Möblierungszuschlag für Einbauküche
§ 29 a Abs. 5 I. BMG, § 29 a Abs. 6 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möblierungszuschlag für Einbauküche; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Möblierungszuschlag/Unzulässigkeit bei Einbauküche; Einbauküche/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Einrichtungsgegenstände/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Sicherheitsleistung/Vereinbarung des gesetzlich zulässigen Zweckes; Sicherungszweck der Kaution/Vereinbarung; Zweck der Sicherheitsleistung/Vereinbarung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist es dem Mieter bei Vertragsschluß nicht freigestellt, ob er eine in der Wohnung befindliche Einbauküche übernehmen will oder nicht, so ist die Vereinbarung eines Möblierungszuschlages für die Einbauküche gem. § 29 a Abs. 5 I. BMG preisrechtlich unzulässig.
Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist im preisgebundenen Altbau nur dann zulässig gewesen, wenn ausdrücklich vereinbart war, daß sie dazu bestimmt war, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
In Höhe von 477,96 DM (anteilige Miete von monatlich 39,83 DM für die Zeit von November 1984 bis Oktober 1985) folgt der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. aus § 30 Abs. 1 BMG.
Insoweit war die zwischen den Parteien vereinbarte Miete preisrechtswidrig. Wie das Bezirksamt Wedding durch bestandskräftigen Bescheid vom 29.4.1985 festgestellt hat, beträgt der zulässige Modernisierungszuschlag 371,13 DM und nicht 410,96 DM. Mit dem Bezirksamt geht auch das Gericht davon aus, daß die Einbauküche nicht im Rahmen des Modernisierungszuschlages berücksichtigt werden kann, weil keine bauliche Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 11 Abs. 1 Altbaumietenverordnung gegeben ist. Im übrigen entscheidet das Bezirksamt gemäß § 11 Abs. 6 Altbaumietenverordnung selbst über die Höhe des Modernisierungszuschlages.
Der streitige Mietzinsanteil in Höhe von 39,83 DM ist auch nicht als Möblierungszuschlag zulässig. Die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung ist gemäß § 29 a Abs. 5 I. BMG unwirksam. Danach können Zuschläge für Einrichtungsgegenstände bei unmöbliertem Wohnraum nur dann verlangt werden, wenn die Überlassung des Wohnraums nicht von der Mietung der Einrichtungsgegenstände abhängig gemacht wird.
Einen derartigen Einrichtungsgegenstand stellt aber auch eine Einbauküche dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wäre die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn es dem Kl. freigestellt worden wäre, die Einbauküche zu übernehmen. D. h. ihm die Möglichkeit eröffnet worden wäre, die Wohnung überlassen zu bekommen, ohne die Einbauküche mitzumieten. Daß ein derartiger Sachverhalt vorgelegen hat, tragen die Bekl. selbst nicht vor. Für eine ergänzende Gesetzesauslegung, die nach der Auffassung der Bekl. vorliegend zu erfolgen hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum. Für eine Lücke des Gesetzes fehlen Anhaltspunkte. Eine solche unbeabsichtigte Gesetzeslücke wäre jedoch erforderlich für eine ergänzende Gesetzesauslegung, da es nicht Aufgabe der Gerichte ist, den Gesetzgeber zu korrigieren.
Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 1300,-- DM folgt aus § 30 Abs. 3 I. BMG. Die geleistete Kaution ist eine nach § 29 a BMG unzulässige Leistung. Gemäß § 29 a Abs. 6 I. BMG ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung nämlich nur zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Für eine derartige Bestimmung der Kaution ist jedoch nichts ersichtlich, vielmehr handelt es sich um eine im Altbaumietrecht unzulässige allgemeine Kautionsabrede.
Leitsatz
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Anmerkung: Die Entscheidung ist durch das Urteil des LG Berlin vom 23.9.1986 - 64 S 140/86 - bestätigt worden.