Modernisierungszuschlag
BGB § 559 ;I.BMG §§ 18, 19 Abs. 1 ; AMVOB § 11 Abs. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierungszuschlag; preisgebundener Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mietzinsvereinbarung über einen Modernisierungs zuschlag hat auch dann Bestand, wenn ein vom Mieter nach Mietvertragsabschluß eingeleitetes Verfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB zu einem höheren Modernisierungszuschlag führt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 19 Abs. 1 I. BMG stehen dem Vermieter die Mieterhöhungs rechte aus § 18 I. BMG insoweit nicht zu, als eine Erhöhung der Miete auch für den Fall ihrer preisrechtlichen Zulässigkeit durch ausdrückliche Vertrags bestimmung ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Um ständen ergibt. Ein solcher Ausschluß des Mieterhöhungsrechtes liegt hier vor. Nach § 4 Ziffer 1 des zwischen den Parteien am 16. November 1984 ab geschlossenen Mietvertrages gilt ein Mietzins von 595,- DM "als vereinbart", "d.h. auf den Modernisiserungszuschlag (von 465,- DM) wird ein Nachlaß von 101,84 DM eingeräumt". Diese Vereinbarung über den Modernisie rungszuschlag ist, da sie die preisrechtlich zulässige Miete nicht übersteigt (§ 26 Abs. 2 I. BMG), wirksam und für beide Parteien bindend.
In dem Antrag der Bekl. auf Feststellung des preisrechtlich zulässigen Wert verbesserungszuschlages bei der Preisstelle für Mieten liegt entgegen der Auffassung des Kl. weder ein Rücktritt noch eine Anfechtung der Mietzins vereinbarung. Den Bekl. blieb es unbenommen, von dem ihnen nach § 11 Abs. 6 AMVOB zustehenden Antragsrecht Gebrauch zu machen, um die preisrechtliche Zulässigkeit des vereinbarten Zuschlags durch die Mietpreis stelle überprüfen zu lassen. Auch wenn sich im nachhinein herausgestellt hat, daß die Mietpreisvereinbarung für die Bekl. günstiger ist als die preis rechtlich zulässige Miete, muß sich der Kl. an der vereinbarten Vertragsmie te festhalten lassen.