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Modrow-Gesetz

Sächsisches OVG4 B 606/02 nicht rechtskräftig27.01.2004ZOV 2004, 149

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; SachRBerG § 3 Abs. 1 Satz 2, § 61; SächsGO § 72, Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 90 Abs. 3 Nr. 1; DDR-Verkaufs- bzw. Modrow-Gesetz vom 7. März 1990, GBl. I S. 157

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modrow-Gesetz, Verkauf von volkseigenen Grundstücke, Verkehrswert, geordnete Wirtschaftsführung, Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Verkauf eines ehemals volkseigenen Grundstückes 1997 zu DDR-Niedrigpreisen (5 DM/m2) analog Modrow-Gesetz bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

2. Die Veräußerung zu einem Preis weit unter dem aktuellen Verkehrswert stellt einen Verstoß gegen die geordnete Wirtschaftsführung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Verpflichtung des Bekl. zur Genehmigung eines Kaufvertrages über ein Grundstück, den sie mit der Beigeladenen abgeschlossen haben.

Zum 1.10.1983 wurde den Kl. vom damaligen Rat der Stadt Dresden ein Nutzungsrecht zur Bebauung eines 411 m2 großen Grundstücks mit einem Eigenheim verliehen. Am 20.5.1990 beantragten die Kl. beim Rat der Stadt Dresden den Erwerb dieses Grundstückes nach dem Gesetz der DDR über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.4.1997 vereinbarten sie mit der Beigeladenen, die inzwischen im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde, den Erwerb des Grundstücks zum Preis von 2.055 DM. In dem Kaufvertrag wird u. a. ausgeführt, daß die Veräußerung auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sowie des Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden (Nr. 878-22-1995) und dessen Änderungsbeschluß (Nr. 1153-27-95) erfolge. In diesen Beschlüssen wird im wesentlichen bestimmt, daß der Verkauf von Grund und Boden an die Eigentümer der sich darauf befindlichen Ein- und Zweifamilienhäuser zu den am 30.6.1990 gültigen Kaufpreisübersichten erfolge, wenn der Kaufvertrag bis zum 30.9.1990 - im Änderungsbeschluß: bis 30.6.1990 - in der Stadtverwaltung vorgelegen habe. Nach einer von der Landeshauptstadt Dresden am 4.8.1998 erstellten Wertermittlung wurde der Bodenwert für das Grundstück mit 92.175 DM angegeben.

Die Landeshauptstadt Dresden beantragte mit Schreiben vom 22.1.1999 die Genehmigung des Regierungspräsidiums Dresden für den angesprochenen Kaufvertrag. Mit weiterem an das Regierungspräsidium gerichteten Schreiben vom 3.3.1999 teilte die Landeshauptstadt Dresden mit, daß im Hinblick auf den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis ein Nachweis über die Einstellung von Mindereinnahmen in den Haushalt nicht erbracht werden könne.

Mit Bescheid vom 26.3.1999 lehnte das Regierungspräsidium Dresden diesen Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO nicht vorliegen würden. Zwar hätten die Gemeinden auf der Grundlage des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 17.1.1995 in der Fassung vom 23.3.1995 unter den dort genannten Voraussetzungen in eigener Verantwortung darüber befinden können, einen Preisnachlaß bis unterhalb des hälftigen Wertes nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu gewähren. Nach dem Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22.4.1996 sei dies jedoch nur noch dann zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung bestehe und der Unterschreitung des vollen Wertes haushaltsmäßig Rechnung getragen werde. Diese Voraussetzungen seien nach dem Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 3.3.1999 hier nicht erfüllt.

