Modrowkaufvertrag über zur Nutzung überlassenes Grundstück
Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) § 6 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, der aufgrund des "Modrow-Gesetzes" zur Vervollständigung auch das Eigentum an dem ihm mit dinglicher Wirkung zur Nutzung überlassenen Grundstück erwerben wollte, hat nach Inkrafttreten der DDR Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 keinen Anspruch mehr auf Abschluß eines Kaufvertrages zu den bei der zurückliegenden Antragstellung geltenden Baulandpreisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in einem Villenviertel von D. Das 969 qm große Grundstück gehört der beklagten Stadt. Die Kl. sind zur Nutzung berechtigt. Nach Erlaß des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (sog. Modrow-Gesetz), das auch den Verkauf volkseigener Grundstücke ermöglichte, beantragten die Kl. ebenso wie eine Vielzahl anderer dinglich Nutzungsberechtigter bei dem damals zuständigen Rat der Stadt D. den Erwerb des jeweils genutzten Grundstücks zu dem nach der Durchführungsverordnung geltenden Baulandpreis. Dieser lag erheblich unter dem Verkehrswert. Er betrug im allgemeinen 0,04 DM/qm und mehr, in D. 3 bis 10 DM/qm. Der Rat der Stadt D. bewältigte lediglich einen Teil der massenhaft gestellten Anträge, so daß nur eine beschränkte Zahl von Eigenheimbesitzern auch Eigentümer des von ihnen genutzten Grundstücks zu den günstigen Bedingungen wurden.
Die Kl. verlangen von den Bekl., ebenso wie diese Antragsteller behandelt zu werden. Ihre Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über das von ihnen genutzte Grundstück zu einem Kaufpreis von 9.600 DM hatte vor dem Kreis- und Bezirksgericht keinen Erfolg. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ungeachtet der Frage, ob die Verkaufspraxis des früheren Rates der Stadt Dresden überhaupt geeignet ist, einen privatrechtlichen Erwerbsanspruch der Kl. gegen die beklagte Landeshauptstadt zu begründen, könnte ein solcher jedenfalls nicht auf den - heute praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden - Abschluß eines Kaufvertrages zu dem bei Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) geltenden Baulandpreis gerichtet sein. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) noch im Wegen einer etwaigen Ermessensbindung aus der Tatsache, daß der Rat der Stadt Dresden nur einen Teil der massenhaft gestellten Erwerbsanträge bewältigt und mit einzelnen Erwerbsinteressenten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) dürfen die Gemeinden Grundstücke in der Regel nur noch zu ihrem vollen Wert veräußern (§ 49 Abs. 1). Da das Gesetz eine Übergangsregelung für vorher gestellte Erwerbsanträge nicht enthält, werden auch diese Fälle hiervon erfaßt.
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Antragsteller aufgrund einer - unterstellten - Ermessensbindung der Gemeinde vorher bereits einen subjektiven Erwerbsanspruch erworben hätten, war der Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß eines möglichen Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 70, 101, 114 m. w. N.) nicht verpflichtet, für die bis dahin noch nicht beschiedenen Antragsteller eine schonende Übergangsregelung vorzusehen, zumal allein der mit der Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Erwerbswunsch noch keinen schützenswerten Tatbestand eines betätigten Vertrauens (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 286; 75, 246, 280) auf den Fortbestand bestehender Vergünstigungen darstellte.