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Modernisierungsmieterhöhung

AG Wedding4 C 4/9722.04.1997GE 1997, 811; HE 1997, 396

BGB § 559 Abs. 1 ; MHG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmieterhöhung; Modernisierungszuschlag; Heizungseinbau; Kellerräumungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten einer Kellerräumung gehören nicht als notwendige Herstellungskosten zu den Kosten einer Zentralheizungsanlage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist abzuweisen. Der Bekl. ist zur Zahlung der geforderten Mietzinserhöhung für die Monate September 1996 bis Februar 1997 nicht verpflichtet. Dem Kl. ist zwar zuzugeben, daß er nach Einbau der Zentralheizungsanlage gemäß § 3 MHG einen erhöhten Mietzins grundsätzlich fordern kann, da die durchgeführte Maßnahme unstreitig die Wohnwertverhältnisse auf Dauer verbessert hat. Voraussetzung hierfür ist aber, daß er dem Bekl. als Mieter den umlagefähigen Betrag im einzelnen darlegt und erläutert und die aufgeführten Kosten angemessen und notwendig waren. Eine solche Notwendigkeit ist aber zu verneinen, soweit es sich um die Position 1. der Abrechnung vom 8. Juni 1996 handelt. Die Kosten einer Kellerräumung sind nicht als notwendige Herstellungskosten für eine Heizungsanlage anzusehen. Es wäre Sache des Kl. gewesen, für einen geräumten Keller in seinem Haus zu sorgen, und zwar im Rahmen der üblichen Unterhaltung der Mietsache. Etwas anderes könnte nur für solche Kosten gelten, durch die ein Heizraum erst erstellt worden ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Wedding hat in einer Entscheidung vom 22. April 1997 die Auffassung vertreten, die Kosten der Räumung eines Kellerraumes, in den eine Zentralheizungsanlage eingebaut werden sollte, könnten nicht im Rahmen des § 3 Miethöhegesetz bei den umlagefähigen Kosten für den Einbau der Zentralheizung angesetzt werden. Es sei Sache des Eigentümers, für einen geräumten Keller in seinem Haus zu sorgen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Begründung für diese Entscheidung gab das Amtsgericht nicht, sie würde auch schwerfallen. Woher das Amtsgericht seine Weisheit nimmt, ein Eigentümer müsse sozusagen für den Fall des Einbaus einer Zentralheizung einen geräumten Kellerraum auf Vorrat halten, ist nicht nachvollziehbar.

Im Regelfall wird es sogar notwendig sein, daß Mieter auf Kellerräume verzichten, um einen derartigen Heizungseinbau überhaupt zu ermöglichen. Bei mitvermieteten Kellern ist es dann Sache des Vermieters, die mit einer Räumung des Kellers verbundenen Kosten zu tragen. Und daß diese Kosten in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Modernisierungsmaßnahme stehen, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel.

Modernisierungsmieterhöhung — AG Wedding 4 C 4/97 — vera