Gegen diesen an die Landeshauptstadt Dresden gerichteten Bescheid erhoben die Kl. Widerspruch. Mit Bescheid vom 26.7.1999 wies das Regierungspräsidium Dresden den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die Kl. keine Widerspruchsbefugnis hätten. Des weiteren würden auch die im Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22.4.1996 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Veräußerung zu ehemaligen DDR-Baulandpreisen sei nur übergangsweise genehmigungsfähig gewesen. Die Kl. haben gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben. (...) Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 8.5.2002 den Klageanträgen entsprochen. Aus den Gründen: Die durch das angefochtene Urteil zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO nicht vorliegen (s. 2.). Die Ablehnung der Genehmigung ist demgemäß rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). (wird ausgeführt)

2. Die auch im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO, die auch für Veräußerungsgeschäfte wie hier in Rede stehend zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags erforderlich ist (s. 2.1.), liegen nicht vor (s. 2.2.). Die Ablehnung der Genehmigung verletzt die Kl. auch nicht in grundrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen (s. 2.3.).

2.1. Nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO bedürfen Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern, der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Regelung bezieht sich auf die in § 90 Abs. 1 und 2 SächsGemO angesprochene Befugnis einer Gemeinde zur Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen. Ob bereits wegen des Wortlauts dieser Regelungen, wonach die Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern oder zur Nutzung überlassen darf, anzunehmen ist, daß nur Fälle angesprochen sind, in denen die Gemeinde zur Veräußerung oder Nutzungsüberlassung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn eine Verpflichtung zur Veräußerung steht hier nicht in Rede. (wird ausgeführt)

Liegt danach ein genehmigungserforderliches Veräußerungsgeschäft vor, dann ist Voraussetzung für die Erteilung einer solchen am gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht ausgerichteten Genehmigung zunächst, daß die Veräußerung mit einer geordneten Gemeindewirtschaft vereinbar ist. Dies folgt aus dem Zweck der Genehmigung, die eigenverantwortliche Bewältigung der einer Gemeinde zugewiesenen Aufgaben durch diese zu sichern.

Die Genehmigung i. S. v. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO ist ein Verwaltungsakt auf dem Gebiet der vorbeugenden Rechtsaufsicht. Ebenso wie die Fachaufsicht ist auch die Rechtsaufsicht so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinde geschützt, die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert und ihre Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert werden (§ 111 Abs. 3 SächsGemO). Die Gemeindeaufsicht ist mit diesem Sinn und Zweck zum einen das Gegenstück zum Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Des weiteren wird aus den angesprochenen Schutz-, Sicherungs- und Förderungsfunktionen der Aufsicht aber zugleich ersichtlich, daß die Ausübung der staatlichen Gemeindeaufsicht (Art. 89 Satz 1 SächsVerf) an dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht orientiert werden muß. Die Gemeindeaufsicht als einerseits Gegenstück zu diesem Selbstverwaltungsrecht dient damit andererseits zugleich diesem Recht, indem sichergestellt wird, daß die Gemeinden den ihnen selbstverantwortlich zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen können. Diese ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ist nicht mehr gewährleistet, wenn sich die Gemeinde ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit begibt oder diese gefährdet. Eine solche Gefahr kann insbesondere gegeben sein, wenn eine Gemeinde ihr Vermögen veräußert und die Veräußerung mit einer geordneten Wirtschaftsführung nicht vereinbar ist. Der Sinn und Zweck der Genehmigungsregelung in § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO erfordert in diesem Fall, dem Veräußerungsgeschäft die Genehmigung zu versagen, um die Grundlage der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Bewältigung der Gemeindeaufgaben zu sichern. Die von dem Gesichtspunkt der geordneten Gemeindewirtschaft abhängige Genehmigungserteilung i. S. v. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO ist damit eine Regelung i. S. v. Art. 89 Abs. 2 SächsVerf, wonach durch Gesetz bestimmt werden kann, daß etwa die Veräußerung von Vermögen von einer Zustimmung abhängig gemacht und unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Wirtschaftsführung erteilt oder versagt werden kann.

Ist das Veräußerungsgeschäft sowohl mit einer geordneten Wirtschaftsführung der Gemeinde vereinbar als auch ansonsten rechtmäßig, so muß die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilen. Ein Ermessensspielraum steht ihr dabei nicht zu. Die vorbeugende Rechtsaufsichtsmaßnahme ist eine Rechtskontrolle, weshalb Erwägungen der Rechtsaufsichtsbehörde, wonach das Rechtsgeschäft ihrer Auffassung nach "besser" oder "zweckmäßiger" hätte gestaltet werden können, keine Berechtigung geben können, eine Genehmigung abzulehnen.

