Modernisierungszuschlag
§ 11 Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; elektr. Steigeleitung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Belastung des Mieters mit Kosten einer Maßnahme, an der er nur mittelbar profitiert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt eine Erhöhung des Modernisierungszuschlags für die Wohnung der Beigeladenen. Der Kl. hat im Vorderhaus und im Quergebäude die elektrische Steigeleitung verstärkt, nicht aber in dem von den Bekl. bewohnten Seitenflügel. Die Steigeleitung des Seitenflügels wurde allerdings nicht mehr für das umgerüstete Quergebäude in Anspruch genommen. Die früher ständig zusammengebrochene Stromversorgung des Seitenflügels wurde damit stabilisiert. Der Kl. hat die Kosten für die Verstärkung der Steigeleitung des Vorderhauses und Quergebäudes auch auf die Mieter des Seitenflügels umgelegt. Mit seiner auf Anerkennung dieser Verfahrensweise gerichteten Klage drang er jedoch nicht durch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. selbst hat zugegeben, daß die Stromversorgung des Seitenflügels in früherer Zeit häufig zusammenbrach. Daraus folgt, daß sie nicht dem mietvertraglich geschuldeten Zustand entsprach und möglicherweise sogar einen Gefahrenzustand darstellte. Der Vermieter hat nur die Steigeleitungen des Vorderhauses und des Quergebäudes verstärken lassen. Diese Maßnahme hat zur Folge gehabt, daß nunmehr die alte Steigeleitung des Seitenflügels allein für diesen zur Verfügung steht und nicht mehr infolge von Überbelastungen zusammenbricht. Es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob der Kl. damit gegenüber den Mietern des Seitenflügels lediglich seine aus dem Mietvertrag folgende Verpflichtung erfüllt hat, ihnen eine funktionierende Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Dies schließt einen Wertverbesserungszuschlag aus, da nur der ohnehin erforderliche Normalzustand hergestellt wird. Jedenfalls hat der Kl. keine die bestehende Hauptleitung im Seitenflügel betreffende Verstärkungsarbeiten durchführen lassen. Die Steigeleitung selbst ist unverändert geblieben und kann damit dem Mieter keine höheren Leistungen bieten. Er profitiert nur mittelbar von Arbeiten, die einen selbständigen anderen Teil des Hauses betreffen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihn mit einem Teil dieser "indirekten" Modernisierungskosten zu belasten.