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Modernisierungszuschlag

AG Schöneberg18 C 519/8415.11.1984MM 1985, 88

§ 11 Abs. 6 AMVOB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierungszuschlag; Verjährung - Rückforderungsansprüche des Mieters wegen preisrechtswidriger Zahlung eines Modernisierungszuschlages; Preisbehörde - Entscheidung über den Modernisierungszuschlag; Modernisierungszuschlag - Bestandteil der Stichtagsmiete; Wertverbesserungszuschlag - Bestandteil der Stichtagsmiete; Herabsetzung des Wertverbesserungszuschlages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung der Preisstelle über die Höhe des Modernisierungszuschlages hat nur feststellende Wirkung, so daß die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters bereits mit der Leistung beginnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rückforderungsanspruch wegen preisrechtlich überhöhter Wertverbesserungszuschläge entsteht bereits vor dem Erlaß eines Bescheides der Mietpreisstelle gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB. Diese Entscheidung hat im Gegensatz zum Herabsetzungsbescheid nach § 26 Abs. 1 AMVOB nur feststellende Wirkung. Die preisrechtliche Unzulässigkeit des Wertverbesserungszuschlags ergibt sich allein aus dem Gesetz und kann auch schon vor einer Entscheidung der Mietpreisstelle geltend gemacht werden. Denn ein Anspruch auf einen preisrechtlich unzulässigen Wertverbesserungszuschlag steht dem Vermieter nach § 11 AMVOB nicht zu, wohl aber ein Anspruch auf eine möglicherweise preisrechtlich unzulässige Miete gemäß § 1 Abs. 3 I. BMG, es sei denn, daß die Miete nach der Mietvereinbarung von der Preisbehörde herabgesetzt wird. Vor einer Entscheidung der Preisbehörde kann der Anspruch auf Rückzahlung eines Wertverbesserungszuschlages nur noch nicht beziffert werden, er ist aber - anders als der Anspruch wegen einer Herabsetzung der Stichtagsmiete - bereits entstanden und kann somit von der Leistung des überhöhten Wertverbesserungszuschlags an gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG, 198 BGB verjähren (vgl. Jauernig, BGB, 2. Aufl., § 198, Anm. 1 b; BGH WM 78, 496 f.).