2.2. Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO für die hier erforderliche Genehmigung des in Rede stehenden Kaufvertrages nicht vor.

Die Genehmigung für diesen Kaufvertrag ist für dessen Wirksamkeit (§ 120 SächsGemO) erforderlich, weil die Kl. mit der Beigeladenen in Wahrnehmung ihres Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG, abweichend von der Kaufpreisregelung in § 68 SachenRBerG, einen Kaufpreis vereinbart haben. Die Beigeladene ist insoweit selbstverantwortlich die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks, für das sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, zu dieser Bedingung eingegangen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor, weil das Veräußerungsgeschäft weder mit einer geordneten Wirtschaftsführung vereinbar noch ansonsten rechtmäßig ist. (wird ausgeführt)

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung liegen des weiteren auch deshalb nicht vor, weil der in Rede stehende Kaufvertrag rechtswidrig ist; eine rechtmäßige Gewährung eines angemessenen Nachlasses i. S. v. § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO liegt nicht vor.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO kann die Gemeinde zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Grundstücken angemessene Nachlässe gewähren. Anders als nach der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, wonach Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, somit eine Veräußerung unter Wert nur in atypischen Fällen möglich ist, eröffnet die Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO der Gemeinde für Veräußerungen von Eigentumswohnungen und Grundstücken unter den dort genannten Voraussetzungen eine nicht auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit der Gewährung eines Nachlasses. Die angesprochene Gewährung eines Nachlasses wird durch die Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO auf die Angemessenheit eines Nachlasses beschränkt. Diese Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach Sinn und Zweck der angesprochenen Regelung der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Ob die Gewährung eines Nachlasses angemessen ist, kann nur einzelfallbezogen festgestellt werden, wobei diese Feststellung von der Wertung und Gewichtung der jeweils gegebenen Umstände abhängig ist. Diese wertende und abwägende Beurteilung obliegt nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Gemeinde, da sie in Wahrnehmung ihrer selbstverantwortlich zu erfüllenden Aufgabe, Gemeindeeinwohnern die Bildung privaten Eigentums zu ermöglichen, handelt. Bei dieser der Gemeinde eigenverantwortlich übertragenen Entscheidung in wertender und abwägender Beurteilung kommt ihr deshalb ein Beurteilungsspielraum zu (im Ergebnis ebenso: Schmid, a. a. O., RdNr. 31). Die Rechtskontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Gemeinde unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens, innerhalb dessen diese Beurteilungsermächtigung besteht, gültige Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, auf der Grundlage eines vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhaltes von einem richtigen Verständnis des Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, gültige Wertmaßstäbe beachtet und nicht willkürlich gehandelt hat.

