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Modernisierungszuschlag

LG Berlin64 S 403/8511.03.1986MM 1986, 293, 294

§ 1 I. BMG, § 11 Abs. 6 AMVOB (a.F.)

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungszuschlag; Stichtagsmiete - Modernisierungszuschlag; Mietpreisstellenverfahren über Modernisierungszuschlag; Legalisierungswirkung der Stichtagsmietenregelung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vor dem 31.12.1978 vereinbarter Modernisierungszuschlag wird jedenfalls dann nicht gem. § 1 I. BMG preisrechtlich zulässig, wenn ein gem. § 11 Abs. 6 AMVOB a.F. anhängig gemachtes Mietpreisstellenverfahren bis zum 30. November 1980 nicht abgeschlossen war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben am 2. Januar 1980 gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB in der damals geltenden Fassung einen Antrag auf Feststellung des Wertverbesserungszuschlages für in ihrer Wohnung bis dahin durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen gestellt. Die §§ 1, 2 I. BMG neue Fassung, die den Zweck haben, Preisrechtsverstöße bis zum 31. Dezember 1978 ab 1. Januar 1979 zu legalisieren, greifen vorliegend nicht ein. Dies ergibt sich aus Artikel 7 § 2 Abs. 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin - 2. MRÄndG Berlin -. Das Kammergericht hat in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 - 8 W RE Miet 4905/81 - (GE 82, 785 ff.) ausdrücklich festgestellt, daß die bisherigen bis zum 30. November 1980 geltenden Vorschriften anwendbar bleiben und die Rechtslage gilt, wie sie bis zum 31. Juli 1979 bestand, wenn der Mieter einer preisgebundenen Altbauwohnung einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete bis zum 30. November 1980 bei der Mietpreisstelle eingereicht hat und bis zu diesem Termin über diesen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das Kammergericht führt als derartigen Antrag auch den Antrag nach § 11 Abs. 6 AMVOB alte Fassung (KG GE 82, 785 LS II. 2 a) auf. Mit dem Kammergericht ist daher davon auszugehen, daß derartige Fälle von der Einführung der neuen Stichtagsmiete gerade unberührt bleiben sollten. Der im vorliegenden Fall nach dem 30. November 1980 bestandskräftig festgestellte Wertverbesserungszuschlag in Höhe von monatlich 88,55 DM betreffend den Heizungseinbau ist daher maßgebend, obwohl in der Stichtagsmiete ein höherer Wertverbesserungszuschlag, nämlich monatlich 127,70 DM enthalten war.

Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, da die Modernisierungsmaßnahmen vor dem 31. Dezember 1978 abgeschlossen waren und die diesbezügliche Mietzinserhöhungsvereinbarung vom 15. Mai 1976 diesen Wertverbesserungszuschlag gesondert aufweist. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Zivilkammer 63 in ihrem Urteil vom 14. Juni 1985 (GE 1986, 35) an.