am Grundstück die regelmäßige Folge des Verfahrens ist, während in den Verfahren nach § 64 LwAnpG ein Eigentumsverlust mit einer Abfindung in Geld nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig ist (BVerwGE 108, 202, 207) und es schließlich im notariellen Vermittlungsverfahren von der Wahl des Nutzers abhängt, ob ein Erbbaurecht bestellt wird oder ein Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer erfolgt. Bei Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist es daher in höherem Maße wahrscheinlich, daß der Grundstückseigentümer sein Grundstück behält oder - wie auch im vorliegenden Fall - schließlich im freiwilligen Landtausch eine gleichwertige Tauschfläche zugewiesen bekommt. In diesen Fällen nimmt der Grundstückseigentümer auch nach Beendigung der sachenrechtlichen Bereinigung an der Wertentwicklung des Bodens teil, weshalb es ihm eher zumutbar wäre, sich wie bei Bestellung eines Erbbaurechts nach dem SachenRBerG mit einem zunächst niedrigeren Zins zu begnügen.
Der Senat hält eine solche unterschiedliche Behandlung der Fallgruppen des Satzes 8 jedoch weder für sachgerecht noch nach der Gesetzesfassung für möglich. Die Vorschrift hat die Einleitung dieser Verfahren durch den Grundstückseigentümer oder die Mitwirkung des Grundstückseigentümers in den Verfahren als Voraussetzung für den Entgeltanspruch vor Bereinigung bestimmt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.9.1998 - 11 U 108/98 - VIZ 1999, 674 f.), insoweit aber einheitliche Rechtsfolgen in bezug auf den Zins vorgesehen. Wollte man zwischen den Verfahren differenzieren, müßte man in bezug auf die Anwendbarkeit des § 51 SachenRBerG bei den Bodenneuordnungsverfahren nach dem BoSoG einen Umkehrschluß zu Satz 4, bei den Verfahren nach dem LwAnpG aber eine Analogie zu Satz 4 ziehen, während die Anwendbarkeit des § 51 SachenRBerG in den notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG wohl davon abhängen müßte, ob der Nutzer sein Wahlrecht für ein Erbbaurecht oder einen Ankauf ausgeübt hat. Für eine solche, die Handhabbarkeit der Regelung wesentlich erschwerende Unterscheidung findet sich im Gesetz keine Grundlage. Die Norm wird man nur einheitlich dahin anwenden können, daß § 51 SachenRBerG auf alle Tatbestände des Satzes 8 einheitlich - aus den oben genannten Gründen - nicht anzuwenden ist.
B. Die Kl. können jedoch keinen Moratoriumszins beanspruchen, da sie sich in dem von der Bekl. eingeleiteten Verfahren nicht auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder auf eine Übereignung eingelassen haben. Im vorliegenden Fall liegt für den hier geltend gemachten Zeitraum (1.1.1995 bis 30.9.1999) der Ausschlußtatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 5 und 8 EGBGB vor.
Der Grundstückseigentümer läßt sich nur dann auf eine Begründung dinglicher Rechte oder eine Übertragung des Eigentums ein, wenn er zur Bestellung eines Erbbaurechts oder zu einem Verkauf zu den Konditionen des SachenRBerG mitwirkt (1). Die Ablehnung einer Abfindung in Geld im Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG und das Verlangen nach einer gleichgroßen und gleichwertigen Tauschfläche in dem Verfahren ist kein Einlassen im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 5 und 8 EGBGB, das den Anspruch auf ein Moratoriumsentgelt entstehen läßt.
1. a) Der Moratoriumszins ist nicht schon deshalb zu zahlen, weil eine in der DDR begründete Nutzung fremden Eigentums fortgesetzt wird. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Zins ist vielmehr auch von seinem Verhalten zur Behebung des durch das Fortwirken staatlicher Handlungen der DDR entstandenen Konflikts zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer (bzw. nicht abgesichertem Nutzer) abhängig.
Der Beginn des Anspruchs auf das Moratoriumsentgelt ist an die Voraussetzung gebunden worden, daß der Grundstückseigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Bestellung eines Erbbaurechts oder durch Verkauf an den Nutzer mitwirkt (vgl. BT-Drs. 12/5992, S. 185). Nur der auf eine solche Rechtsänderung nach dem SachenRBerG hinwirkende Grundstückseigentümer soll ein Moratoriumsentgelt verlangen können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.9.1999 - 11 U 108/98 - VIZ 1999, 674 f.).
b) Diese Voraussetzung des Anspruchs auf das Moratoriumsentgelt ist durch den mit dem GrundRÄndG in den Absatz 5 neu eingefügten Satz 5 für den im Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.3.1995 weiterhin zu leistenden Mindestzins nach Satz 4 besonders herausgestellt worden, indem auch dieser Zins ausgeschlossen wird, wenn sich der Grundstückseigentümer nicht unverzüglich in einem vom Nutzer eingeleiteten Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat.
Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 6.7.2000 (BT-Drs. 14/3824, S. 12) begründet dies damit, daß von der Neuregelung - ent-gegen der Intention des Gesetzgebers - auch derjenige profitiere, der ei-ner vom Nutzer eingeleiteten Sachenrechtsbereinigung entgegenwirke.
c) Der Normzweck eines Zinsanspruches, dessen Entstehung von der Mitwirkung des Grundstückseigentümers in den Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung abhängig ist, kann nicht darin bestehen, die vor-enthaltene Nutzung fremden Eigentums zu entschädigen. Für einen sol-chen Anspruch käme es allerdings auf das Verhalten des Grundstückseigentümers nicht an. Solche Forderungen nach Begründung eines vom Verhalten des Grundstückseigentümers im Verfahren zur Bereinigung unabhängigen Nutzungsentgelts sind zwar erhoben (vgl. Czub, OV spe-zial 10/1995, S. 338, 341), aber vom Gesetzgeber offensichtlich weder im SachenRÄndG noch im GrundRÄndG aufgegriffen worden.