Davon ausgehend hat die Beigeladene den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum hier nicht rechtmäßig ausgeübt. Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beigeladene auf der Grundlage eines vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalts eine einzelfallbezogene Beurteilung über die Angemessenheit eines Nachlasses i. S. v. § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO getroffen hat. Der im Kaufvertrag vom 30.4.1997 mit den Kl. vereinbarte Kaufpreis wurde von der Beigeladenen auf der Grundlage einer Mitteilung des vormaligen Rates der Stadt Dresden, Abteilung Preise, vom 25.6.1990 ermittelt. Die Beigeladene hat den dort genannten Preis von 411 m2 zu je 5 Mark somit 2.055 Mark als in DM ausgewiesenen Kaufpreis lediglich übernommen. Erwägungen, ob und inwieweit aufgrund einzelfallbezogener Umstände ein Nachlaß vom Wert des Grundstücks gewährt werden könnte, hat die Beigeladene nicht angestellt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, daß in allen Fällen wie hier ein auf der Grundlage der damaligen Baulandpreise der DDR ermittelter Kaufpreis vereinbart werden könne. Diese Verfahrensbehandlung beruhte dabei auf dem Beschluß des Stadtrates der Stadt Dresden vom 17.8.1995 (Beschl.-Nr.: 878-22-1995), durch den in allen Fällen wie hier, der Verkauf zu Preisen gemäß den am 30.6.1990 gültigen Kaufpreisübersichten bestimmt wurde, sofern der Kaufantrag bis zum 30.9.1990 in der Stadtverwaltung vorgelegen habe; durch weiteren Beschluß vom 2.11.1995 (Beschl.-Nr. 1153-27-95) wurde diese Regelung auf die bis 30.6.1990 der Stadtverwaltung vorgelegten Anträge beschränkt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob und inwieweit ein angemessener Nachlaß vom Grundstückswert gewährt werden könnte, erfolgte nicht, vielmehr wurde pauschal der Kaufpreis in Höhe des Grundstückswertes zu den Baulandpreisen der DDR festgelegt. Daß die Beigeladene die Gewährung eines angemessenen Nachlasses vom Wert des Grundstückes nicht erwogen hat, wird bestätigt, wenn in den Blick genommen wird, daß zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Wertermittlung für das Grundstück noch nicht erfolgt war. Die Wertermittlung in Höhe von 92.475 DM erfolgte durch die Beigeladene erst am 4.8.1998, somit nach Abschluß des Kaufvertrags vom 30.4.1997, weshalb die Beigeladene im Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts eine Beurteilung zum Nachlaß von diesem Wert nicht treffen konnte. Ob dabei der in dieser Wertermittlung angesetzte Bodenwert von 225 DM/m2 - wie der Prozeßbevollmächtigte der Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - zu hoch ist, weil nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, daß das Grundstück der Beigeladenen mit dem Wohnhaus der Kl. bebaut ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn unterstellt würde, daß der Wert des Grundstücks in geringerer Höhe angesetzt hätte werden müssen, würde dies nichts daran ändern, daß jedenfalls ein Veräußerungsgeschäft, in dem ohne Würdigung der Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage eines Baulandpreises der DDR ein Kaufpreis vereinbart wurde und das damit einer Schenkung nahe kommt, nicht den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO entspricht.

2.3. Durch die somit nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO rechtmäßige Ablehnung der Genehmigung werden die Kl. entgegen ihrer Auffassung auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Zunächst liegt ein Eingriff in den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob wegen des gescheiterten Erwerbs von Grundeigentum der Schutzbereich der Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf angesprochen sein kann. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentumsrechtes sichert den Bestand an konkreten Vermögensrechten, umfaßt jedoch nicht den Schutz des Erwerbs solcher Rechte. Zwar könnte in Fällen wie hier gegebenenfalls in Erwägung gezogen werden, ob der Eigentümer eines Wohnhauses, dem im Rechts- und Wirtschaftssystem der DDR regelmäßig nur ein Nutzungsrecht an Grundstücken verliehen wurde, wegen der Umstellung auf das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland, das umgekehrt regelmäßig von der Eigentumseinheit von Grundstück und damit verbundenem Gebäude ausgeht, wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützten Eigentumsrechtes an dem Wohnhaus auch ein Recht zum Erwerb des dazugehörigen Grundstücks hat. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn die Kl. sind wegen der in Rede stehenden Ablehnung der Genehmigung an einem solchen Eigentumserwerb nicht gehindert, da sie nach den §§ 61 ff. SachenRBerG ein entsprechendes gesetzliches Ankaufsrecht zu den dort genannten Bedingungen haben.

