Moratorium
EGBGB Art. 233 § 2 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Moratorium; Besitzmoratorium; Herausgabeanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Moratorium in § 2 a Art. 233 EGBGB schützt den Besitzer regelmäßig nicht gegen schuldrechtliche Herausgabeansprüche.
Zum Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsvorgänger der Bekl. mietete in den fünfziger Jahren zu gewerblichen Zwecken ein in Ost-Berlin belegenes Grundstück, auf dem einige Bauten errichtet wurden. Das Mietverhältnis wurde gekündigt. Das Amtsgericht verurteilte die Bekl. zur Räumung und Herausgabe. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
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Die Kl. können von der Bekl. gemäß § 556 BGB die Herausgabe der Mietsache verlangen, weil das Mietverhältnis jedenfalls durch die Kündigung vom 31. März 1993 beendet worden ist. Die Bekl. kann der Kündigung nicht wegen vermeintlicher Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage gemäß § 2 Abs. 5 Art. 232 EGBGB widersprechen. (wird ausgeführt) Die Bekl. kann sich auch nicht auf das Moratorium gemäß § 2 a Art. 233 EGBGB berufen. Das Besitzrecht aus § 2 a Abs. 1 Art. 233 EGBGB ist - allenfalls mit Ausnahme der durch § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. c Art. 233 EGBG geregelten Fälle (§ 2 a Abs. 6 Satz 2 Art. 233 EGBGB) - lediglich ein Recht, das dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB bzw. Klagen aus Besitz entgegengehalten werden kann (BT Drucksache 12/2480, S. 78; Palandt Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 2 a Art. 233 EGBGB, Rdnr. 7). Mit dem Moratorium sollen bis zur Rechtsbereinigung vorläufig diejenigen geschützt werden, die mit staatlicher Genehmigung auf fremden Grund und Boden gebaut haben, ohne daß ein Besitzrecht auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart worden war (BT-Drucksache 12/2480, S. 37, 77; BT-Drucksache 12/2944, S. 46). Wenn hingegen der Besitzer (dem Eigentümer) vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist, schuldet er die Herausgabe als Vertragserfüllung, weil er sich rechtsgeschäftlich zur Herausgabe nach Vertragsende verpflichtet hat. Der gegenteiligen Auffassung (Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., § 2 a Art. 233 EGBGB, Rdnr. 31), daß durch das Moratorium die Beibehaltung des status quo auch in den Fällen erzwungen werden soll, wenn der status quo auf Grundlage einer bestehenden vertraglichen Regelung einer (einseitigen) Änderung zugänglich ist, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Regelung in § 2 a Abs. 6 Satz 2 Art. 233 EGBGB lediglich vertragliche Verpflichtungen i. S. v. § 2 a Abs. 3 Art. 233 EGBGB unberührt lassen soll. Mangels Einschränkung muß diese Vorschrift konsequenterweise dahingehend verstanden werden, daß eine auch vertraglich vereinbarte Herausgabepflicht - allenfalls mit Ausnahme von Pflichten aus Überlassungsverträgen - von der gesetzlichen Regelung unberührt bleibt. Ferner spricht die Gesetzessystematik gegen die Auslegung von Staudinger/Rauscher. Das Moratorium ist innerhalb des Sachenrechtes und nicht innerhalb des Schuldrechtes angesiedelt worden. Würde das Errichten von Baulichkeiten auch gegen vertragliche Herausgabeansprüche schützen, wäre ein entsprechender Passus in die §§ 2, 3 Art. 232 EGBGB aufzunehmen gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, daß dem Vermieter zwar ein Kündigungsrecht mit der Folge der Beendigung der vertraglichen Beziehungen eingeräumt wird, daß aber dann trotz der Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter zum Besitz der Sache nicht nur berechtigt bleiben, sondern wegen Fortfalls der Verpflichtung zur Entrichtung der Gegenleistung sogar gemäß § 2 a Abs. 3 Art. 233 EGBGB die Sache ab Wirksamkeit der Kündigung auch noch unentgeltlich besitzen und nutzen dürfen soll. Der Vermieter könnte insbesondere keine Ansprüche aus § 557 BGB geltend machen, da als Voraussetzung dafür angesehen wird, daß der Mieter die Mietsache dem Vermieter vorenthält (Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 557 Rdnr. 1). Jemand, der wegen eines Besitzrechtes zur Herausgabe nicht verpflichtet ist, kann die Sache begriffsnotwendig nicht vorenthalten. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien im Mietvertrag keine dem § 557 BGB entsprechende Regelung
ür angesehen wird, daß der Mieter die Mietsache dem Vermieter vorenthält (Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 557 Rdnr. 1). Jemand, der wegen eines Besitzrechtes zur Herausgabe nicht verpflichtet ist, kann die Sache begriffsnotwendig nicht vorenthalten. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien im Mietvertrag keine dem § 557 BGB entsprechende Regelung getroffen worden, so daß § 557 BGB ohnehin hinter der Regelung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Art. 233 EGBGB zurückzustehen hätte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann sich der Vermieter insbesondere nicht mehr auf die Regelung in § 2 a Abs. 6 Satz 2 Art. 233 EGBGB berufen. Konsequenz der Auffassung Staudinger/Rauschers wäre des weiteren, daß ein Vermieter weder eine angemessene Mieterhöhung noch die Umlegung von Betriebskosten durchsetzen könnte, wenn der Mieter auf dem gemieteten Grundstück Baulichkeiten errichtet hätte. Diese Rechtsfolge ist mit der Regelung des § 2 Abs. 5 Art. 232 EGBGB gänzlich unvereinbar. Vorliegend kommt noch hinzu, daß die Bekl. substantiiert dargelegt hat, daß ein Teil der Baulichkeiten schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhanden war. Das Grundstück ist laut Mietvertrag ausdrücklich als unbebautes Grundstück vermietet worden. Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt sich daraus keineswegs, daß der Mietvertrag unrichtig sei. Es ergibt sich daraus lediglich, daß die nach der Behauptung der Bekl. im Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages von ihrem Rechtsvorgänger vom vorherigen Grundstücksnutzer übernommenen Baulichkeiten nicht mitvermietet waren. Einzige Konsequenz dieses Umstandes ist, daß die Bekl. auf Verlangen verpflichtet ist, diese und die anderen Baulichkeiten vor Rückgabe des Grundstückes zu entfernen. Denn in dem Vertrag hieß es ausdrücklich, daß das Grundstück bei Vertragsende in völlig abgeräumten Zustand unbebaut zurückzugeben ist.