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Modernisierungszuschlag (Altbau)

LG Berlin65 S 209/8522.10.1985MM 1986, 31 f.

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungszuschlag (Altbau); Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Duldung des Mieters - Modernisierungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter einer preisgebundenen Altbauwohnung kann nur dann die Zahlung eines Modernisierungszuschlages gemäß § 11 AMVOB verlangen, wenn der Mieter hierzu vertraglich verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist, daß der Mieter der beabsichtigten Modernisierung des Vermieters zustimmt oder zuvor mit Erfolg auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme verklagt wurde (gegen LG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 1983 - 61 S 345/83 -, MM 1984, 79).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verkennen, daß die Mieterhöhung nicht allein dadurch wirksam wird, daß die hier zugrunde liegende Modernisierung von der Preisstelle für Mieten genehmigt wird. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Mieter entweder der Modernisierung zustimmt oder aber zuvor mit Erfolg auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen verklagt wird. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Juli 1968 (MDR 1968, 1003) für den Bereich der im Bundesgebiet geltenden Altbaumietenverordnung entschieden. Die vom BGH vertretene Rechtsauffassung ist auf den § 11 Abs. 1 AMVOB zu übertragen. Sie wird auch überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., 1978, Rdnr. 2 zu § 3 MHRG, Anhang nach § 564 b; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 1981, Rdnr. 15 a zu § 3 MHRG; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, III., Rdnr. 240). Die Kammer schließt sich deshalb der von den Kl. zitierten Entscheidung der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin nicht an. Da eine solche Einführung der Wertverbesserung in den Mietvertrag der Verfügungskl. nicht erfolgt ist, ist bereits dem Grunde nach keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Wertverbesserungszuschlags gegeben.

Modernisierungszuschlag (Altbau) — LG Berlin 65 S 209/85 — vera