Möblierungszuschlag
§ 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möblierungszuschlag; Vergleichsmiete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein etwaiger Möblierungszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der von den Kl. angesetzte Möblierungszuschlag in Höhe von 20 % keine Berücksichtigung finden. Auch wenn die Wohnung möbliert vermietet worden sein sollte, kann der angemessene Möblierungszuschlag nicht durch einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den anhand des Mietspiegels ermittelten Grundmietzins berechnet werden. Als Ansatzpunkt ist vielmehr der Wert der Möbel im Zeitpunkt ihrer Überlassung zu wählen und hiervon ein Prozentsatz für Kapitalverzinsung und Restwertabschreibung zu berücksichtigen (vgl. Sternel, III 39 und 589). Das Gericht vermag jedoch nicht zu beurteilen, ob - auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Funktionswertes der Möbel - ein Möblierungszuschlag vorzunehmen ist, da jegliche Angaben zum Wert der Möbel fehlen.