Daß sie diesen Eigentumserwerb nicht mehr zu den in § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 15.3.1990 (GBl. DDR I S. 158) zum Gesetz der DDR über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. DDR I S. 157) genannten Baulandpreisen verwirklichen können, führt nicht zur Annahme eines möglichen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit. Mit § 6 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung wurde den Kl. die Erwerbschance eröffnet, das von ihnen genutzte Grundstück zu den damaligen Baulandpreisen der DDR zu erwerben, wobei keiner Erörterung bedarf, ob diese Regelung im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht bereits durch die Verordnung der DDR über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise vom 25.6.1990 (GBl. DDR I S. 472) aufgehoben war. Die den Kl. eröffnete günstige Erwerbsmöglichkeit beruhte jedenfalls auf einer Rechtslage, die - wie jede rechtliche Regelung - auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Entstehens gegebenen sozialen Bedingungen geschaffen wurde. Wenn diese Rechtslage in der Folgezeit wegen einer Änderung der sozialen Bedingungen geändert wurde, so können Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf hierfür keinen Ausgleich schaffen, solange der Kern des Eigentumsrechtes nicht angetastet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.6.1977, BVerfGE 45, 142, 171 ff.). Daß der Kern des Eigentumsrechts der Kl. nicht betroffen ist, wenn diese das genutzte Grundstück nicht mehr zu dem in § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung angesprochenen Baulandpreis beanspruchen können, sondern nunmehr - abgesehen von einer anderweitigen rechtmäßigen Vereinbarung über den Kaufpreis mit der Beigeladenen - ein Recht zum Erwerb zu einem Kaufpreis nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG haben, der gerade mit Blick auf die besondere Situation der in der DDR Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die Hälfte des Bodenwerts beträgt, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden.

Die Ablehnung der Genehmigung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil der Bekl. für Rechtsgeschäfte wie hier in Rede stehend zunächst Genehmigungen erteilt hatte und erst auf der Grundlage des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22.4.1996 Genehmigungen nicht mehr erteilte, wenn keine geordnete kommunale Haushaltswirtschaft festgestellt werden konnte. Aus dieser unterschiedlichen Genehmigungspraxis können die Kl. nicht ableiten, daß sie wegen einer gleichheitswidrigen Ablehnung der Genehmigung einen Anspruch darauf haben.

Eine Selbstbindung der Verwaltung und ein daraus erwachsender Anspruch auf Teilhabe an einem vorgängigen Verwaltungshandeln besteht bei einer rechtmäßigen Ausfüllung eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraumes. § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO eröffnet der Rechtsaufsichtsbehörde kein Ermessen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vor, weil das zu genehmigende Rechtsgeschäft sowohl mit einer geordneten Wirtschaftsführung der Gemeinde vereinbar, als auch ansonsten rechtmäßig ist, muß sie - wie ausgeführt - die Genehmigung erteilen; umgekehrt ist die Genehmigung abzulehnen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weicht die Genehmigungsbehörde hiervon ab und erteilt eine Genehmigung, obgleich die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Genehmigungserteilung rechtswidrig. Ein Anspruch auf Teilhabe an einem solchen rechtswidrigen Verwaltungshandeln besteht nicht. Sofern der Bekl. daher Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit genehmigt haben sollte, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, wäre ein solches Verwaltungshandeln rechtswidrig gewesen und könnte nicht zu einem Anspruch der Kl. auf Teilhabe an diesem Verwaltungshandeln führen.

Die Ablehnung der Genehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen die gemäß Art. 2 Abs. 1 GG Art. 15 SächsVerf gewährleistete Vertragsfreiheit (zur Subsidiarität siehe: DiFabio in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 2 Abs. 1 RdNr. 103). Dies ergibt sich schon deshalb, weil diese Gewährleistung unter dem Rechtsvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Zu dieser Ordnung gehört auch das Selbstverwaltungsrecht i. S. v. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf. Die Genehmigung i. S. v. § 90 Abs. 3 SächsGemO dient - wie ausgeführt - diesem Selbstverwaltungsrecht, indem bezweckt wird, daß Gemeinden die ihnen durch dieses Recht selbstverantwortlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß bewältigen können. Gründe, die dafür sprechen, daß eine auf diesen Zweck begrenzte vorbeugende Rechtsaufsichtsmaßnahme den Kernbereich der durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf gewährleisteten Freiheit zum Abschluß oder Nichtabschluß sowie der Gestaltung von privatrechtlichen Verträgen verletzt, sind nicht ersichtlich. Da der Bekl. somit die Genehmigung für den Kaufvertrag vom 30.4.1997 zu Recht abgelehnt hat, ist die dagegen gerichtete Klage unbegründet und demgemäß das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Modrow-Gesetz — Sächsisches OVG 4 B 606/02 nicht rechtskräftig — vera