Monatsfrist für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
ZPO §§ 707, 719, 929
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.
2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.
3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfügungsbekl. wurde vom Landgericht am 30.5.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgrund einer am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung verurteilt, der Verfügungskl. den Besitz an einem im dortigen Urteilstenor näher beschriebenen Raum in einem Mehrfamilienhaus wieder einzuräumen, insbesondere den ausgetauschten Schlüssel für das neue Türschloss herauszugeben.
Gegen dieses am 30.5.2025 verkündete und der Verfügungsbekl. am 1.7.2025 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbekl. am 2.7.2025 Berufung eingelegt verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 € einstweilen einzustellen. Zur Begründung des Einstellungsantrags trägt die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbekl. vor, erst am 1.7.2025 - und damit nach Ablauf der am 30.6.2025 endenden Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO - von der Prozessbevollmächtigten der Verfügungskl. eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und damit erhalten zu haben, welche diese am 30.6.2025, 19.02 Uhr per beA an sie übersandt habe.
Die Verfügungskl. beantragt, den Antrag der Verfügungsbekl. auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere an, die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beginne erst mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei ihr zu laufen; sie habe dieses erst am 30.6.2025 zugestellt erhalten. Ergänzend führt die Verfügungskl. an, die Verfügungsbekl. mit Schreiben vom 4.6.2025 zur Herausgabe der Schlüssel zu dem verfahrensgegenständlichen Raum aufgefordert zu haben, nachdem sie - die Verfügungskl. - am 3.6.2025 eine einfache Abschrift des Protokolls des Landgerichts vom 30.5.2025 erhalten habe. Am 30.6.2025 sei die Verfügungsbekl. sodann erneut von ihr - der Verfügungskl. - zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert worden, nunmehr unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils. Am 3.7.2025 habe sie unmittelbar nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei dem Vollstreckungsgericht die Anträge nach §§ 883 Abs. 1, 885 ZPO gestellt.
II. Die Zwangsvollstreckung war in Ausübung pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessens einstweilen gegen Sicherheitsleistung wie beantragt einzustellen.
1. Nach §§ 719, 707 ZPO kann das Gericht im Fall der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Dabei ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Bei der nach §§ 719, 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die beiderseitigen Belange der Parteien sorgfältig abzuwägen, wobei die Interessen des Vollstreckungsgläubigers nach Sinn und Zweck der §§ 708 ff. ZPO grundsätzlich als vorrangig zu bewerten sind. Denn diese Vorschriften stellen schon das Ergebnis einer - nach typischen Fallgruppen differenzierten - Interessenabwägung des Gesetzgebers dar, indem sie bestimmen, wann und unter welchen Einschränkungen die obsiegende Partei eines Zivilprozesses die Zwangsvollstreckung betreiben darf (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16.5.2008 - 2 U 34/08 -, juris Rn. 7).
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist § 707 ZPO auch dann anwendbar, wenn sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, durch das ein Arrest oder - wie vorliegend - eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Ein solches Urteil wird zwar nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, ist jedoch auch ohne diesen Ausspruch vorläufig vollstreckbar, so dass sich für den Schuldner dieselbe Situation wie bei einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ergibt (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 719 Rn. 4, beck-online).
Allerdings kommt angesichts des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzes eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs. Dies beruht darauf, dass es nicht angemessen erscheint, den aufgrund einer mündlichen Verhandlung eines Eilverfahrens getroffenen Maßnahmen durch eine noch summarischere Entscheidung - ohne mündliche Verhandlung - die Wirkung zu nehmen. Der mit dem Eilverfahren beabsichtigte Zweck einer vorläufigen Regelung würde unterlaufen werden, wenn die - noch vordergründigere - Prüfung im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei bloßen Zweifeln gegenüber der erlassenen einstweiligen Verfügung dazu führen könnte, eine einstweilige Regelung außer Kraft zu setzen. In derartigen Fallkonstellationen kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen offensichtlich ist, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2023 - 20 U 107/23 -, Rn. 11, juris).
2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. […]
Auf die Berufung der Verfügungsbekl. wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die durch das angefochtene Urteil erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Verfügungskl. zurückzuweisen sein. Dies beruht darauf, dass die Verfügungskl. die Urteilsverfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hat. Der dahingehende Einwand der Verfügungsbekl. ist im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.2.1986 - 4 U 324/85 - NJW-RR 1986, 1232, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2010 - I-15 U 276/09 -, Rn. 11, juris; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 23 m.w.N.).
aa) Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung; dabei läuft die Vollziehungsfrist auch dann ab Urteilsverkündung, wenn das Urteil später wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt wird oder dem Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist trotz Antrags eine Urteilsausfertigung nicht erteilt wurde (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 4 m.w.N.). Die Vollziehungsfrist ist prägendes Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und soll verhindern, dass der dort erlangte Sicherungstitel erst später unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).
Vorliegend wurde die angefochtene Urteilsverfügung unstreitig am 30.5.2025 verkündet. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO endete daher am Montag, 30.6.2025.
Die erst am 1.7.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbekl. im Wege der anwaltlichen Parteizustellung nach § 195 ZPO erfolgte Zustellung der Urteilsverfügung ist daher - unheilbar, vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 2 - verspätet.