Der Moratoriumstatbestand geht vielmehr in den Fällen, in denen der Nutzer eine Bereinigung nach dem SachenRBerG verlangen kann, von einem fortbestehenden Besitzrecht aus Absatz 1 Satz 3 aus. Der Grundstückseigentümer ist allerdings dafür zu entschädigen, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Gegenleistung wegen der sich oft hinziehenden Verfahren bis zur Bereinigung ausbleibt (vgl. Czub, a. a. O., S. 338, 340 f.). Der Grundstückseigentümer, der eine solche Gegenleistung zurückweist, indem er sich einem Ankauf oder einer Erbbaurechtsbestellung widersetzt, hat danach keinen Anspruch auf ein Moratoriumsentgelt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer in einem vom Nutzer eingeleiteten Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG eine Geldentschädigung ausdrücklich ablehnt. Im vorliegenden Fall haben die Kl. gegen einen entsprechenden Bescheid des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung Wurzen vom 20.3.1997 (Anlage 2) Widerspruch eingelegt und sich schließlich in der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen am 11.5.1999 mit der Bekl. dahin geeinigt, daß sie eine der bebauten Fläche entsprechende Fläche in gleicher Größe als Tauschland erhalten haben.
a) Die Kl. waren allerdings berechtigt, in dem Bodenordnungsverfahren eine Zustimmung zu einer Abfindung in Geld nach den Maßstäben des SachenRBerG auch gänzlich zu verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.1998 (BVerwGE 108, 202, 213 ff.) in Abweichung von der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4.7.1996 - 9 K 5/94 - VIZ 1996, 675) und einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Schmidt-Räntsch/Knauber, OV spezial 1995, 342, 361) dahin erkannt, daß § 58 Abs. 2 LwAnpG, der eine Abfindung in Geld von der Zustimmung des betroffenen Teilnehmers im Verfahren abhängig macht, insoweit abschließend sei. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des FlurbG und der §§ 61 ff. SachenRBerG zur Begründung einer Abfindung in Geld auch gegen den Willen des Grundstückseigentümers komme in den Verfahren nach § 64 LwAnpG zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nicht in Betracht. Diese Verfahren können mithin nur noch zu dem Zweck durchgeführt werden, eine wertgleiche Abfindung mit Ersatzflächen im Wege eines freiwilligen Landtausches oder durch Feststellung oder Neuordnung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.3.1999 - 9 K 8/96 - AgrarR 2000, 102 ff.). Ist der Gebäudeeigentümer (was insbesondere bei den Errichtern von Ein- oder Zweifamilienhäusern regelmäßig der Fall sein wird) nicht in der Lage, Ersatzflächen anzubieten, und hat auch die Gemeinde kein Tauschland zur Verfügung, scheitert das Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG. Mit der bestandskräftigen Beendigung des Verfahrens ohne Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse fällt nach § 28 Satz 2 SachenRBerG das bis dahin bestehende Verfahrenshindernis fort, und der Nutzer kann seine Ansprüche im notariellen Vermittlungsverfahren oder vor den Zivilgerichten durch eine Klage nach § 108 SachenRBerG weiterverfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.3.1999 - 9 K 8/96 - AgrarR 2000, 102, 105 ff.).
b) Der Ausschluß des Grundstückseigentümers von einem Anspruch auf den Moratoriumszins entspricht in diesen Fällen dem Zweck der Norm.
Der Grundstückseigentümer, der im Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG eine Geldabfindung ablehnt, trägt selbst zum (vorläufigen oder bei Bereitstellung von Ersatzland endgültigen) Ausbleiben der ihm nach dem SachenRBerG allein zustehenden Gegenleistung auf ein Entgelt und nach den Umständen auch zum Scheitern einer Bodenordnung nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG bei.
Der Grundstückseigentümer, der im Bodenordnungsverfahren eine Geldabfindung ablehnt, vereitelt zudem - jedenfalls für die Dauer jenes Verfahrens - den gesetzlichen Anspruch des Nutzers auf Grundstückserwerb auf der Basis einer hälftigen Aufteilung der durch die Wiedereinführung der Marktwirtschaft entstandenen Bodenwerte. Ein solches Verhalten widerspricht der verfassungsgemäßen (dazu BVerfG, Beschluß vom 22.2.2001 - 1 BvR 198/98 - WM 2001, 781, 783 = ZOV 2001, 92) Entscheidung des Gesetzes für einen Vorrang des Interesses der Nutzer am Erwerb der von ihnen bebauten Grundstücke vor dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Wiedererlangung ihrer früheren Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse.
Die Ablehnung einer Entschädigung in Geld ist daher trotz formeller Beteiligung im Verfahren kein Einlassen des Grundstückseigentümers auf eine Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung des Grundstücks nach dem SachenRBerG.
C. Die Bekl. hat erstinstanzlich einen Betrag von 8.554,26 DM zzgl. gesetzl. Zinsen anerkannt und ist insoweit ihrem Teil-Anerkenntnis gemäß verurteilt worden. Insoweit hat die Bekl. das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen.
Im übrigen hatte die Berufung Erfolg. Der Moratoriumszins ist zwar nicht - wie die Bekl. annimmt - grundsätzlich gem. § 51 SachenRBerG zu mindern. Die Bekl. war auf Grund der Ablehnung einer Abfindung in Geld durch die Kl. im Verfahren zur Bodenneuordnung aber nicht verpflichtet, während der Dauer des Verfahrens einen Moratoriumszins zu entrichten.