Möbliertes Zimmer
BGB §§ 553, 564 b, 541 b; AGBG § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Möbliertes Zimmer; Kündigung; Substanzverletzung; Möbel; Möblierung; Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Klausel, die bei Vermietung eines möblierten Zimmers eine Veränderung der Einrichtung nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet, ist mehrdeutig und berechtigt bei Verstoß den Vermieter nicht zur Kündigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. vermietete an den Bekl. ein möbliertes Zimmer. Im Mietvertrag steht folgende Klausel: "Die Einrichtung der Wohnung darf nur mit Genehmigung des Vermieters verändert werden." Der Bekl. ergänzte die vom Kl. gestellte Einrichtung um einen braunen Holzschrank, einen Tisch und Stühle sowie um technische Gerätschaften, so daß die freie Zimmerfläche nur noch ca. 3 qm beträgt.
Nach Androhung kündigte der Kl. das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch gem. § 556 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Zimmers, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 13.3.2000 noch durch die Kündigung vom 2.6.2000 beendet worden ist, es besteht daher fort und gibt dem Bekl. ein Recht zum Besitz.
Der Kl. hat die Voraussetzung einer fristlosen Kündigung gemäß § 553 BGB nicht vorgetragen. § 553 BGB setzt voraus, daß der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet ist. Eine solche erhebliche Gefährdung der Mietsache hat der Kl. nicht vorgetragen. Es ist nur pauschal die Rede davon, daß das Zimmer als Möbellager genutzt werde und daß dringend notwendige Dacharbeiten nicht durchgeführt werden könnten. Daß der Mietsache daraus konkret Gefahren drohen, ist dagegen nicht dargetan.
Der Kl. hat aber auch kein berechtigtes Interesse an der Kündigung gem. § 564 b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Gericht vermag auch aufgrund des Vortrags des Kl. eine schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung seitens des Bekl. nicht zu erkennen.
So ist bereits sehr zweifelhaft, ob dem Bekl. aufgrund der oben zitierten Vertragsklausel verboten war, weitere Möbel in das Zimmer zu verbringen. Die Klausel, die eine Veränderung der Einrichtung nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet, ist mehrdeutig. Sie kann so ausgelegt werden, daß nur die Einrichtung selbst nicht verändert werden darf, beispielsweise nicht abgeschliffen oder angestrichen werden kann. Sie kann weitergehend auch dahin verstanden werden, daß Einrichtungsgegenstände nicht entfernt und andere Einrichtungsgegenstände nicht hinzukommen dürfen. Da es sich um vorformulierte Vertragsbestimmungen handelt, ginge eine solche Unklarheit gem. § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders und somit zu Lasten des Kl.
Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben. Jedenfalls berechtigt die Tatsache, daß der Bekl. die Einrichtung um einen Schrank, einen Tisch mit Stühlen und um elektrische Gerätschaften ergänzt hat, den Kl. nicht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1 BGB. Wenn ein möbliertes Zimmer mehr als erträglich durch Möbel zugestellt wird, so beeinträchtigt dies in erster Linie nur die Interessen des Mieters, der sich in diesen Räumen aufhält, nicht aber die Interessen des Vermieters. Interessen des Vermieters werden erst dann berührt, wenn in die Substanz der Wohnung eingegriffen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch eine Besichtigung des Zimmers ist, wie sich aus dem Vortrag des Kl. ergibt, noch möglich.
Auch wenn, wie vom Kl. behauptet, notwendige Dacharbeiten infolge der Möblierung nicht durchgeführt werden können, so berechtigt dies den Kl. nicht zur Kündigung gem. § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar stellte ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Mieters gem. § 541 b BGB dar. Diese Vertragsverletzung ist aber nicht so erheblich, daß sie die Kündigung gem. § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann. Es fehlt an näheren Angaben darüber, welche der vom Kl. monierten Möbelstücke den Zugang zum Dachfenster blockieren. Es ist aber davon auszugehen, daß diese Möbelstücke ohne weiteres vom Kl. selbst oder durch von ihm beauftragte Arbeiter beiseite zu räumen waren. Die Kosten hierfür könnte der Kl. aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder gemäß § 286 Abs. 2 BGB vom Bekl. ersetzt verlangen. Daß dies bisher unterblieben ist, spricht dafür, daß die durchzuführenden Dacharbeiten vom Kl. selbst nicht als sehr dringend angesehen werden. Ein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses kann daher aus der behaupteten Weigerung des Bekl., diese Arbeiten zu ermöglichen, nicht abgeleitet werden.