Zwar wurde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbekl. bereits am 30.6.2025, 19.02 Uhr, von der Prozessbevollmächtigten der Verfügungskl. eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Urteilsverfügung von Anwalt zu Anwalt per beA übersandt. Diesen Posteingang hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbekl. ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses jedoch erst am Folgetag, dem 1.7.2025, zur Kenntnis genommen. Damit ist die Zustellung erst nach Fristablauf wirksam erfolgt. Die Zustellung nach § 195 ZPO gilt dann als erfolgt, wenn der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 -, juris, Rn. 7). Dies war vorliegend erst am 1.7.2025 der Fall. Angesichts des Umstands, dass die Übersendung am 30.6.2025 nach 19 Uhr, mithin abends nach den üblichen Geschäftszeiten erfolgt ist und die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbekl. bereits am Folgetag den Empfang bestätigt hat, liegen auch die Voraussetzungen einer Zustellungsvereitelung nicht ansatzweise vor.
bb) Selbst wenn zugunsten der Verfügungskl. davon auszugehen wäre, dass die - vorliegend gewählte - Parteizustellung nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO ist, folgt hieraus kein anderes Ergebnis.
Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, kann auch dann genügt sein, wenn der Verfügungskl. innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbekl. beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.1989 - IX ZR 148/88 -, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - I-20 U 208/20 -, Rn. 24 f. juris; OLG Dresden, Urteil vom 7.2.2017 - 4 U 1422/16 -, Rn. 3, juris).
So liegt der Fall hier nicht.
Die Verfügungskl. hat nach eigenem Bekunden erst am 3.7.2025 und damit nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Vollstreckungsanträge nach §§ 883, 885 ZPO gestellt. Mit diesen Anträgen konnte die Vollziehungsfrist mithin nicht gewahrt werden.
Die Übersendung des anwaltlichen Schreibens der Verfügungskl. vom 4.6.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbekl. erfolgte zwar innerhalb der Vollziehungsfrist, stellt jedoch keine Vollziehung der Urteilsverfügung dar. Eine solche Vollziehung setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Willen, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, gegenüber dem Schuldner verbindlich zum Ausdruck bringt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). Hierzu genügt ein bloßes Aufforderungsschreiben des Gläubigers an den Schuldner nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 7.2.2017 - 4 U 1422/16 -, Rn. 4, juris). Vorliegend hat die Verfügungskl. mit dem Schreiben vom 4.6.2025 lediglich unter Bezugnahme auf die ergangene Urteilsverfügung die Herausgabe der Schlüssel gefordert, ohne zugleich zumindest eine einfache Abschrift der Urteilsverfügung zu übersenden. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens des Gläubigers, hier der Verfügungskl., dar. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Gläubiger nicht nur - wie mit einem bloßen Aufforderungsschreiben - seine Forderung wiederholt, sondern darüber hinausgehend gegenüber dem Schuldner bekundet, zur Durchsetzung dieser Forderung nunmehr auch von der erstrittenen Urteilsverfügung Gebrauch machen zu wollen. Hieran fehlt es, wie ausgeführt.
Im Übrigen lag der Verfügungskl. - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - bei Übersendung des Schreibens vom 4.6.2025 auch das Protokoll des Landgerichts vom 30.5.2025 vor, in der die verfahrensgegenständliche Urteilsverfügung enthalten war, wie die Prozessbevollmächtigte der Verfügungskl. selbst einräumt, so dass ihr die Übersendung zumindest einer einfachen Abschrift der Urteilsverfügung vor Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre, um ihren Vollziehungswillen zum Ausdruck zu bringen.
b) Die von der Verfügungsbekl. zu erbringende Sicherheitsleistung war - wie beantragt - auf 1.000 € festzusetzen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des möglichen wirtschaftlichen Schadens, den die Verfügungskl. durch die einstweilen verwehrte Vollstreckung erleiden könnte (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 707 Rn. 14, beck-online), angemessen. Eine - ohnehin nicht beantragte - Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam nicht in Betracht, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Verfügungsbekl. hat weder glaubhaft gemacht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein oder durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu erleiden, noch ist dies anderweitig ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil ist zeitlich unbegrenzt möglich; für eine einstweilige Verfügung ist dagegen eine Vollziehungsfrist von einem Monat zu beachten. Daran scheiterte der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Wiedereinräumung des Besitzes an einem Raum in einem Mehrfamilienhaus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagten war durch Urteil im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben worden, einen Türschlüssel herauszugeben und der Klägerin den Besitz wieder einzuräumen. Das Urteil wurde der Klägerin nach einem Monat zugestellt und einen Tag später dem Anwalt der Beklagten. Auf deren Berufung stellte das Kammergericht die Zwangsvollstreckung einstweilen ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG verwies darauf, dass die Vollziehungsfrist von einem Monat mit Urteilsverkündung beginne; dies solle verhindern, dass der Sicherungstitel erst später unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird. Das Urteil sei am 30. Mai 2025 verkündet worden; die Monatsfrist habe am 30. Juni 2025 geendet. Die im Wege der Parteizustellung erfolgte Zustellung der Urteilsverfügung an den Anwalt der Beklagten am 1. Juli 2025 sei damit verspätet. Eine andere Vollziehung scheide aus, denn dies setze voraus, dass der Gläubiger seinen Willen, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, gegenüber dem Schuldner verbindlich zum Ausdruck bringt. Das bloße Aufforderungsschreiben vom 4. Juni 2025 reiche dafür nicht aus. Zudem wäre der Klägerin die Übersendung einer einfachen Abschrift der Urteilsverfügung mit dem Protokoll des Landgerichts vom 30. Mai 2025 möglich gewesen, um den Vollziehungswillen zum Ausdruck zu bringen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zustellung von Urteilen geschieht nach § 166 ZPO von Amts wegen; ein Arrestbefehl/eine einstweilige Verfügung ist nach § 922 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zuzustellen. Eine Urteilszustellung im Parteibetrieb (§ 195 ZPO) ist ebenfalls zulässig (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 354). Wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen wird, ist nach überwiegender Auffassung die Einleitung einer bestimmten Vollziehungsmaßnahme durch Antrag beim Vollstreckungsorgan erforderlich (Musielak/Voit Rn. 6 zu § 929 ZPO).