Modrow-Verkauf
ZGB-DDR § 698 Abs. 1 Nr. 1, 307; GBO § 53 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modrow-Verkauf; Vorkaufsrecht; Grundbuchlöschung; Löschungszustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Haben die Parteien eines im früheren Geltungsbereich des ZGB-DDR auf der Grundlage des sog. Modrow-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages zugunsten des damaligen Magistrats von Berlin ein Vorkaufsrecht vereinbart, bei dessen Ausübung ein bestimmter Kaufpreis (hier der ursprünglich vereinbarte Bodenpreis) zur Anwendung gebracht werden soll, ist diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der in § 307 ZGB-DDR festgelegten inhaltlichen Ausgestaltung des Vorkaufsrechts nichtig (wie KG, 1. ZS, GE 1994, 697, 699).
2. Ein solches im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht stellt eine inhaltlich unzulässige Eintragung dar, die von Amts wegen zu löschen ist.
3. Für eine Klage gegen den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten auf Zustimmung zur Löschung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nehmen mit der vorliegenden Klage das beklagte Land sowohl aus eigenem Recht als auch in gewillkürter Prozeßstandschaft der Hypothekenbank in H. AG auf Bewilligung der Löschung des im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts in Anspruch.
In Abteilung I des Grundbuchs war am 8. März 1990 das Eigentum des Volkes vermerkt. Mit Vertrag vom 22. Juni 1990, beurkundet vom Staatlichen Notariat Berlin der früheren DDR, verkaufte der damalige Magistrat von Berlin das Grundstück an den später als Eigentümer eingetragenen Rentner A. S. zum Preise von 1.518 DDR-Mark. Der Vertrag beruhte auf dem von der Volkskammer der ehemaligen DDR beschlossenen Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I S. 157), worin grundsätzlich auch der Verkauf volkseigener Grundstücke an Privatpersonen vorgesehen war (sog. Modrow-Verkaufsgesetz). Unter Nr. 2 a des Kaufvertrages heißt es wie folgt:
"Die Beteiligten vereinbaren zugunsten des Magistrats von Berlin ein Vorkaufsrecht und beantragen die Eintragung in das Grundbuch. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Bodenpreis zur Anwendung gebracht, der in diesem Vertrag vereinbart ist."
Dieses Vorkaufsrecht zugunsten des Bekl. und das Eigentumsrecht des Erwerbers A. S. sind am 15. Juli 1991 im Grundbuch eingetragen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Sowohl den Kl. als auch der die Kl. zur Geltendmachung eines etwaigen Grundbuchberichtigungsanspruchs ermächtigenden Hypothekenbank in H. AG fehlt für die Klage gegen den Bekl. auf Zustimmung zur Löschung des zugunsten des Bekl. eingetragenen Vorkaufsrechts das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Eintragung des Vorkaufsrechts eine inhaltlich unzulässige Eintragung i. S. von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO darstellt und deshalb von Amts wegen zu löschen ist.
1. a). pp.
b) Zutreffend ist das Landgericht von der Nichtigkeit des im Kaufvertrag vom 22. Juni 1990 zwischen dem Erwerber S. und dem damaligen Magistrat von Berlin vereinbarten Vorkaufsrechts ausgegangen. Dieses später im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht konnte nach dem maßgebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB) nicht wirksam begründet werden. Aus § 307 ZGB DDR folgt, daß ein solches Vorkaufsrecht inhaltlich in bestimmter Weise ausgestaltet sein muß. Nach der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Kammergerichts, der sich der Senat anschließt, ist jedoch die Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts, nach welchem bei Ausübung des Vorkaufsrechts ein bestimmter Kaufpreis (hier der im Kaufvertrag vom 22. Juni 1990 vereinbarte Bodenpreis) zur Anwendung gebracht wird, wegen Nichteinhaltung der in § 307 ZGB-DDR festgelegten inhaltlichen Ausgestaltung des Vorkaufsrechts unzulässig und damit nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR nichtig (vgl. KG, 1. ZS, GE 1994, 697, 699). Diese nichtige Vereinbarung läßt sich auch nicht in die Vereinbarung eines durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu sichernden sog. schuldrechtlichen Vorkaufsrechts umdeuten, weil es nach dem Recht der ehemaligen DDR im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Rechtsinstitut nicht mehr gab (KG, 1. ZS, aaO.).
Es kann hier offenbleiben, ob die Nichtigkeit der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht zur Nichtigkeit des gesamten zwischen S. und dem Magistrat von Berlin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 22. Juni 1990 führt (so KG, 1. ZS, aaO.). Jedenfalls erweist sich die Eintragung eines nichtigen Vorkaufsrechts nach dem Inhalt der Eintragung als unzulässig, so daß diese Eintragung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen ist. Dies hat aber zur Folge, daß für die Klage auf Zustimmung zur Löschung der unzulässigen Eintragung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1962, 963).
2. pp.