Möblierungszuschlag/kein Bestandteil der Stichtagsmiete
§ 6 AMVOB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möblierungszuschlag/kein Bestandteil der Stichtagsmiete; Stichtagsmiete/Möblierungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möblierungszuschläge gehören nicht zur Stichtagsmiete im Sinne von § 5 AMVOB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Möblierungszuschlag gehört nicht zu den in § 6 Abs. 1 AMVOB aufgeführten Umlagen und Zuschlägen zur Grundmiete. Eine Aufnahme dieses Möblierungszuschlages gleichsam in ergänzender Auslegung von § 6 der AMVOB entfällt. Ein Möblierungszuschlag ist in der AMVOB lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall einer Untervermietung vorgesehen (vgl. § 31 AMVOB). Von einer versehentlich unterlassenen Aufnahme dieses Zuschlags kann nicht ausgegangen werden. Mit den in § 6 aufgeführten Zuschlägen, etwa für Untervermietung oder wegen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken, ist der Möblierungszuschlag nicht vergleichbar. Bei dem Möblierungszuschlag handelt es sich um eine variable Bezugsgröße. Der Zuschlag berechnet sich nach dem Zeitwert der Einrichtungsgegenstände, wie aus § 29 a Abs. 5 I. BMG herzuleiten ist. Damit kann er nicht fester Bestandteil der Stichtagsmiete sein. ...