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Modernisierungszuschlag

LG Berlin64 S 179/9627.08.1996GE 1996, 1549

BGB § 559b Abs. 2 Satz 1 ; MHG § 3 Abs. 4 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mieterhöhungserklärung wirkt auch dann auf den Ersten des auf ihren Zugang folgenden übernächsten Monats, wenn die Ankündigung der Modernisierungsarbeiten zwar fehlerhaft war, der Mieter aber die Modernisierung tatsächlich geduldet hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (2.) Die Modernisierungsankündigung war zwar mangelhaft, da sie sukzessiv erfolgte und ein detaillierter Zeitablaufplan für die Durchführung der einzelnen Arbeiten in der streitbefangenen Wohnung fehlte (vgl. dazu LG Berlin, GE 1992, 1099), sie steht der Wirksamkeit der späteren Mieterhöhung jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, GE 1991, 817). Die Folgen einer fehlerhaften Ankündigung sind in § 3 Abs. 4 Satz 2 MHG abschließend geregelt.

(...)

(5.) Die Bekl. schuldet die Erhöhungsbeträge vom Beginn des auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung folgenden übernächsten Monats (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MHG), mithin ab dem 1. Februar 1995. Die Frist verlängerte sich nicht um sechs Monate. Zwar war die Modernisierungsankündigung fehlerhaft, die Bekl. hat sich jedoch insoweit ihrer Rechte begeben, als sie der Durchführung der Arbeiten kraft Duldung tatsächlich zugestimmt hat (vgl. KG, GE 1992, 920, 923). Die Duldung steht für die in der streitbefangenen Wohnung durchgeführten Arbeiten außer Streit. Aber auch für die übrigen Arbeiten ist von der Zustimmung auszugehen. Die Bekl. hatte es unterlassen, gegen diese Arbeiten mittels einer einstweiligen Verfügung vorzugehen (vgl. zu der mit der Unterlassung der Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Wirkung: KG, aaO.).

Somit stehen den Kl. für die Zeit vom 1.2.1995 bis 31.8.1995 (146,84 DM x 7 Monate =) 1.027,88 DM zu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um eine Klage auf Mängelbeseitigung vorzubereiten. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt hatte, setzte das Amtsgericht den Gebührenstreitwert fest, wonach u. a. der Rechtsanwalt des Mieters seine Gebühren berechnen konnte. Die Beschwerde des Rechtsanwalts war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 27. August 1996 meinte das Landgericht Berlin, maßgeblich sei entsprechend § 9 ZPO der Monatsbetrag einer fiktiven Minderung, multipliziert mit 42 (3 1/2 Jahre). Offenbar hatte der Rechtsanwalt die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt, denn sonst wären Zweifel an der Zulässigkeit berechtigt gewesen. Wäre das Beweissicherungsverfahren vom Vermieter ausgegangen, der vom Mieter etwa die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangte, wäre als Streitwert der Betrag anzusetzen gewesen, den der Sachverständige als erforderlichen Kostenaufwand geschätzt hätte.